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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder<br />

Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der<br />

Zeitaufw<strong>an</strong>d für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufw<strong>an</strong>des<br />

für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.<br />

Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Vollrente wegen Alters zu<br />

berücksichtigen.<br />

Anrechnungszeiten sind des Weiteren Zeiten, in denen Versicherte<br />

Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,<br />

nach dem 31.12.1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,<br />

nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig<br />

oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis<br />

zum 28.02.1957 - im Saarl<strong>an</strong>d bis zum 31.08.1957 -,<br />

vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder<br />

Erwerbsunfähigkeit oder eine <strong>Erziehungsrente</strong> bezogen haben, in der eine<br />

Zurechnungszeit nicht enthalten war,<br />

vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine<br />

Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 01.01.1957<br />

weggefallen ist,<br />

Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung<br />

oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum<br />

31.12.1978.<br />

Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die<br />

die Bundes<strong>an</strong>stalt für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1983,<br />

ein <strong>an</strong>derer Leistungsträger in der Zeit vom 01.01.1984<br />

bis zum 31.12.1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder<br />

Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.<br />

Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation liegen<br />

in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1997 bei Versicherten, die<br />

nicht in der gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung versichert waren oder<br />

in der gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung ohne Anspruch auf Kr<strong>an</strong>kengeld versichert<br />

waren,<br />

nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge<br />

nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 01.01.1995 <strong>an</strong> 80 vom Hundert<br />

des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder<br />

Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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