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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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Entgeltpunkten erhöht, der von der Anzahl der von diesem verstorbenen Versicherten<br />

in der <strong>Renten</strong>versicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten abhängt. Auf diesen<br />

Zuschlag <strong>an</strong> persönlichen Entgeltpunkten sind allerdings die persönlichen<br />

Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente <strong>an</strong>zurechnen.<br />

Dies k<strong>an</strong>n dazu führen, dass der Zuschlag <strong>an</strong> persönlichen Entgeltpunkten aufgezehrt<br />

wird. Der <strong>Renten</strong>artfaktor für Vollwaisenrenten beträgt 0,2.<br />

Besteht für die Waise neben der Waisenrente Anspruch auf Waisengeld (z.B. aus<br />

einer Beamtenversorgung oder einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung<br />

einer Berufsgruppe), ist diese „<strong>an</strong>dere Leistung“ auf den Zuschlag zur Waisenrente<br />

<strong>an</strong>zurechnen. Hierfür wird der Zuschlag <strong>an</strong> persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente<br />

zuvor in einen DM-Betrag umgerechnet. Diese Anrechnung wird jedoch nur<br />

d<strong>an</strong>n vorgenommen, wenn das Waisengeld nicht nach dem Elternteil geleistet wird,<br />

aus dessen Versicherung der Zuschlag <strong>an</strong> persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente<br />

zu bestimmen ist.<br />

Bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977 k<strong>an</strong>n sich ein durchgeführter Versorgungsausgleich<br />

auf die Höhe der Waisenrente auswirken. Näheres zum Versorgungsausgleich<br />

können Sie der BfA-Information Nr. 9 entnehmen.<br />

5 <strong>Erziehungsrente</strong><br />

Die <strong>Erziehungsrente</strong> gehört zwar zu den <strong>Renten</strong> wegen Todes, sie ist aber eine Rente<br />

aus eigener Versicherung. Die rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Ehegatten<br />

sind ohne Einfluss.<br />

Wer erhält <strong>Erziehungsrente</strong>?<br />

Anspruch auf <strong>Erziehungsrente</strong> haben Versicherte, wenn<br />

ihre Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben<br />

wurde, oder wenn sich bei einer Scheidung vor dem 01.07.1977 der Unterhalts<strong>an</strong>spruch<br />

des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten<br />

hat, bestimmte,<br />

der geschiedene Ehegatte gestorben ist,<br />

sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat, erziehen,<br />

sie nicht wieder geheiratet haben, und<br />

sie die allgemeine Wartezeit (vgl. Kapitel 2) bis zum Tode des geschiedenen<br />

Ehegatten erfüllt haben.<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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