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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die<br />

Kindererziehungszeit dem EIternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven<br />

Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Lässt sich ein überwiegender<br />

Erziehungs<strong>an</strong>teil eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, weil<br />

die Erziehungsbeiträge in etwa gleichgewichtig sind, ist die Erziehungszeit der Mutter<br />

zuzuordnen.<br />

4. Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen<br />

Pflegepersonen<br />

Ab 01.04.1995 unterliegen Personen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der<br />

<strong>Renten</strong>versicherung, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Leistungen<br />

aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nicht erwerbsmäßig mindestens<br />

14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und eine<br />

etwaige parallel zur Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden wöchentlich<br />

nicht übersteigt.<br />

Für die Durchführung der Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der gesetzlichen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung bedarf es eines Antrages der Pflegeperson bei der Pflegekasse<br />

bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen.<br />

Nähere Einzelheiten zur Versicherungspflicht und Beitragstragung von nicht erwerbsmäßig<br />

tätigen Pflegepersonen können Sie der BfA-Information Nr. 1 entnehmen.<br />

5. Berücksichtigungszeiten<br />

5.1 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten<br />

gelten (vgl. hierzu Ziff. 3 dieses Kapitels), k<strong>an</strong>n die Erziehung eines Kindes bis<br />

zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr einem Elternteil als Berücksichtigungszeit<br />

<strong>an</strong>gerechnet werden. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung beginnt<br />

bereits mit dem Tag der Geburt des Kindes und endet mit Vollendung seines 10.<br />

Lebensjahres. Werden mehrere Kinder bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres<br />

gleichzeitig erzogen, wird die einzelne Berücksichtigungszeit - <strong>an</strong>ders als bei Kindererziehungszeiten<br />

- hierdurch nicht verlängert. Der Gesamtzeitraum der Berücksichtigungszeit<br />

endet in diesen Fällen mit Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums für das zuletzt<br />

geborene Kind.<br />

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 01.01.1992 können im Falle<br />

einer gemeinsamen Erziehung durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung der<br />

Eltern aufgeteilt werden. Die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung ist mit<br />

Wirkung für die Zukunft und maximal bis zu 2 Kalendermonaten zurück möglich. Eine<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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