Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
Art. 62<br />
Naturschutzzone<br />
1 Die Naturschutzzone schützt Biotope, wie Uferbereiche, Weiher, Tümpel,<br />
Riedgebiete und Moore, sowie Trockenstandorte und weitere naturnahe<br />
Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen<br />
seltener Tier- und Pflanzenarten auszeichnen, vor der Zerstörung.<br />
2 In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen,<br />
Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerungen<br />
und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. Der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat kann im Rahmen einer Schutzverordnung weitere Schutzbestimmungen<br />
erlassen sowie die notwendigen Massnahmen zur Pflege<br />
und zur Kennzeichnung der Gebiete anordnen. Die bisherige land- und<br />
forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen gestattet,<br />
sofern sie die langfristige Erhaltung der Schutzobjekte nicht gefährdet.<br />
Art. 63<br />
Landschaftsschutzzone<br />
1 Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Landschaftsteile<br />
von besonderer Schönheit und Eigenart vor Verbauung und Zerstörung.<br />
2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen, wesentliche Terrainveränderungen,<br />
Deponien und andere Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen,<br />
sind nicht gestattet. Neue Strassen und Wege sind nur zulässig,<br />
soweit sie für die Nutzung der betreffenden Gebiete unerlässlich<br />
sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen<br />
wird. Sie sind in Linienführung und Ausbildung schonungsvoll der<br />
Landschaft anzupassen.<br />
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