Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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ellen <strong>Renten</strong>wert bewirkt eine Dynamisierung des Freibetrags. Hält sich der<br />
Berechtigte gewöhnlich im Beitrittsgebiet auf, leitet sich der Freibetrag vom aktuellen<br />
<strong>Renten</strong>wert (Ost) ab. Das gilt auch d<strong>an</strong>n, wenn die Rente wegen Todes mit dem aktuellen<br />
<strong>Renten</strong>wert (West) berechnet ist.<br />
Der Freibetrag wird für jedes Kind des <strong>Renten</strong>berechtigten, das die persönlichen<br />
Voraussetzungen für einen Waisenrenten<strong>an</strong>spruch erfüllt, um das 5,6-fache des aktuellen<br />
<strong>Renten</strong>wertes erhöht.<br />
Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören z.B. das Lebensalter und ggf. eine<br />
Ausbildung des Kindes (vgl. Kapitel 4).<br />
Die für die Einkommensberücksichtigung jeweils maßgebenden Freibeträge ergeben<br />
sich aus der ersten Tabelle im Abschnitt 1, Anh<strong>an</strong>g II. Abschnitt 2 zeigt in den<br />
Buchstaben a) bis d) für einzelne Einkommensarten auf, bis zu welchem Bruttobetrag<br />
ein Einkommen in der Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 nicht zur Kürzung<br />
der Rente wegen Todes führt.<br />
6.3 Anrechnungsbetrag<br />
Die Rente wegen Todes wird um den Anrechnungsbetrag gekürzt. Anrechnungsbetrag<br />
sind 40 % des Betrags, um den das „Nettoeinkommen“ den Freibetrag übersteigt.<br />
6.4 Stufenweise Berücksichtigung des Anrechungsbetrages<br />
Wird eine Witwenrente oder eine Rente <strong>an</strong> die geschiedene Ehefrau aufgrund<br />
von Todesfällen in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1995 gezahlt, wird eine evtl.<br />
Einkommens<strong>an</strong>rechnung nicht sofort und nicht in vollem Umf<strong>an</strong>g wirksam. In diesen<br />
Fällen ist bis zum Ablauf von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten die<br />
Einkommens<strong>an</strong>rechnung nicht vorzunehmen und vom zweiten Jahr <strong>an</strong> mit der<br />
Maßgabe vorzunehmen, dass die <strong>Hinterbliebene</strong>nrente im zweiten Jahr in Höhe von<br />
10 %, im dritten Jahr in Höhe von 20 %, im vierten Jahr in Höhe von 30 % und erst<br />
vom fünften Jahr <strong>an</strong> in Höhe von 40 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommensbetrages<br />
gekürzt wird. Voraussetzung hierfür sind die Eheschließung vor dem<br />
01.01.1986 und der Tod des Versicherten in der Zeit vom 01.01.1986 bis<br />
31.12.1995. Die abgestufte Einkommens<strong>an</strong>rechnung kommt auch für Witwer und<br />
geschiedene Ehemänner in Betracht; und zwar wenn die Verstorbene im letzten<br />
wirtschaftlichen Dauerzust<strong>an</strong>d vor dem Tod<br />
den Unterhalt ihrer Familie oder<br />
den Unterhalt des geschiedenen Ehem<strong>an</strong>nes, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977<br />
geschieden worden ist,<br />
überwiegend bestritten hat.<br />
<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>