Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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Art des Einkommens<br />
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, lnsolvenzgeld -<br />
Vorruhest<strong>an</strong>dsgeld vom Arbeitsamt -<br />
Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld 35 %<br />
Überbrückungsgeld der Seem<strong>an</strong>nskasse Beitrags<strong>an</strong>teil 2<br />
Überg<strong>an</strong>gsleistung bei Rehabilitationsleistungen<br />
gegen Berufskr<strong>an</strong>kheiten -<br />
Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen<br />
<strong>Renten</strong> aus eigener Versicherung aus der <strong>Renten</strong>- Beitrags<strong>an</strong>teil 2<br />
versicherung der Angestellten und der Arbeiter<br />
<strong>Renten</strong> aus eigener Versicherung aus der knapp- Beitrags<strong>an</strong>teil 2<br />
schaftlichen <strong>Renten</strong>versicherung und 25%<br />
Altersrenten und <strong>Renten</strong> wegen Erwerbsminderung Beitrags<strong>an</strong>teil 1<br />
der L<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Alterskasse<br />
Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung -<br />
Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie<br />
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten 37,5 %<br />
Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie 37,5 %<br />
vergleichbare Bezüge aus der Versorgung<br />
der Abgeordneten<br />
<strong>Renten</strong> der berufsständischen Versorgung 27,5 %<br />
Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />
und <strong>an</strong>deren Gesetzen -<br />
Die in der Praxis häufigsten Einkommensarten sind:<br />
Abzüge<br />
Arbeitsentgelt<br />
Zum Arbeitsentgelt zählen alle Einnahmen aus einer Beschäftigung als<br />
Angestellter oder Arbeiter (Gehalt oder Lohn einschließlich Familienzuschläge,<br />
Überstundenvergütungen usw.), aber auch Dienstbezüge von Beamten, Richtern,<br />
2<br />
Anteil des vom <strong>Renten</strong>berechtigten zu tragenden Beitrags zur Kr<strong>an</strong>kenversicherung in Höhe des durchschnittlichen<br />
allgemeinen Beitragssatzes in den alten Bundesländern und Berlin vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 in<br />
Höhe von 6,8 % und ab 01.07.1999 in Höhe von 6,75 % der Rente und in den neuen Bundesländern vom<br />
01.07.1998 bis 30.06.1999 in Höhe von 7 % und ab 01.07.1999 in Höhe von 6.95 % der Rente und seit<br />
01.07.1996 zur Pflegeversicherung bundeseinheitlich in Höhe von 0,85 % der Rente.<br />
<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>