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Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />

Art. 76<br />

Vorprüfung,<br />

Bauberatung<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und stellt fest,<br />

ob die Bauprofile ordnungsgemäss erstellt sind und diese mit den Plänen<br />

übereinstimmen.<br />

2 Bei mangelhafter Baueingabe oder Profilierung ist dem Gesuchsteller<br />

Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Vor der Weiterleitung<br />

an die Baudirektion zur Vorprüfung durch die kantonalen Amtsstellen<br />

prüft der <strong>Gemeinde</strong>rat das Baugesuch, ob es auch in materieller Hinsicht<br />

den gestellten Anforderungen genügt.<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zur Prüfung besonderer Baugesuche einen<br />

Bauberater zuziehen. Dieser darf nicht in der <strong>Gemeinde</strong> wohnhaft und<br />

daselbst keine privaten Projektierungs- und Bauaufträge übernehmen.<br />

Der Bauberater orientiert und berät die Baukommission und den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

Art. 78 BauV ist unmittelbar anwendbar.<br />

Art. 77<br />

Publikation und<br />

Einsprachen<br />

1 Liegen die Stellungnahmen der zuständigen Amtsstellen vor und bestehen<br />

auch keine materiellen Einwände des <strong>Gemeinde</strong>rates, ist das<br />

Baugesuch im Amtsblatt auszuschreiben und von da an während 14 Tagen<br />

in der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen.<br />

2 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann binnen 14 Tagen seit der<br />

Veröffentlichung im Amtsblatt beim <strong>Gemeinde</strong>rat schriftlich Einsprache<br />

wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einreichen. Die<br />

Einsprache ist zu begründen.<br />

3 Die Einsprache ist dem Gesuchsteller unverzüglich mitzuteilen und ihm<br />

eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates anzusetzen.<br />

4 Wer die Verletzung privater Rechte geltend macht, kann binnen 14 Tagen<br />

seit der Publikation im Amtsblatt Vermittlung am Ort der gelegenen<br />

Sache einleiten.<br />

Art. 71 und 72 RBG sind unmittelbar anwendbar.<br />

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