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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters und der <strong>an</strong>dere<br />

Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Stirbt ein Ehegatte vor Eintritt dieser Voraussetzungen, k<strong>an</strong>n der überlebende<br />

Ehegatte die Erklärung auf Durchführung des <strong>Renten</strong>splittings allein abgeben. Es<br />

besteht d<strong>an</strong>n kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente.<br />

Schließlich ist das <strong>Renten</strong>splitting nur durchzuführen, wenn beide Ehegatten 25 Jahre<br />

<strong>an</strong> rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Wird das <strong>Renten</strong>splitting durchgeführt,<br />

nachdem ein Ehegatte gestorben ist, müssen die 25 Jahre <strong>an</strong> rentenrechtlichen<br />

Zeiten allein beim überlebenden Ehegatten vorh<strong>an</strong>den sein.<br />

Die Aufteilung der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>wartschaften erfolgt direkt auf der Basis von<br />

Entgeltpunkten.<br />

Anspruch auf <strong>Erziehungsrente</strong> haben künftig auch verwitwete Ehegatten bis zur<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie<br />

ein <strong>Renten</strong>splitting vorgenommen haben,<br />

ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen,<br />

nicht wieder geheiratet haben und<br />

bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />

Ferner sieht die neue gesetzliche Regelung vor, dass vom 01.01.2002 <strong>an</strong> auf <strong>Hinterbliebene</strong>nrenten<br />

alle Einkommensarten (mit Ausnahme der meisten steuerfreien<br />

Einnahmen und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie steuerlich<br />

gefördert worden sind) <strong>an</strong>gerechnet werden. Damit werden zukünftig auch<br />

Vermögenseinkommen (aus Kapitalvermögen, Vermietung / Verpachtung sowie<br />

Gewinne aus Spekulationsgeschäften),<br />

Betriebsrenten,<br />

<strong>Renten</strong> aus privaten Lebens-, Unfall- und <strong>Renten</strong>versicherungen sowie sonstige<br />

private Versorgungsrenten,<br />

kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (wie z.B. Kr<strong>an</strong>kengeld) aus privaten<br />

Versicherungen,<br />

Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen<br />

sowie<br />

Höherversicherungs<strong>an</strong>teile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung<br />

auf die <strong>Hinterbliebene</strong>nrente <strong>an</strong>gerechnet.<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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