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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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ein Unterhalts<strong>an</strong>spruch wegen<br />

- eines Arbeitsentgelts aus eigener Beschäftigung, oder<br />

- eines Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit, oder<br />

- entsprechender Ersatzleistungen (z.B. eigene Rente), oder<br />

- des Gesamteinkommens des Versicherten<br />

nicht best<strong>an</strong>den hat (diese Voraussetzung k<strong>an</strong>n u.U. auch bei einem Unterhaltsverzicht<br />

vorliegen), und<br />

der geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Lebensjahr vollendet<br />

hatte, oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzog.<br />

Liegen die gen<strong>an</strong>nten Voraussetzungen vor, wird die Witwen- und Witwerrente <strong>an</strong><br />

geschiedene Ehegatten gezahlt, wenn der geschiedene Ehegatte<br />

das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder<br />

- erwerbsgemindert ist, oder<br />

- vor dem 02.01.1961 geboren wurde und berufsunfähig nach dem ab<br />

01.01.2000 geltenden Recht ist oder<br />

- am 31.12.2000 berufs- oder erwerbsunfähig war und dies ununterbrochen ist,<br />

oder<br />

ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Versicherten erzieht.<br />

Ausnahme für den geschiedenen Ehem<strong>an</strong>n<br />

- Wurde von den geschiedenen Ehegatten eine wirksame Erklärung<br />

zur weiteren Anwendung des am 31.12.1985 geltenden Rechts abgegeben<br />

(dies war bis zum 31.12.1988 möglich)<br />

oder<br />

- ist die geschiedene Ehefrau vor dem 01.01.1986 gestorben,<br />

erhält der geschiedene Ehem<strong>an</strong>n nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau nur<br />

d<strong>an</strong>n eine <strong>Hinterbliebene</strong>nrente aus ihrer Versicherung, wenn die geschiedene<br />

Ehefrau mit ihrer Unterhaltszahlung den Unterhalt des geschiedenen Ehem<strong>an</strong>nes<br />

überwiegend bestritten hat.<br />

Die Rente <strong>an</strong> den geschiedenen Ehegatten beginnt nicht mit dem Todestag des<br />

Versicherten. Der Beginn dieser Rente ist vielmehr abhängig vom Tag der<br />

Antragstellung, und zwar beginnt sie frühestens mit dem Ersten des auf die<br />

Antragstellung folgenden Monats, bzw. des Monats, in dem alle Voraussetzungen vorliegen.<br />

Heiratet der geschiedene Ehegatte wieder, k<strong>an</strong>n die Rente nicht mehr gezahlt<br />

werden (zur <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat vgl. Kapitel 3, Abschnitt 3.7).<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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