Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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Um eine Witwenrente zu erhalten, ist es nicht erforderlich, dass die Ehe bereits eine<br />
bestimmte Zeit best<strong>an</strong>den hat. Ebenso ist es für die Zahlung einer Witwenrente ohne<br />
Bedeutung, ob der Verstorbene erst als Rentner geheiratet hat.<br />
Die Witwenrente beginnt mit dem Todestag des Versicherten. Hat der Versicherte<br />
allerdings im Sterbemonat bereits selbst eine Rente bezogen, so beginnt die<br />
Witwenrente erst mit dem Ersten des darauf folgenden Monats. Die Witwenrente wird<br />
jedoch nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente be<strong>an</strong>tragt<br />
wird, geleistet. Heiratet die Witwe wieder, k<strong>an</strong>n eine Witwenrente nicht mehr<br />
gezahlt werden (zur <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat vgl. Kapitel 3, Abschnitt 3.7).<br />
3.2 Witwerrente<br />
Ausnahme<br />
Witwerrente erhält nach dem Tod der Ehefrau ihr Witwer, wenn die versicherungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen (vgl. Kapitel 2) erfüllt sind.<br />
Wer ist Witwer? Witwer ist der M<strong>an</strong>n, der mit der Versicherten im Zeitpunkt ihres<br />
Todes rechtsgültig verheiratet war. Kein Witwer ist also der überlebende Partner einer<br />
eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder der geschiedene Ehem<strong>an</strong>n. Für den vor dem<br />
01.07.1977 geschiedenen Ehem<strong>an</strong>n gelten die Ausführungen unter Kapitel 3,<br />
Abschnitt 3.3.<br />
Die Witwerrente beginnt mit dem Todestag der Versicherten. Hat die Versicherte allerdings<br />
im Sterbemonat bereits selbst eine Rente bezogen, so beginnt die Witwerrente<br />
erst mit dem Ersten des darauf folgenden Monats. Die Witwerrente wird jedoch nicht<br />
für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente be<strong>an</strong>tragt wird,<br />
geleistet. Heiratet der Witwer wieder, k<strong>an</strong>n eine Witwerrente nicht mehr gezahlt werden<br />
(zur <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat vgl. Kapitel 3, Abschnitt 3.7).<br />
Wurde von den Ehegatten eine wirksame Erklärung zur weiteren<br />
Anwendung des am 31.12.1985 geltenden Rechts abgegeben (dies<br />
war bis zum 31.12.1988 möglich)<br />
oder<br />
ist die Ehefrau vor dem 01.01.1986 gestorben,<br />
erhält der Ehem<strong>an</strong>n nach dem Tod seiner versicherten Ehefrau nur d<strong>an</strong>n eine<br />
Witwerrente, wenn die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend<br />
bestritten hat.<br />
Die Ehefrau hat den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten, wenn sie im letzten<br />
wirtschaftlichen Dauerzust<strong>an</strong>d vor ihrem Tod mehr als die Hälfte des gesamten<br />
Unterhaltsbedarfs der Familie getragen hat.<br />
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