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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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Beim Bezug mehrerer Einkommen (z.B. Arbeitsentgelt und Rente aus der gesetzlichen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung) muss die Minderung wenigstens 10 % des „Gesamteinkommens“<br />

betragen.<br />

6.7 Einkommensnachweis<br />

Der Rentner hat das Einkommen nachzuweisen. Bezieht er Arbeitsentgelt, k<strong>an</strong>n er verl<strong>an</strong>gen,<br />

dass ihm der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das Vorjahreseinkommen<br />

ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht verpflichtet,<br />

wenn er das Arbeitsentgelt bereits dem <strong>Renten</strong>versicherungsträger gemeldet hat. Hat<br />

der Rentner - als Selbständiger - Arbeitseinkommen, ist der Einkommensteuerbescheid<br />

des letzten Kalenderjahres vorzulegen. Liegt dieser noch nicht vor, reicht eine<br />

Bescheinigung des Steuerberaters und zugleich der letzte vorh<strong>an</strong>dene Steuerbescheid.<br />

Für Bezieher kurzfristiger Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Kr<strong>an</strong>kengeld,<br />

Arbeitslosengeld) hat die jeweilige Zahlstelle eine Bescheinigung auszustellen. Wird<br />

dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Rente aus der <strong>Renten</strong>versicherung oder<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung) bezogen, braucht der Rentner - wenn er damit<br />

einverst<strong>an</strong>den ist - dem <strong>Renten</strong>versicherungsträger nur die Zahlstelle und die Versicherungsnummer<br />

oder das Aktenzeichen zu benennen. Der <strong>Renten</strong>versicherungsträger<br />

beschafft sich d<strong>an</strong>n die notwendigen Angaben für die Einkommens<strong>an</strong>rechnung<br />

selbst.<br />

Bei der Einkommensüberprüfung aus Anlass der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>passung haben nur die<br />

Bezieher von Arbeitseinkommen - also die Selbständigen - ihr im letzten Kalenderjahr<br />

erzieltes Einkommen selbst nachzuweisen. In allen <strong>an</strong>deren Fällen besteht grundsätzlich<br />

für den Arbeitgeber und die Zahlstelle die Pflicht zur Meldung des maßgeblichen<br />

Einkommens.<br />

7 Änderungen des<br />

<strong>Hinterbliebene</strong>nrechtes ab 01.01.2002<br />

Der Gesetzgeber hat umf<strong>an</strong>greiche Änderungen im Bereich der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung<br />

durch ein Gesetz zur Reform der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung und<br />

zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz<br />

- AVmG) und ein Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) gepl<strong>an</strong>t. Beide<br />

Gesetze wurden bereits verabschiedet. Von den beschlossenen Neuregelungen sind<br />

auch die <strong>Hinterbliebene</strong>nrenten in erheblichem Maße betroffen. Die nachfolgenden<br />

Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Änderungen im Bereich der <strong>Hinterbliebene</strong>nrenten<br />

geben.<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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