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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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Da für die Verletztenrente keine Beiträge zur Sozialversicherung und Bundes<strong>an</strong>stalt<br />

für Arbeit gezahlt werden, erfolgt kein weiterer Abzug.<br />

Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge<br />

Hierzu rechnet in erster Linie das Ruhegehalt (Pension) der Beamten und Richter,<br />

aber auch der Minister, Senatoren und parlamentarischen Staatssekretäre sowie<br />

die Versorgung der Abgeordneten. Das Ruhegehalt und die vergleichbaren<br />

Bezüge - ohne kindbezogenen Anteil - werden um 37,5 % gekürzt.<br />

<strong>Renten</strong> der berufsständischen Versorgung<br />

Das sind die <strong>Renten</strong> wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder des Alters, die<br />

von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen<br />

bestimmter Berufsgruppen gezahlt werden. Hierzu gehören die berufsständischen<br />

Versorgungswerke der kammerfähigen freien Berufe, wie z.B. die Versorgungswerke<br />

der Ärzte, Apotheker. Die <strong>Renten</strong> - ohne kindbezogenen Anteil - werden um<br />

27,5 % gekürzt.<br />

Bei der Einkommens<strong>an</strong>rechnung ist das monatliche Einkommen maßgebend; mehrere<br />

Einkommen werden zusammengerechnet.<br />

Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen (z.B. beim Arbeitsentgelt und<br />

Arbeitseinkommen) sowie bei den kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (z.B. beim<br />

Kr<strong>an</strong>kengeld und Arbeitslosengeld) grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen<br />

einschließlich etwaiger Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.<br />

Ausnahmsweise wird <strong>an</strong>stelle des Vorjahreseinkommens das laufende Erwerbseinkommen<br />

oder kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen zugrunde gelegt, wenn dieses -<br />

unter Einbeziehung der jährlichen Sonderzuwendungen zu einem Zwölftel - um<br />

wenigstens 10 % niedriger ist.<br />

Bei den dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen (also z.B. den <strong>Renten</strong> der gesetzlichen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung, den Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung oder<br />

den Leistungen der berufsständischen Versorgung) ist stets vom laufenden Einkommen<br />

auszugehen. Auf das Vorjahreseinkommen kommt es nicht <strong>an</strong>. Die im laufenden<br />

Kalenderjahr bereits gezahlten und noch zu erwartenden Sonderzuwendungen sind<br />

mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.<br />

Folgende Einkünfte werden bei der Einkommens<strong>an</strong>rechnung nicht berücksichtigt<br />

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung<br />

im öffentlichen Dienst (z.B. VBL)<br />

Leistungen der berufsständischen Zusatzversorgung (u.a. Versorgungswerk der<br />

Tierärztekammer Schleswig-Holstein)<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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