Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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1.3 Die <strong>Renten</strong> wegen Todes<br />
Das sind als <strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong>:<br />
Witwen- und Witwerrente (auch nach dem vorletzten Ehegatten)<br />
Waisenrente<br />
als Rente <strong>an</strong> Versicherte:<br />
<strong>Erziehungsrente</strong><br />
Dies ist eine <strong>Renten</strong>leistung aus eigener Versicherung, die nach dem Tod des<br />
geschiedenen Ehegatten gezahlt werden k<strong>an</strong>n, sofern die Ehe nach dem<br />
30.06.1977 geschieden worden ist. Bestimmt sich der Unterhalts<strong>an</strong>spruch nach<br />
dem Unterhaltsrecht des Beitrittsgebietes, kommt eine <strong>Erziehungsrente</strong> auch<br />
d<strong>an</strong>n in Betracht, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden ist.<br />
Näheres zu diesen <strong>Renten</strong> finden Sie in dieser BfA-Information.<br />
2 Die Wartezeit als Voraussetzung<br />
für eine Rente wegen Todes<br />
Eine Rente aus der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung k<strong>an</strong>n nur gezahlt werden, wenn<br />
der Versicherte ihr eine bestimmte Zeit <strong>an</strong>gehört hat. Diese Mindestversicherungszeit,<br />
die ein Versicherter in der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung zurückgelegt haben muss,<br />
nennt m<strong>an</strong> Wartezeit. Auf die Wartezeit werden für eine Rente <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong><br />
Monate <strong>an</strong>gerechnet, die der Verstorbene bis zu seinem Tode mit rentenrechtlichen<br />
Zeiten belegt hat. Auf die Wartezeit für eine <strong>Erziehungsrente</strong> werden Monate <strong>an</strong>gerechnet,<br />
die vom Berechtigten aus eigener Versicherung mit rentenrechtlichen<br />
Zeiten belegt sind.<br />
Für den Anspruch auf eine Rente wegen Todes ist die Erfüllung der allgemeinen<br />
Wartezeit von 5 Jahren erforderlich. Auf diese allgemeine Wartezeit werden<br />
Beitragszeiten - zu denen auch die Kindererziehungszeiten zählen - und Ersatzzeiten<br />
<strong>an</strong>gerechnet. Näheres über diese berücksichtigungsfähigen Zeiten finden Sie im<br />
Kapitel 10, Anh<strong>an</strong>g I.<br />
Die Wartezeit k<strong>an</strong>n auch zusammen oder allein mit Zeiten aus einem durchgeführten<br />
Versorgungsausgleich erfüllt werden (Näheres zum Versorgungsausgleich enthält die<br />
BfA-Information Nr. 9). Ferner zählen für die Wartezeit die Monate, die sich ab<br />
01.04.1999 durch Zuschläge für Entgeltpunkte aus geringfügiger versicherungsfreier<br />
Beschäftigung ergeben.<br />
<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>