Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
14<br />
3.7 <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat<br />
Die Witwenrente, Witwerrente und Rente <strong>an</strong> vor dem 01.07.1977 geschiedene<br />
Ehegatten fallen mit Ablauf des Monats weg, in dem der Rentner wieder heiratet. Der<br />
Rentner erhält jedoch eine Abfindung; diese beträgt das 24-fache des Betrages, der<br />
in den letzten 12 Monaten vor dem <strong>Renten</strong>wegfall im Durchschnitt monatlich<br />
gezahlt worden ist.<br />
Erfolgte die Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tode des<br />
Versicherten, ist für die Ermittlung des Durchschnittsbetrages ein kürzerer Zeitraum<br />
maßgebend.<br />
Die Zahlung der <strong>Renten</strong>abfindung ist nach der erneuten Eheschließung formlos zu<br />
be<strong>an</strong>tragen, wobei die Heiratsurkunde zur Einsichtnahme beizufügen ist.<br />
Eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten (vgl. Kapitel 3, Abschnitt 3.4) k<strong>an</strong>n<br />
bei Wiederheirat des Berechtigten nicht abgefunden werden.<br />
4 Waisenrente nach dem SGB VI<br />
4.1 Voraussetzungen<br />
Nach dem Tod eines Versicherten erhalten seine Kinder Waisenrente, wenn die versicherungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Kapitel 2). Kinder des Versicherten<br />
sind leibliche Kinder (das sind bei einem männlichen Versicherten auch<br />
Kinder, für die die Vaterschaft <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt oder gerichtlich festgestellt ist) und Adoptivkinder.<br />
Darüber hinaus erhalten eine Waisenrente die in den Haushalt des Versicherten aufgenommenen<br />
Stiefkinder, ferner Pflegekinder (das sind Personen, die mit dem<br />
Berechtigten durch ein auf längere Dauer <strong>an</strong>gelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher<br />
Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), sowie Enkel und Geschwister<br />
des Versicherten, die dieser in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend<br />
unterhalten hat.<br />
Ein Anspruch auf Waisenrente besteht für ein Kind des Versicherten aber d<strong>an</strong>n nicht,<br />
wenn das Verw<strong>an</strong>dtschaftsverhältnis des Kindes zum Versicherten infolge der<br />
Annahme als Kind durch einen Dritten (Adoption) im Zeitpunkt des Todes erloschen<br />
war.<br />
Waisenrente gibt es nicht nur nach dem Tod des Vaters, sondern auch nach dem Tod<br />
der Mutter, wenn diese ebenfalls versichert war.<br />
<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>