Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
38<br />
Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder<br />
Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der<br />
Zeitaufw<strong>an</strong>d für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufw<strong>an</strong>des<br />
für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.<br />
Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Vollrente wegen Alters zu<br />
berücksichtigen.<br />
Anrechnungszeiten sind des Weiteren Zeiten, in denen Versicherte<br />
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,<br />
nach dem 31.12.1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,<br />
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig<br />
oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis<br />
zum 28.02.1957 - im Saarl<strong>an</strong>d bis zum 31.08.1957 -,<br />
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder<br />
Erwerbsunfähigkeit oder eine <strong>Erziehungsrente</strong> bezogen haben, in der eine<br />
Zurechnungszeit nicht enthalten war,<br />
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine<br />
Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 01.01.1957<br />
weggefallen ist,<br />
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung<br />
oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum<br />
31.12.1978.<br />
Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die<br />
die Bundes<strong>an</strong>stalt für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1983,<br />
ein <strong>an</strong>derer Leistungsträger in der Zeit vom 01.01.1984<br />
bis zum 31.12.1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder<br />
Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.<br />
Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation liegen<br />
in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1997 bei Versicherten, die<br />
nicht in der gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung versichert waren oder<br />
in der gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung ohne Anspruch auf Kr<strong>an</strong>kengeld versichert<br />
waren,<br />
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge<br />
nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 01.01.1995 <strong>an</strong> 80 vom Hundert<br />
des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder<br />
Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.<br />
<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>