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Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />

3 Die Lager-, Deponie- und Abbauflächen sind nach Abschluss der Ablagerung,<br />

der Deponie und des Materialabbaues oder einzelner Etappen<br />

im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss<br />

zu unterhalten.<br />

Art. 60<br />

Landwirtschaftszone<br />

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das:<br />

a) sich für die landwirtschaftliche Nutzung, die Alpwirtschaft oder den<br />

Gartenbau eignet oder<br />

b) im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.<br />

2 Neu- und Umbauten dürfen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen<br />

oder gartenbaulichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen<br />

der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der<br />

Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen.<br />

3 Die Er<strong>neu</strong>erung, teilweise Änderung und der Wiederaufbau nicht<br />

standortgebundener Bauten sind im Rahmen der eidgenössischen und<br />

kantonalen Vorschriften gestattet.<br />

4 Die Landwirtschaftszonen für gartenbauliche Nutzung werden im Nutzungsplan<br />

speziell bezeichnet<br />

Art. 61<br />

Zone übriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

1 Die Zone übriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet umfasst nur unproduktives Land<br />

oder Flächen, die keiner andern Zone zugeordnet werden können, wie<br />

Fels, Geröllhalden und dergleichen.<br />

2 Es sind standortgebundene Bauten und Anlagen im Rahmen des<br />

übergeordneten Rechts zulässig. Für die Er<strong>neu</strong>erung, teilweise Änderung<br />

und den Wiederaufbau gelten die Bestimmungen von Art. 60<br />

Abs. 3.<br />

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