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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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3.7 <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat<br />

Die Witwenrente, Witwerrente und Rente <strong>an</strong> vor dem 01.07.1977 geschiedene<br />

Ehegatten fallen mit Ablauf des Monats weg, in dem der Rentner wieder heiratet. Der<br />

Rentner erhält jedoch eine Abfindung; diese beträgt das 24-fache des Betrages, der<br />

in den letzten 12 Monaten vor dem <strong>Renten</strong>wegfall im Durchschnitt monatlich<br />

gezahlt worden ist.<br />

Erfolgte die Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tode des<br />

Versicherten, ist für die Ermittlung des Durchschnittsbetrages ein kürzerer Zeitraum<br />

maßgebend.<br />

Die Zahlung der <strong>Renten</strong>abfindung ist nach der erneuten Eheschließung formlos zu<br />

be<strong>an</strong>tragen, wobei die Heiratsurkunde zur Einsichtnahme beizufügen ist.<br />

Eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten (vgl. Kapitel 3, Abschnitt 3.4) k<strong>an</strong>n<br />

bei Wiederheirat des Berechtigten nicht abgefunden werden.<br />

4 Waisenrente nach dem SGB VI<br />

4.1 Voraussetzungen<br />

Nach dem Tod eines Versicherten erhalten seine Kinder Waisenrente, wenn die versicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Kapitel 2). Kinder des Versicherten<br />

sind leibliche Kinder (das sind bei einem männlichen Versicherten auch<br />

Kinder, für die die Vaterschaft <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt oder gerichtlich festgestellt ist) und Adoptivkinder.<br />

Darüber hinaus erhalten eine Waisenrente die in den Haushalt des Versicherten aufgenommenen<br />

Stiefkinder, ferner Pflegekinder (das sind Personen, die mit dem<br />

Berechtigten durch ein auf längere Dauer <strong>an</strong>gelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher<br />

Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), sowie Enkel und Geschwister<br />

des Versicherten, die dieser in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend<br />

unterhalten hat.<br />

Ein Anspruch auf Waisenrente besteht für ein Kind des Versicherten aber d<strong>an</strong>n nicht,<br />

wenn das Verw<strong>an</strong>dtschaftsverhältnis des Kindes zum Versicherten infolge der<br />

Annahme als Kind durch einen Dritten (Adoption) im Zeitpunkt des Todes erloschen<br />

war.<br />

Waisenrente gibt es nicht nur nach dem Tod des Vaters, sondern auch nach dem Tod<br />

der Mutter, wenn diese ebenfalls versichert war.<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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