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Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />

Art. 81<br />

Baubeginn und<br />

Baufristen<br />

1 Mit den Bauarbeiten einschliesslich Abbruch- und Erdarbeiten darf erst<br />

begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist und privatrechtliche<br />

Klagen erledigt sind.<br />

2 Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Eintritt<br />

der Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann<br />

diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern, sofern besondere Gründe<br />

vorliegen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />

3 Ein angefangener Bau ist ohne erhebliche Unterbrechung binnen 2<br />

Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann diese Frist<br />

auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.<br />

4 Wird ein begonnener Bau nicht vollendet, sind unvollendete Bauteile<br />

auf Geheiss des <strong>Gemeinde</strong>rates innert der von ihm angesetzten Frist zu<br />

entfernen, die Baugrube ist auszufüllen und der ursprüngliche Zustand<br />

wieder herzustellen.<br />

Art. 77, 78 und 82 RBG sind unmittelbar anwendbar.<br />

Art. 82<br />

Bauausführung,<br />

Änderung<br />

1 Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen.<br />

2 Änderungen gegenüber den bewilligten Plänen müssen vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

vor der Ausführung genehmigt werden. Auf eine <strong>neu</strong>e Publikation<br />

kann verzichtet werden, wenn Gewähr besteht, dass weder öffentliche<br />

noch private Interessen durch die Projektänderung berührt werden können.<br />

Art. 80 BauV ist unmittelbar anwendbar.<br />

Art. 83<br />

Baukontrollen,<br />

Bauabnahme<br />

1 Die Baukommission übt die Kontrolle über die Ausführung der Bauten<br />

und Anlagen aus. Sie prüft ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />

Vorschriften, der Baubewilligung, der Einhaltung der allenfalls gestellten<br />

Bedingungen und Auflagen und der Schutzbestimmungen.<br />

2 Den zuständigen Behörden und ihren Kontrollorganen ist der Zutritt zu<br />

den zu kontrollierenden Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten.<br />

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