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Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />

5 Die im Nutzungsplan bezeichneten schützenswerten Bauten, Bauteile<br />

und Anlagen sind zu erhalten. Ihre Beseitigung oder die Beeinträchtigung<br />

ihrer Schutzwürdigkeit darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges,<br />

das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis<br />

nachweisen lässt. Bauliche Änderungen und Zweckänderungen bedürfen<br />

der vorangehenden Bewilligung der kantonalen Baudirektion Naturund<br />

Heimatschutzkommission. Soweit nicht der Schutzumfang aus dem<br />

Nutzungsplan hervorgeht, bestimmt der <strong>Gemeinde</strong>rat durch Vereinbarung<br />

mit dem Grundeigentümer, besondere Verfügungen oder den detaillierten<br />

Schutzumfang im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.<br />

Art. 26<br />

Hochbauverbot<br />

1 Die mit einem Hochbauverbot belegten Flächen dürfen oberirdisch<br />

nicht überbaut werden. Sie können, soweit sie zu den Bauzonen gehören,<br />

bei der Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen werden.<br />

Art. 27<br />

Ufer- und Feldgehölz,<br />

Baumgruppen,<br />

Alleen<br />

1 Die in den Nutzungsplänen eingetragenen Ufer- und Feldgehölze,<br />

Baumgruppen sowie Alleen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Das gelegentliche<br />

Zurückschneiden von Hecken sowie Ufer- und Feldgehölzen ist<br />

schonend und ausserhalb der Vegetationszeit vorzunehmen, sodass jeweils<br />

ein Teil der einzelnen Gruppe stehen bleibt. Das Abbrennen der<br />

Sträucher oder der abgeschnittenen Äste und dergleichen ist auf diesen<br />

Flächen verboten.<br />

2 Der Bestand grossstämmiger Laubbäume ist zu erhalten. Abgänge,<br />

insbesondere bei Alleen, sind durch Pflanzungen mit standortgerechten<br />

einheimischen Arten zu ersetzen.<br />

Art. 28<br />

Einfriedungen,<br />

Mauern und Terrainveränderungen<br />

1 Einfriedungen, wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten<br />

und haben sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen.<br />

Mauern sind, soweit sie nicht der Begrenzung des Strassenraums dienen,<br />

auf das Unerlässliche zu beschränken.<br />

2 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig,<br />

soweit sie sich ins Landschaftsbild gut einfügen. Unumgängliche Abgrabungen<br />

oder Aufschüttungen sind nach dem Abschluss zu begrünen<br />

oder mit standortgerechten Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen.<br />

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