Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
Art. 36<br />
Abstellplätze für<br />
Motorfahrzeuge:<br />
Ersatzabgabe<br />
1 Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche<br />
Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und ist der<br />
Grundeigentümer auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat<br />
er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.<br />
2 Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz in der Kernund<br />
Dorfzone Fr. 5‘000.-, in den übrigen Zonen Fr. 3‘500.-. Dieser Betrag<br />
entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise am 31. Mai 1990<br />
von 120.7 Punkten (Basis Dez. 1982). Verändert sich der Index um jeweils<br />
10 % der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe<br />
ebenfalls um 10 %.<br />
3 Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen mit der Baubewilligung<br />
in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Die Ersatzbeiträge<br />
sind für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden.<br />
Art. 37<br />
Werkleitungen<br />
1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder<br />
innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung<br />
Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet,<br />
die Anlage öffentlicher Leitungen und Schächte auf ihrem Boden gegen<br />
angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im<br />
Streitfall durch die zuständigen Instanzen festgesetzt.<br />
2 Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691<br />
ZGB.<br />
3 Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, andern<br />
Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Leitungen gegen angemessene<br />
Entschädigung zu gestatten. Die Entschädigung wird im Streitfall<br />
durch den <strong>Gemeinde</strong>rat festgesetzt.<br />
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