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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss dar<strong>an</strong> wegen Kr<strong>an</strong>kheit<br />

arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum<br />

Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht<br />

gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im<br />

Beitrittsgebiet genommen haben,<br />

oder<br />

5a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen<br />

Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation<br />

erkennende Entscheidung erg<strong>an</strong>gen ist, oder im Anschluss <strong>an</strong> solche Zeiten<br />

wegen Kr<strong>an</strong>kheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,<br />

6. vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im<br />

Anschluss <strong>an</strong> solche Zeiten wegen Kr<strong>an</strong>kheit arbeitsunfähig oder unverschuldet<br />

arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. J<strong>an</strong>uar 1945 bis zum<br />

31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes<br />

gehören.<br />

Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,<br />

für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden<br />

Antrags nicht durchgeführt worden ist,<br />

in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d ohne das<br />

Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder <strong>an</strong>stelle einer solchen eine <strong>an</strong>dere<br />

Leistung bezogen worden ist,<br />

in denen nach dem 31.12.1956 die Voraussetzungen nach den vorstehend<br />

gen<strong>an</strong>nten Nrn. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder<br />

selbständige Tätigkeit auch aus <strong>an</strong>deren als den dort gen<strong>an</strong>nten Gründen nicht<br />

ausgeübt haben.<br />

9. Zurechnungszeit<br />

Eine Zurechnungszeit kommt in Betracht, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres teilweise / voll erwerbsgemindert geworden oder verstorben ist (bei<br />

<strong>Renten</strong> wegen Erwerbsminderung oder bei <strong>Hinterbliebene</strong>nrenten) bzw. die Rente vor<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten beginnt (bei <strong>Erziehungsrente</strong>n).<br />

Zurechnungszeit ist nämlich die Zeit, die bei <strong>Renten</strong> wegen Erwerbsminderung oder<br />

bei solchen wegen Todes rentensteigernd als beitragsfreie Zeit hinzugerechnet wird,<br />

wenn der Versicherte bei Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung oder zum<br />

Zeitpunkt des Todes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.<br />

Die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung / Tod des Versicherten (bei <strong>Renten</strong> wegen<br />

Erwerbsminderung / <strong>Hinterbliebene</strong>nrenten) bzw. vom Beginn der Rente (bei<br />

<strong>Erziehungsrente</strong>n) bis zum 60. Lebensjahr wird als Zurechnungszeit <strong>an</strong>gerechnet.<br />

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