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Jugendhilfe Band 07 - Wirkungsorientierte Jugendhilfe

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Bei dieser Methode wird der Zielwert nicht allein aus<br />

dem Markt abgeleitet sondern in einem internen Zielvereinbarungsprozess<br />

erörtert.<br />

Zielkostenmanagement verbindet Fachverantwortung<br />

und Ressourcenverantwortung. Die Anwendung<br />

der Methode setzt auf Grund des funktionsübergreifenden<br />

Charakters die Installation von interdisziplinären<br />

Projektteams zwingend voraus.<br />

Die Gegenstrommethode scheint für die interne,<br />

einrichtungsspezifische Anwendung im Bereich der<br />

Erziehungshilfe am ehesten geeignet, da die Leistungsanbieter<br />

einerseits nicht in der Lage sind bzw.<br />

nicht beabsichtigen, die Preise am Markt zu diktieren<br />

und andererseits bestehende Kostenstrukturen nicht<br />

völlig außer Acht gelassen werden dürfen.<br />

2.4 Das Marktpreisverfahren<br />

Im Gegensatz zu den beschriebenen vertikalen Verfahren<br />

ist das horizontale Marktpreisverfahren zu sehen.<br />

Durch Urteil vom 14.12.2000 7 hat der 3. Senat des<br />

Bundessozialgerichts zu einem Schiedsstellenspruch<br />

in Niedersachsen über Vergütungen für stationäre Pflegeleistungen<br />

nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch<br />

(SGB XI) eine auch in anderen Leistungsfeldern des<br />

Sozialgesetzbuches beachtete Entscheidung getroffen.<br />

Sie betrifft die Bestimmung von leistungsgerechten<br />

Vergütungen und hebt insbesondere den Vorrang der<br />

Marktpreisbildung vor einer Selbstkostenorientierung<br />

und die Würdigung der Marktsituation durch externe<br />

Vergleiche hervor.<br />

Der Senat hat in seiner Urteilsbegründung verdeutlicht,<br />

dass die Höhe einer leistungsgerechten<br />

Vergütung für eine marktgerechte Pflegeversorgung<br />

in erster Linie über die Feststellung von regionalen<br />

Marktpreisen zu bestimmen ist.<br />

Eine Ausnahme vom Marktpreisverfahren ist nicht<br />

vorgesehen „...Es kommt mithin weder auf die Gestehungskosten<br />

des Anbieters noch auf die soziale oder<br />

finanzielle Lage des Nachfragers der Leistung an. Beides<br />

ergibt sich automatisch, da jede Partei sich im Rahmen<br />

ihrer finanziellen Möglichkeiten bewegen muss.<br />

Der Versuch, den Preis über den Betriebsaufwand zu<br />

ermitteln ist unzulänglich.“<br />

7 BSG-Urteil v. 14.12.2000 – B 3 P 19/00 R -<br />

Durch die Methode des „externen Vergleichs“ der<br />

Einrichtungen, sollen die Marktpreise, insbesondere<br />

im örtlichen Einzugsbereich, zum Vergleich herangezogen<br />

werden. Nur dann, „...wenn sämtliche in Betracht<br />

kommenden Vergleichseinrichtungen ...nicht<br />

dem zu fordernden Qualitätsstandard entsprechen,<br />

somit also von einer pflegerischen Unterversorgung<br />

gesprochen werden muss...“, wird ein Preisvergleich<br />

nicht zulässig sein.<br />

Trägerspezifische Parameter der Entgeltkalkulation,<br />

wie z. B. ein ungünstiger Alterskegel des eingesetzten<br />

Personals, besondere nicht für alle Träger von<br />

Einrichtungen geltende Tarifbedingungen oder übertarifliche<br />

Aufwendungen können dann grundsätzlich<br />

keine Berücksichtigung als besondere Gestehungskosten<br />

finden.<br />

Ausgehend vom Regelfall, der Anwendung des<br />

Marktpreisverfahrens, sieht das Bundessozialgericht<br />

die Methode der kostenorientierten Vergütungsermittlung<br />

als vertikale Vergleichsprüfung nur in Ausnahmefällen<br />

anwendbar. „Erst wenn ein üblicher<br />

Marktpreis nicht ermittelt werden kann, ...kann es von<br />

Belang sein, welche Kosten der Heimträger bei wirtschaftlicher<br />

Betriebsführung hat....“. Auch hier gilt wie<br />

bereits weiter oben dargestellt der Tatbestand einer<br />

pflegerischen Unterversorgung (d. h. sämtliche in Betracht<br />

kommende Einrichtungen entsprechen nicht<br />

dem Qualitätsstandard) als Ausschlusskriterium.<br />

Kurz zusammengefasst – das BSG-Urteil beinhaltet<br />

drei wesentliche Kernaussagen:<br />

1. Leistungsgerechte Entgelte sind in der Regel Marktpreise.<br />

2. Die Leistungsentgelte vergleichbarer Einrichtungen<br />

bestimmen den Marktpreis.<br />

3. Erst wenn ein Preisvergleich nicht möglich ist, sollte<br />

der tatsächliche Betriebsaufwand zur Leistungsentgeltfindung<br />

herangezogen werden.<br />

Im Anwendungsbereich des SGB XI werden, insbesondere<br />

unter dem Aspekt der noch ausstehenden<br />

wissenschaftlichen Würdigung von Vergleichskriterien<br />

(Prozess- und Ergebnisqualität), kontroverse Diskussionen<br />

geführt.<br />

Der externe Vergleich hat im Bereich des SGB XI<br />

dazu geführt, dass Einrichtungsträger oftmals tatsächlich<br />

vorhandene Kosten nicht mehr über ihre Pflegesätze<br />

refinanzieren können. In zahlreichen Schiedsstel-<br />

Plaßmeyer – Analyse und Entwicklung innovativer Finanzierungsmodelle | 9

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