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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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Die Höhe des Beitragszuschusses ist gesetzlich festgelegt. Der Zuschuss wird in Höhe<br />

des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen<br />

Beitragssatzes der Kr<strong>an</strong>kenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der<br />

Zuschuss beträgt somit vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 in den alten Bundesländern<br />

6,75 % bzw. in den neuen Bundesländern 6,9 % der monatlichen Rente. Für Berlin<br />

ergibt sich die Besonderheit, dass für die gesamte Stadt der für die alten Bundesländer<br />

geltende Vomhundertsatz Anwendung findet. Der Zuschuss wird ggf. auf die<br />

Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Kr<strong>an</strong>kenversicherung begrenzt.<br />

Für den Beginn des Beitragszuschusses ist es wichtig, dass er rechtzeitig be<strong>an</strong>tragt<br />

wird. Bei <strong>Hinterbliebene</strong>nrenten wird der Beitragszuschuss längstens rückwirkend für<br />

zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Es empfiehlt sich,<br />

den Beitragszuschuss möglichst sofort bei <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung zu be<strong>an</strong>tragen.<br />

Eine Besonderheit gilt für privat Kr<strong>an</strong>kenversicherte, die trotzdem die Vorversicherungszeit<br />

für die Pflichtversicherung in der KVdR nachweisen können.Will der Rentner<br />

bei einem privaten Kr<strong>an</strong>kenversicherungsunternehmen versichert bleiben und den<br />

Beitragszuschuss erhalten, ist es erforderlich, dass er sich von der Versicherungspflicht<br />

in der KVdR befreien lässt. Ob eine Befreiung möglich ist, entscheidet die zuständige<br />

gesetzliche Kr<strong>an</strong>kenkasse. Die Befreiung ist nur zulässig, wenn sie binnen drei<br />

Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (im Allgemeinen der Tag der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung)<br />

bei der zuständigen Kr<strong>an</strong>kenkasse be<strong>an</strong>tragt wird. Wurde bereits vor<br />

Abgabe der ausgefüllten <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragsformulare mündlich oder schriftlich bei einer<br />

amtlichen Stelle (z.B. Versicherungsamt, Gemeindeverwaltung, BfA oder einem ihrer<br />

Versichertenältesten) Rente be<strong>an</strong>tragt, so besteht ggf. schon von diesem Zeitpunkt <strong>an</strong><br />

Versicherungsschutz in der KVdR. Privat Kr<strong>an</strong>kenversicherte müssen beachten, dass<br />

auch die 3-monatige Befreiungsfrist schon von dieser mündlichen oder schriftlichen<br />

<strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung <strong>an</strong> rechnet.<br />

Ein solcher fristgerechter Befreiungs<strong>an</strong>trag ist d<strong>an</strong>n nicht erforderlich, wenn bereits<br />

eine Rente bezogen wird und für diesen <strong>Renten</strong>bezug eine Befreiung von der<br />

Versicherungspflicht in der KVdR ausgesprochen worden ist. Eine einmal ausgesprochene<br />

Befreiung k<strong>an</strong>n nicht widerrufen werden. Andererseits k<strong>an</strong>n ein versäumter<br />

Befreiungs<strong>an</strong>trag nicht nachgeholt werden.<br />

Hinweis zur Pflegeversicherung<br />

Wer als Rentner freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung oder<br />

privat bei einem Kr<strong>an</strong>kenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert<br />

ist, erhält zu seinen Aufwendungen für die Pflegeversicherung auf Antrag einen<br />

Zuschuss von der BfA.<br />

Der Zuschuss beträgt seit 01.07.1996 bundeseinheitlich 0,85 % der monatlichen<br />

Rente. Hat der Rentner nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei<br />

Kr<strong>an</strong>kheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, erhält er den Zuschuss<br />

nur in halber Höhe.<br />

Kr<strong>an</strong>kenversicherung der Rentner (KVdR) und Hinweise zur Pflegeversicherung

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