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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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Als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente ist der allgemeine Beitragssatz der<br />

Kr<strong>an</strong>kenkasse zugrunde zu legen, bei der der Rentner kr<strong>an</strong>kenversichert ist.<br />

Maßgebend ist der Beitragssatz, der für die jeweilige Kr<strong>an</strong>kenkasse am 1. J<strong>an</strong>uar<br />

gegolten hat; dieser Beitragssatz gilt - unabhängig von etwaigen zwischenzeitlichen<br />

Beitragssatzänderungen der Kr<strong>an</strong>kenkasse - für die Beiträge aus der Rente vom 1. Juli<br />

des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Bei<br />

einer Vereinigung von Kr<strong>an</strong>kenkassen gilt ein neuer Beitragssatz hingegen bereits<br />

vom Zeitpunkt der Vereinigung <strong>an</strong>.<br />

Unterliegt die Rente der Beitragspflicht, tragen der kr<strong>an</strong>kenversicherungspflichtige<br />

Rentner und die BfA die auf die Rente entfallenden Beiträge jeweils zur Hälfte.<br />

Die Beitragseinbehaltung und -abführung obliegen den <strong>Renten</strong>versicherungsträgern.<br />

Sie haben bei der Zahlung der <strong>Renten</strong> die darauf entfallenden Beiträge für die KVdR<br />

einzubehalten und den Kr<strong>an</strong>kenkassen zur Verfügung zu stellen.<br />

Da zum Zeitpunkt der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung im Allgemeinen noch nicht bek<strong>an</strong>nt ist,<br />

ob und von welchem Zeitpunkt <strong>an</strong> ein <strong>Renten</strong><strong>an</strong>spruch besteht, muss der <strong>Renten</strong>bewerber<br />

Beiträge für die KVdR zunächst in voller Höhe selbst zahlen. Sobald seinem<br />

<strong>Renten</strong><strong>an</strong>trag stattgegeben wird, erhält er von der Kr<strong>an</strong>kenkasse die Beiträge zurück,<br />

die er ab <strong>Renten</strong>beginn (frühestens ab <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragstellung) verauslagt hat. Dies gilt<br />

nicht, soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen<br />

berechnet wurden. Die Beiträge zur KVdR für Zeiten vor dem <strong>Renten</strong>beginn werden<br />

nicht zurückgezahlt. Ebenso werden <strong>an</strong> den <strong>Renten</strong>bewerber keine Beiträge zurückgezahlt,<br />

wenn der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>spruch abgelehnt oder der <strong>Renten</strong><strong>an</strong>trag zurückgenommen<br />

wird. Von der Beitragszahlung für die Dauer des <strong>Renten</strong><strong>an</strong>tragsverfahrens sind<br />

Witwen, Witwer und unter 18 Jahre alte Waisen von Rentnern, die bereits in der KVdR<br />

versichert waren, sowie <strong>Renten</strong>bewerber befreit, die ohne die KVdR familienversichert<br />

wären.<br />

Hinweis zur Pflegeversicherung<br />

Die Einbehaltung und Abführung von Beiträgen zur Pflegeversicherung regeln sich<br />

nach denselben Grundsätzen, wie für die Beiträge zur KVdR.<br />

Der Beitragssatz beträgt vom 01.07.1996 <strong>an</strong> bundeseinheitlich 1,7 %. Für Rentner,<br />

die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Kr<strong>an</strong>kheit und Pflege<br />

einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, vermindert sich der Beitragssatz<br />

auf die Hälfte.<br />

10.4 Beitragzuschuss bei freiwilliger oder privater<br />

Kr<strong>an</strong>kenversicherung<br />

Wer als Rentner nicht kr<strong>an</strong>kenversicherungspflichtig sondern freiwillig bei einer gesetzlichen<br />

Kr<strong>an</strong>kenkasse oder bei einem privaten Kr<strong>an</strong>kenversicherungsunternehmen<br />

versichert ist, erhält - sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind - zu seinen<br />

Aufwendungen für die Kr<strong>an</strong>kenversicherung auf Antrag einen Zuschuss von der BfA.<br />

<strong>Renten</strong> <strong>an</strong> <strong>Hinterbliebene</strong> · <strong>Erziehungsrente</strong>

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