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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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Um eine Witwenrente zu erhalten, ist es nicht erforderlich, dass die Ehe bereits eine<br />

bestimmte Zeit best<strong>an</strong>den hat. Ebenso ist es für die Zahlung einer Witwenrente ohne<br />

Bedeutung, ob der Verstorbene erst als Rentner geheiratet hat.<br />

Die Witwenrente beginnt mit dem Todestag des Versicherten. Hat der Versicherte<br />

allerdings im Sterbemonat bereits selbst eine Rente bezogen, so beginnt die<br />

Witwenrente erst mit dem Ersten des darauf folgenden Monats. Die Witwenrente wird<br />

jedoch nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente be<strong>an</strong>tragt<br />

wird, geleistet. Heiratet die Witwe wieder, k<strong>an</strong>n eine Witwenrente nicht mehr<br />

gezahlt werden (zur <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat vgl. Kapitel 3, Abschnitt 3.7).<br />

3.2 Witwerrente<br />

Ausnahme<br />

Witwerrente erhält nach dem Tod der Ehefrau ihr Witwer, wenn die versicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen (vgl. Kapitel 2) erfüllt sind.<br />

Wer ist Witwer? Witwer ist der M<strong>an</strong>n, der mit der Versicherten im Zeitpunkt ihres<br />

Todes rechtsgültig verheiratet war. Kein Witwer ist also der überlebende Partner einer<br />

eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder der geschiedene Ehem<strong>an</strong>n. Für den vor dem<br />

01.07.1977 geschiedenen Ehem<strong>an</strong>n gelten die Ausführungen unter Kapitel 3,<br />

Abschnitt 3.3.<br />

Die Witwerrente beginnt mit dem Todestag der Versicherten. Hat die Versicherte allerdings<br />

im Sterbemonat bereits selbst eine Rente bezogen, so beginnt die Witwerrente<br />

erst mit dem Ersten des darauf folgenden Monats. Die Witwerrente wird jedoch nicht<br />

für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente be<strong>an</strong>tragt wird,<br />

geleistet. Heiratet der Witwer wieder, k<strong>an</strong>n eine Witwerrente nicht mehr gezahlt werden<br />

(zur <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat vgl. Kapitel 3, Abschnitt 3.7).<br />

Wurde von den Ehegatten eine wirksame Erklärung zur weiteren<br />

Anwendung des am 31.12.1985 geltenden Rechts abgegeben (dies<br />

war bis zum 31.12.1988 möglich)<br />

oder<br />

ist die Ehefrau vor dem 01.01.1986 gestorben,<br />

erhält der Ehem<strong>an</strong>n nach dem Tod seiner versicherten Ehefrau nur d<strong>an</strong>n eine<br />

Witwerrente, wenn die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend<br />

bestritten hat.<br />

Die Ehefrau hat den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten, wenn sie im letzten<br />

wirtschaftlichen Dauerzust<strong>an</strong>d vor ihrem Tod mehr als die Hälfte des gesamten<br />

Unterhaltsbedarfs der Familie getragen hat.<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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