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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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20<br />

Art des Einkommens<br />

Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, lnsolvenzgeld -<br />

Vorruhest<strong>an</strong>dsgeld vom Arbeitsamt -<br />

Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld 35 %<br />

Überbrückungsgeld der Seem<strong>an</strong>nskasse Beitrags<strong>an</strong>teil 2<br />

Überg<strong>an</strong>gsleistung bei Rehabilitationsleistungen<br />

gegen Berufskr<strong>an</strong>kheiten -<br />

Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen<br />

<strong>Renten</strong> aus eigener Versicherung aus der <strong>Renten</strong>- Beitrags<strong>an</strong>teil 2<br />

versicherung der Angestellten und der Arbeiter<br />

<strong>Renten</strong> aus eigener Versicherung aus der knapp- Beitrags<strong>an</strong>teil 2<br />

schaftlichen <strong>Renten</strong>versicherung und 25%<br />

Altersrenten und <strong>Renten</strong> wegen Erwerbsminderung Beitrags<strong>an</strong>teil 1<br />

der L<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Alterskasse<br />

Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung -<br />

Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie<br />

Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten 37,5 %<br />

Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie 37,5 %<br />

vergleichbare Bezüge aus der Versorgung<br />

der Abgeordneten<br />

<strong>Renten</strong> der berufsständischen Versorgung 27,5 %<br />

Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

und <strong>an</strong>deren Gesetzen -<br />

Die in der Praxis häufigsten Einkommensarten sind:<br />

Abzüge<br />

Arbeitsentgelt<br />

Zum Arbeitsentgelt zählen alle Einnahmen aus einer Beschäftigung als<br />

Angestellter oder Arbeiter (Gehalt oder Lohn einschließlich Familienzuschläge,<br />

Überstundenvergütungen usw.), aber auch Dienstbezüge von Beamten, Richtern,<br />

2<br />

Anteil des vom <strong>Renten</strong>berechtigten zu tragenden Beitrags zur Kr<strong>an</strong>kenversicherung in Höhe des durchschnittlichen<br />

allgemeinen Beitragssatzes in den alten Bundesländern und Berlin vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 in<br />

Höhe von 6,8 % und ab 01.07.1999 in Höhe von 6,75 % der Rente und in den neuen Bundesländern vom<br />

01.07.1998 bis 30.06.1999 in Höhe von 7 % und ab 01.07.1999 in Höhe von 6.95 % der Rente und seit<br />

01.07.1996 zur Pflegeversicherung bundeseinheitlich in Höhe von 0,85 % der Rente.<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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