Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
Art. 22<br />
Befreiung von der<br />
Bewilligungspflicht<br />
1 Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:<br />
a) Bauten und Anlagen, die die folgenden Höchstmasse nicht überschreiten:<br />
eine Höhe von 2 m vom gewachsenen Boden aus gemessen,<br />
eine Gesamthöhe von 2 m, eine Fläche von 10 m 2 oder einen<br />
Rauminhalt von 20 m 3 .<br />
b) Firmentafeln und Reklamen von weniger als 0.25 m 2 , sofern sie keinen<br />
öffentlichen Boden oder Luftraum beanspruchen;<br />
c) Baubaracken sowie Baureklamen entlang Privat- und <strong>Gemeinde</strong>strassen<br />
für die Zeit der Bauarbeiten, ausgenommen Wohnbaracken;<br />
d) Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern von weniger als 0.8 m<br />
Höhe und einem Grenzabstand von mehr als 0.5 m;<br />
e) Viehweidezäune und Zäune ausserhalb der Bauzonen, sofern sie<br />
der Land- und Forstwirtschaft dienen und nicht höher als 1.2 m sind.<br />
Art. 73 - 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.<br />
Art. 23<br />
Baureife<br />
1 Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif<br />
ist. Ein Grundstück gilt als baureif, wenn:<br />
a) seine Form und Grösse eine zonengemässe Überbauung gestattet<br />
und wenn eine im betreffenden Gebiet vorgesehene Erschliessung,<br />
Baulandumlegung oder Überbauungsplanung nicht präjudiziert wird<br />
und<br />
b) die für die betreffende Nutzung erforderliche, vorschriftsgemässe<br />
Erschliessung vorhanden ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften<br />
auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstellt wird.<br />
2 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin der für die Erschliessung erforderlichen<br />
Anlagen oder des hiefür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung<br />
nur erteilt, wenn sich die Bauherrschaft über den Besitz der<br />
erforderlichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Anlagen<br />
ausweist.<br />
vgl. Art. 45 RBG<br />
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