Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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Die Höhe des Beitragszuschusses ist gesetzlich festgelegt. Der Zuschuss wird in Höhe<br />
des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen<br />
Beitragssatzes der Kr<strong>an</strong>kenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der<br />
Zuschuss beträgt somit vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 in den alten Bundesländern<br />
6,75 % bzw. in den neuen Bundesländern 6,9 % der monatlichen Rente. Für Berlin<br />
ergibt sich die Besonderheit, dass für die gesamte Stadt der für die alten Bundesländer<br />
geltende Vomhundertsatz Anwendung findet. Der Zuschuss wird ggf. auf die<br />
Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Kr<strong>an</strong>kenversicherung begrenzt.<br />
Für den Beginn des Beitragszuschusses ist es wichtig, dass er rechtzeitig be<strong>an</strong>tragt<br />
wird. Bei <strong>Hinterbliebene</strong>nrenten wird der Beitragszuschuss längstens rückwirkend für<br />
zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Es empfiehlt sich,<br />
den Beitragszuschuss möglichst sofort bei <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung zu be<strong>an</strong>tragen.<br />
Eine Besonderheit gilt für privat Kr<strong>an</strong>kenversicherte, die trotzdem die Vorversicherungszeit<br />
für die Pflichtversicherung in der KVdR nachweisen können.Will der Rentner<br />
bei einem privaten Kr<strong>an</strong>kenversicherungsunternehmen versichert bleiben und den<br />
Beitragszuschuss erhalten, ist es erforderlich, dass er sich von der Versicherungspflicht<br />
in der KVdR befreien lässt. Ob eine Befreiung möglich ist, entscheidet die zuständige<br />
gesetzliche Kr<strong>an</strong>kenkasse. Die Befreiung ist nur zulässig, wenn sie binnen drei<br />
Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (im Allgemeinen der Tag der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung)<br />
bei der zuständigen Kr<strong>an</strong>kenkasse be<strong>an</strong>tragt wird. Wurde bereits vor<br />
Abgabe der ausgefüllten <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragsformulare mündlich oder schriftlich bei einer<br />
amtlichen Stelle (z.B. Versicherungsamt, Gemeindeverwaltung, BfA oder einem ihrer<br />
Versichertenältesten) Rente be<strong>an</strong>tragt, so besteht ggf. schon von diesem Zeitpunkt <strong>an</strong><br />
Versicherungsschutz in der KVdR. Privat Kr<strong>an</strong>kenversicherte müssen beachten, dass<br />
auch die 3-monatige Befreiungsfrist schon von dieser mündlichen oder schriftlichen<br />
<strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung <strong>an</strong> rechnet.<br />
Ein solcher fristgerechter Befreiungs<strong>an</strong>trag ist d<strong>an</strong>n nicht erforderlich, wenn bereits<br />
eine Rente bezogen wird und für diesen <strong>Renten</strong>bezug eine Befreiung von der<br />
Versicherungspflicht in der KVdR ausgesprochen worden ist. Eine einmal ausgesprochene<br />
Befreiung k<strong>an</strong>n nicht widerrufen werden. Andererseits k<strong>an</strong>n ein versäumter<br />
Befreiungs<strong>an</strong>trag nicht nachgeholt werden.<br />
Hinweis zur Pflegeversicherung<br />
Wer als Rentner freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung oder<br />
privat bei einem Kr<strong>an</strong>kenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert<br />
ist, erhält zu seinen Aufwendungen für die Pflegeversicherung auf Antrag einen<br />
Zuschuss von der BfA.<br />
Der Zuschuss beträgt seit 01.07.1996 bundeseinheitlich 0,85 % der monatlichen<br />
Rente. Hat der Rentner nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei<br />
Kr<strong>an</strong>kheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, erhält er den Zuschuss<br />
nur in halber Höhe.<br />
Kr<strong>an</strong>kenversicherung der Rentner (KVdR) und Hinweise zur Pflegeversicherung