Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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ein Unterhalts<strong>an</strong>spruch wegen<br />
- eines Arbeitsentgelts aus eigener Beschäftigung, oder<br />
- eines Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit, oder<br />
- entsprechender Ersatzleistungen (z.B. eigene Rente), oder<br />
- des Gesamteinkommens des Versicherten<br />
nicht best<strong>an</strong>den hat (diese Voraussetzung k<strong>an</strong>n u.U. auch bei einem Unterhaltsverzicht<br />
vorliegen), und<br />
der geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Lebensjahr vollendet<br />
hatte, oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzog.<br />
Liegen die gen<strong>an</strong>nten Voraussetzungen vor, wird die Witwen- und Witwerrente <strong>an</strong><br />
geschiedene Ehegatten gezahlt, wenn der geschiedene Ehegatte<br />
das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder<br />
- erwerbsgemindert ist, oder<br />
- vor dem 02.01.1961 geboren wurde und berufsunfähig nach dem ab<br />
01.01.2000 geltenden Recht ist oder<br />
- am 31.12.2000 berufs- oder erwerbsunfähig war und dies ununterbrochen ist,<br />
oder<br />
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Versicherten erzieht.<br />
Ausnahme für den geschiedenen Ehem<strong>an</strong>n<br />
- Wurde von den geschiedenen Ehegatten eine wirksame Erklärung<br />
zur weiteren Anwendung des am 31.12.1985 geltenden Rechts abgegeben<br />
(dies war bis zum 31.12.1988 möglich)<br />
oder<br />
- ist die geschiedene Ehefrau vor dem 01.01.1986 gestorben,<br />
erhält der geschiedene Ehem<strong>an</strong>n nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau nur<br />
d<strong>an</strong>n eine <strong>Hinterbliebene</strong>nrente aus ihrer Versicherung, wenn die geschiedene<br />
Ehefrau mit ihrer Unterhaltszahlung den Unterhalt des geschiedenen Ehem<strong>an</strong>nes<br />
überwiegend bestritten hat.<br />
Die Rente <strong>an</strong> den geschiedenen Ehegatten beginnt nicht mit dem Todestag des<br />
Versicherten. Der Beginn dieser Rente ist vielmehr abhängig vom Tag der<br />
Antragstellung, und zwar beginnt sie frühestens mit dem Ersten des auf die<br />
Antragstellung folgenden Monats, bzw. des Monats, in dem alle Voraussetzungen vorliegen.<br />
Heiratet der geschiedene Ehegatte wieder, k<strong>an</strong>n die Rente nicht mehr gezahlt<br />
werden (zur <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat vgl. Kapitel 3, Abschnitt 3.7).<br />
<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>