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Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />

Art. 22<br />

Befreiung von der<br />

Bewilligungspflicht<br />

1 Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:<br />

a) Bauten und Anlagen, die die folgenden Höchstmasse nicht überschreiten:<br />

eine Höhe von 2 m vom gewachsenen Boden aus gemessen,<br />

eine Gesamthöhe von 2 m, eine Fläche von 10 m 2 oder einen<br />

Rauminhalt von 20 m 3 .<br />

b) Firmentafeln und Reklamen von weniger als 0.25 m 2 , sofern sie keinen<br />

öffentlichen Boden oder Luftraum beanspruchen;<br />

c) Baubaracken sowie Baureklamen entlang Privat- und <strong>Gemeinde</strong>strassen<br />

für die Zeit der Bauarbeiten, ausgenommen Wohnbaracken;<br />

d) Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern von weniger als 0.8 m<br />

Höhe und einem Grenzabstand von mehr als 0.5 m;<br />

e) Viehweidezäune und Zäune ausserhalb der Bauzonen, sofern sie<br />

der Land- und Forstwirtschaft dienen und nicht höher als 1.2 m sind.<br />

Art. 73 - 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.<br />

Art. 23<br />

Baureife<br />

1 Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif<br />

ist. Ein Grundstück gilt als baureif, wenn:<br />

a) seine Form und Grösse eine zonengemässe Überbauung gestattet<br />

und wenn eine im betreffenden Gebiet vorgesehene Erschliessung,<br />

Baulandumlegung oder Überbauungsplanung nicht präjudiziert wird<br />

und<br />

b) die für die betreffende Nutzung erforderliche, vorschriftsgemässe<br />

Erschliessung vorhanden ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstellt wird.<br />

2 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin der für die Erschliessung erforderlichen<br />

Anlagen oder des hiefür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung<br />

nur erteilt, wenn sich die Bauherrschaft über den Besitz der<br />

erforderlichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Anlagen<br />

ausweist.<br />

vgl. Art. 45 RBG<br />

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