Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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Da für die Verletztenrente keine Beiträge zur Sozialversicherung und Bundes<strong>an</strong>stalt<br />
für Arbeit gezahlt werden, erfolgt kein weiterer Abzug.<br />
Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge<br />
Hierzu rechnet in erster Linie das Ruhegehalt (Pension) der Beamten und Richter,<br />
aber auch der Minister, Senatoren und parlamentarischen Staatssekretäre sowie<br />
die Versorgung der Abgeordneten. Das Ruhegehalt und die vergleichbaren<br />
Bezüge - ohne kindbezogenen Anteil - werden um 37,5 % gekürzt.<br />
<strong>Renten</strong> der berufsständischen Versorgung<br />
Das sind die <strong>Renten</strong> wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder des Alters, die<br />
von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen<br />
bestimmter Berufsgruppen gezahlt werden. Hierzu gehören die berufsständischen<br />
Versorgungswerke der kammerfähigen freien Berufe, wie z.B. die Versorgungswerke<br />
der Ärzte, Apotheker. Die <strong>Renten</strong> - ohne kindbezogenen Anteil - werden um<br />
27,5 % gekürzt.<br />
Bei der Einkommens<strong>an</strong>rechnung ist das monatliche Einkommen maßgebend; mehrere<br />
Einkommen werden zusammengerechnet.<br />
Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen (z.B. beim Arbeitsentgelt und<br />
Arbeitseinkommen) sowie bei den kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (z.B. beim<br />
Kr<strong>an</strong>kengeld und Arbeitslosengeld) grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen<br />
einschließlich etwaiger Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.<br />
Ausnahmsweise wird <strong>an</strong>stelle des Vorjahreseinkommens das laufende Erwerbseinkommen<br />
oder kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen zugrunde gelegt, wenn dieses -<br />
unter Einbeziehung der jährlichen Sonderzuwendungen zu einem Zwölftel - um<br />
wenigstens 10 % niedriger ist.<br />
Bei den dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen (also z.B. den <strong>Renten</strong> der gesetzlichen<br />
<strong>Renten</strong>versicherung, den Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung oder<br />
den Leistungen der berufsständischen Versorgung) ist stets vom laufenden Einkommen<br />
auszugehen. Auf das Vorjahreseinkommen kommt es nicht <strong>an</strong>. Die im laufenden<br />
Kalenderjahr bereits gezahlten und noch zu erwartenden Sonderzuwendungen sind<br />
mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.<br />
Folgende Einkünfte werden bei der Einkommens<strong>an</strong>rechnung nicht berücksichtigt<br />
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung<br />
im öffentlichen Dienst (z.B. VBL)<br />
Leistungen der berufsständischen Zusatzversorgung (u.a. Versorgungswerk der<br />
Tierärztekammer Schleswig-Holstein)<br />
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