Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
5 Die im Nutzungsplan bezeichneten schützenswerten Bauten, Bauteile<br />
und Anlagen sind zu erhalten. Ihre Beseitigung oder die Beeinträchtigung<br />
ihrer Schutzwürdigkeit darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges,<br />
das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis<br />
nachweisen lässt. Bauliche Änderungen und Zweckänderungen bedürfen<br />
der vorangehenden Bewilligung der kantonalen Baudirektion Naturund<br />
Heimatschutzkommission. Soweit nicht der Schutzumfang aus dem<br />
Nutzungsplan hervorgeht, bestimmt der <strong>Gemeinde</strong>rat durch Vereinbarung<br />
mit dem Grundeigentümer, besondere Verfügungen oder den detaillierten<br />
Schutzumfang im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.<br />
Art. 26<br />
Hochbauverbot<br />
1 Die mit einem Hochbauverbot belegten Flächen dürfen oberirdisch<br />
nicht überbaut werden. Sie können, soweit sie zu den Bauzonen gehören,<br />
bei der Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen werden.<br />
Art. 27<br />
Ufer- und Feldgehölz,<br />
Baumgruppen,<br />
Alleen<br />
1 Die in den Nutzungsplänen eingetragenen Ufer- und Feldgehölze,<br />
Baumgruppen sowie Alleen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Das gelegentliche<br />
Zurückschneiden von Hecken sowie Ufer- und Feldgehölzen ist<br />
schonend und ausserhalb der Vegetationszeit vorzunehmen, sodass jeweils<br />
ein Teil der einzelnen Gruppe stehen bleibt. Das Abbrennen der<br />
Sträucher oder der abgeschnittenen Äste und dergleichen ist auf diesen<br />
Flächen verboten.<br />
2 Der Bestand grossstämmiger Laubbäume ist zu erhalten. Abgänge,<br />
insbesondere bei Alleen, sind durch Pflanzungen mit standortgerechten<br />
einheimischen Arten zu ersetzen.<br />
Art. 28<br />
Einfriedungen,<br />
Mauern und Terrainveränderungen<br />
1 Einfriedungen, wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten<br />
und haben sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen.<br />
Mauern sind, soweit sie nicht der Begrenzung des Strassenraums dienen,<br />
auf das Unerlässliche zu beschränken.<br />
2 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig,<br />
soweit sie sich ins Landschaftsbild gut einfügen. Unumgängliche Abgrabungen<br />
oder Aufschüttungen sind nach dem Abschluss zu begrünen<br />
oder mit standortgerechten Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen.<br />
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