Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
Art. 81<br />
Baubeginn und<br />
Baufristen<br />
1 Mit den Bauarbeiten einschliesslich Abbruch- und Erdarbeiten darf erst<br />
begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist und privatrechtliche<br />
Klagen erledigt sind.<br />
2 Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Eintritt<br />
der Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann<br />
diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern, sofern besondere Gründe<br />
vorliegen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />
3 Ein angefangener Bau ist ohne erhebliche Unterbrechung binnen 2<br />
Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann diese Frist<br />
auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.<br />
4 Wird ein begonnener Bau nicht vollendet, sind unvollendete Bauteile<br />
auf Geheiss des <strong>Gemeinde</strong>rates innert der von ihm angesetzten Frist zu<br />
entfernen, die Baugrube ist auszufüllen und der ursprüngliche Zustand<br />
wieder herzustellen.<br />
Art. 77, 78 und 82 RBG sind unmittelbar anwendbar.<br />
Art. 82<br />
Bauausführung,<br />
Änderung<br />
1 Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen.<br />
2 Änderungen gegenüber den bewilligten Plänen müssen vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
vor der Ausführung genehmigt werden. Auf eine <strong>neu</strong>e Publikation<br />
kann verzichtet werden, wenn Gewähr besteht, dass weder öffentliche<br />
noch private Interessen durch die Projektänderung berührt werden können.<br />
Art. 80 BauV ist unmittelbar anwendbar.<br />
Art. 83<br />
Baukontrollen,<br />
Bauabnahme<br />
1 Die Baukommission übt die Kontrolle über die Ausführung der Bauten<br />
und Anlagen aus. Sie prüft ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />
Vorschriften, der Baubewilligung, der Einhaltung der allenfalls gestellten<br />
Bedingungen und Auflagen und der Schutzbestimmungen.<br />
2 Den zuständigen Behörden und ihren Kontrollorganen ist der Zutritt zu<br />
den zu kontrollierenden Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten.<br />
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