Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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Als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente ist der allgemeine Beitragssatz der<br />
Kr<strong>an</strong>kenkasse zugrunde zu legen, bei der der Rentner kr<strong>an</strong>kenversichert ist.<br />
Maßgebend ist der Beitragssatz, der für die jeweilige Kr<strong>an</strong>kenkasse am 1. J<strong>an</strong>uar<br />
gegolten hat; dieser Beitragssatz gilt - unabhängig von etwaigen zwischenzeitlichen<br />
Beitragssatzänderungen der Kr<strong>an</strong>kenkasse - für die Beiträge aus der Rente vom 1. Juli<br />
des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Bei<br />
einer Vereinigung von Kr<strong>an</strong>kenkassen gilt ein neuer Beitragssatz hingegen bereits<br />
vom Zeitpunkt der Vereinigung <strong>an</strong>.<br />
Unterliegt die Rente der Beitragspflicht, tragen der kr<strong>an</strong>kenversicherungspflichtige<br />
Rentner und die BfA die auf die Rente entfallenden Beiträge jeweils zur Hälfte.<br />
Die Beitragseinbehaltung und -abführung obliegen den <strong>Renten</strong>versicherungsträgern.<br />
Sie haben bei der Zahlung der <strong>Renten</strong> die darauf entfallenden Beiträge für die KVdR<br />
einzubehalten und den Kr<strong>an</strong>kenkassen zur Verfügung zu stellen.<br />
Da zum Zeitpunkt der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung im Allgemeinen noch nicht bek<strong>an</strong>nt ist,<br />
ob und von welchem Zeitpunkt <strong>an</strong> ein <strong>Renten</strong><strong>an</strong>spruch besteht, muss der <strong>Renten</strong>bewerber<br />
Beiträge für die KVdR zunächst in voller Höhe selbst zahlen. Sobald seinem<br />
<strong>Renten</strong><strong>an</strong>trag stattgegeben wird, erhält er von der Kr<strong>an</strong>kenkasse die Beiträge zurück,<br />
die er ab <strong>Renten</strong>beginn (frühestens ab <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung) verauslagt hat. Dies gilt<br />
nicht, soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen<br />
berechnet wurden. Die Beiträge zur KVdR für Zeiten vor dem <strong>Renten</strong>beginn werden<br />
nicht zurückgezahlt. Ebenso werden <strong>an</strong> den <strong>Renten</strong>bewerber keine Beiträge zurückgezahlt,<br />
wenn der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>spruch abgelehnt oder der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>trag zurückgenommen<br />
wird. Von der Beitragszahlung für die Dauer des <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragsverfahrens sind<br />
Witwen, Witwer und unter 18 Jahre alte Waisen von Rentnern, die bereits in der KVdR<br />
versichert waren, sowie <strong>Renten</strong>bewerber befreit, die ohne die KVdR familienversichert<br />
wären.<br />
Hinweis zur Pflegeversicherung<br />
Die Einbehaltung und Abführung von Beiträgen zur Pflegeversicherung regeln sich<br />
nach denselben Grundsätzen, wie für die Beiträge zur KVdR.<br />
Der Beitragssatz beträgt vom 01.07.1996 <strong>an</strong> bundeseinheitlich 1,7 %. Für Rentner,<br />
die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Kr<strong>an</strong>kheit und Pflege<br />
einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, vermindert sich der Beitragssatz<br />
auf die Hälfte.<br />
10.4 Beitragzuschuss bei freiwilliger oder privater<br />
Kr<strong>an</strong>kenversicherung<br />
Wer als Rentner nicht kr<strong>an</strong>kenversicherungspflichtig sondern freiwillig bei einer gesetzlichen<br />
Kr<strong>an</strong>kenkasse oder bei einem privaten Kr<strong>an</strong>kenversicherungsunternehmen<br />
versichert ist, erhält - sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind - zu seinen<br />
Aufwendungen für die Kr<strong>an</strong>kenversicherung auf Antrag einen Zuschuss von der BfA.<br />
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