Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
Art. 76<br />
Vorprüfung,<br />
Bauberatung<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und stellt fest,<br />
ob die Bauprofile ordnungsgemäss erstellt sind und diese mit den Plänen<br />
übereinstimmen.<br />
2 Bei mangelhafter Baueingabe oder Profilierung ist dem Gesuchsteller<br />
Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Vor der Weiterleitung<br />
an die Baudirektion zur Vorprüfung durch die kantonalen Amtsstellen<br />
prüft der <strong>Gemeinde</strong>rat das Baugesuch, ob es auch in materieller Hinsicht<br />
den gestellten Anforderungen genügt.<br />
3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zur Prüfung besonderer Baugesuche einen<br />
Bauberater zuziehen. Dieser darf nicht in der <strong>Gemeinde</strong> wohnhaft und<br />
daselbst keine privaten Projektierungs- und Bauaufträge übernehmen.<br />
Der Bauberater orientiert und berät die Baukommission und den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
Art. 78 BauV ist unmittelbar anwendbar.<br />
Art. 77<br />
Publikation und<br />
Einsprachen<br />
1 Liegen die Stellungnahmen der zuständigen Amtsstellen vor und bestehen<br />
auch keine materiellen Einwände des <strong>Gemeinde</strong>rates, ist das<br />
Baugesuch im Amtsblatt auszuschreiben und von da an während 14 Tagen<br />
in der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen.<br />
2 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann binnen 14 Tagen seit der<br />
Veröffentlichung im Amtsblatt beim <strong>Gemeinde</strong>rat schriftlich Einsprache<br />
wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einreichen. Die<br />
Einsprache ist zu begründen.<br />
3 Die Einsprache ist dem Gesuchsteller unverzüglich mitzuteilen und ihm<br />
eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rates anzusetzen.<br />
4 Wer die Verletzung privater Rechte geltend macht, kann binnen 14 Tagen<br />
seit der Publikation im Amtsblatt Vermittlung am Ort der gelegenen<br />
Sache einleiten.<br />
Art. 71 und 72 RBG sind unmittelbar anwendbar.<br />
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