Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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Entgeltpunkten erhöht, der von der Anzahl der von diesem verstorbenen Versicherten<br />
in der <strong>Renten</strong>versicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten abhängt. Auf diesen<br />
Zuschlag <strong>an</strong> persönlichen Entgeltpunkten sind allerdings die persönlichen<br />
Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente <strong>an</strong>zurechnen.<br />
Dies k<strong>an</strong>n dazu führen, dass der Zuschlag <strong>an</strong> persönlichen Entgeltpunkten aufgezehrt<br />
wird. Der <strong>Renten</strong>artfaktor für Vollwaisenrenten beträgt 0,2.<br />
Besteht für die Waise neben der Waisenrente Anspruch auf Waisengeld (z.B. aus<br />
einer Beamtenversorgung oder einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung<br />
einer Berufsgruppe), ist diese „<strong>an</strong>dere Leistung“ auf den Zuschlag zur Waisenrente<br />
<strong>an</strong>zurechnen. Hierfür wird der Zuschlag <strong>an</strong> persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente<br />
zuvor in einen DM-Betrag umgerechnet. Diese Anrechnung wird jedoch nur<br />
d<strong>an</strong>n vorgenommen, wenn das Waisengeld nicht nach dem Elternteil geleistet wird,<br />
aus dessen Versicherung der Zuschlag <strong>an</strong> persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente<br />
zu bestimmen ist.<br />
Bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977 k<strong>an</strong>n sich ein durchgeführter Versorgungsausgleich<br />
auf die Höhe der Waisenrente auswirken. Näheres zum Versorgungsausgleich<br />
können Sie der BfA-Information Nr. 9 entnehmen.<br />
5 <strong>Erziehungsrente</strong><br />
Die <strong>Erziehungsrente</strong> gehört zwar zu den <strong>Renten</strong> wegen Todes, sie ist aber eine Rente<br />
aus eigener Versicherung. Die rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Ehegatten<br />
sind ohne Einfluss.<br />
Wer erhält <strong>Erziehungsrente</strong>?<br />
Anspruch auf <strong>Erziehungsrente</strong> haben Versicherte, wenn<br />
ihre Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben<br />
wurde, oder wenn sich bei einer Scheidung vor dem 01.07.1977 der Unterhalts<strong>an</strong>spruch<br />
des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten<br />
hat, bestimmte,<br />
der geschiedene Ehegatte gestorben ist,<br />
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet hat, erziehen,<br />
sie nicht wieder geheiratet haben, und<br />
sie die allgemeine Wartezeit (vgl. Kapitel 2) bis zum Tode des geschiedenen<br />
Ehegatten erfüllt haben.<br />
<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>