Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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Für den Beginn des Zuschusses zur Pflegeversicherung sowie für die Antragstellung<br />
gelten dieselben Grundsätze wie für den Zuschuss zur Kr<strong>an</strong>kenversicherung.<br />
10.5 Näheres zur KVdR und zur Pflegeversicherung<br />
Sofern Sie sich eingehender informieren wollen, steht Ihnen das Merkblatt der BfA<br />
über die Kr<strong>an</strong>kenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung kostenlos<br />
zur Verfügung. Dieses Merkblatt können Sie bei den im Kapitel „Kostenlos Rat und<br />
Hilfe“ dieser Informationsschrift aufgeführten Stellen erhalten.<br />
Wird eine Beratung zur KVdR gewünscht, so ist hierfür die Kr<strong>an</strong>kenkasse zuständig.<br />
11 Anhänge<br />
Anh<strong>an</strong>g I - <strong>Renten</strong>rechtliche Zeiten nach dem SGB VI<br />
1. Beitrags- und Beschäftigungszeiten<br />
Als Beitragszeiten sind für die Erfüllung der Wartezeit die zur <strong>Renten</strong>versicherung der<br />
Angestellten, zur <strong>Renten</strong>versicherung der Arbeiter und zur knappschaftlichen <strong>Renten</strong>versicherung<br />
gezahlten Beiträge zu berücksichtigen. Das sind insbesondere<br />
Beiträge, die zur Bundesversicherungs<strong>an</strong>stalt für Angestellte (BfA), zur früheren<br />
Reichsversicherungs<strong>an</strong>stalt für Angestellte (RfA), zu einer L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />
(LVA) oder zur Bundesknappschaft gezahlt wurden oder als gezahlt gelten;<br />
Beiträge, die vom 01.07.1945 bis zum 31.01.1949 zur einheitlichen<br />
Sozialversicherung der Versicherungs<strong>an</strong>stalt Berlin (VAB) oder vom 01.02.1949<br />
bis zum 31.03.1952 zur einheitlichen Sozial- bzw. <strong>Renten</strong>versicherung der VAB<br />
(West) gezahlt wurden;<br />
Beitrags- und Beschäftigungszeiten in bestimmten ausländischen Gebieten (z.B.<br />
in Rumänien, Ungarn) unter bestimmten Voraussetzungen;<br />
Beiträge, die zu einem System der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung im Beitrittsgebiet<br />
gezahlt worden sind;<br />
Beiträge, die in der Zeit vom 01. 01.1984 bis 31.12.1991 für Anrechnungszeiten<br />
gezahlt worden sind, die vom Versicherten g<strong>an</strong>z oder teilweise getragen worden<br />
sind;<br />
Pflichtbeiträge, die die Bundes<strong>an</strong>stalt für Arbeit in der Zeit vom 01.07.1978 bis<br />
31.12.1982 oder ein <strong>an</strong>derer Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis<br />
31.12.1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt hat.<br />
<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>