Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters und der <strong>an</strong>dere<br />
Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Stirbt ein Ehegatte vor Eintritt dieser Voraussetzungen, k<strong>an</strong>n der überlebende<br />
Ehegatte die Erklärung auf Durchführung des <strong>Renten</strong>splittings allein abgeben. Es<br />
besteht d<strong>an</strong>n kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente.<br />
Schließlich ist das <strong>Renten</strong>splitting nur durchzuführen, wenn beide Ehegatten 25 Jahre<br />
<strong>an</strong> rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Wird das <strong>Renten</strong>splitting durchgeführt,<br />
nachdem ein Ehegatte gestorben ist, müssen die 25 Jahre <strong>an</strong> rentenrechtlichen<br />
Zeiten allein beim überlebenden Ehegatten vorh<strong>an</strong>den sein.<br />
Die Aufteilung der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>wartschaften erfolgt direkt auf der Basis von<br />
Entgeltpunkten.<br />
Anspruch auf <strong>Erziehungsrente</strong> haben künftig auch verwitwete Ehegatten bis zur<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie<br />
ein <strong>Renten</strong>splitting vorgenommen haben,<br />
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen,<br />
nicht wieder geheiratet haben und<br />
bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />
Ferner sieht die neue gesetzliche Regelung vor, dass vom 01.01.2002 <strong>an</strong> auf <strong>Hinterbliebene</strong>nrenten<br />
alle Einkommensarten (mit Ausnahme der meisten steuerfreien<br />
Einnahmen und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie steuerlich<br />
gefördert worden sind) <strong>an</strong>gerechnet werden. Damit werden zukünftig auch<br />
Vermögenseinkommen (aus Kapitalvermögen, Vermietung / Verpachtung sowie<br />
Gewinne aus Spekulationsgeschäften),<br />
Betriebsrenten,<br />
<strong>Renten</strong> aus privaten Lebens-, Unfall- und <strong>Renten</strong>versicherungen sowie sonstige<br />
private Versorgungsrenten,<br />
kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (wie z.B. Kr<strong>an</strong>kengeld) aus privaten<br />
Versicherungen,<br />
Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen<br />
sowie<br />
Höherversicherungs<strong>an</strong>teile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung<br />
auf die <strong>Hinterbliebene</strong>nrente <strong>an</strong>gerechnet.<br />
<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>