Jugendhilfe Band 07 - Wirkungsorientierte Jugendhilfe
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Bei dieser Methode wird der Zielwert nicht allein aus<br />
dem Markt abgeleitet sondern in einem internen Zielvereinbarungsprozess<br />
erörtert.<br />
Zielkostenmanagement verbindet Fachverantwortung<br />
und Ressourcenverantwortung. Die Anwendung<br />
der Methode setzt auf Grund des funktionsübergreifenden<br />
Charakters die Installation von interdisziplinären<br />
Projektteams zwingend voraus.<br />
Die Gegenstrommethode scheint für die interne,<br />
einrichtungsspezifische Anwendung im Bereich der<br />
Erziehungshilfe am ehesten geeignet, da die Leistungsanbieter<br />
einerseits nicht in der Lage sind bzw.<br />
nicht beabsichtigen, die Preise am Markt zu diktieren<br />
und andererseits bestehende Kostenstrukturen nicht<br />
völlig außer Acht gelassen werden dürfen.<br />
2.4 Das Marktpreisverfahren<br />
Im Gegensatz zu den beschriebenen vertikalen Verfahren<br />
ist das horizontale Marktpreisverfahren zu sehen.<br />
Durch Urteil vom 14.12.2000 7 hat der 3. Senat des<br />
Bundessozialgerichts zu einem Schiedsstellenspruch<br />
in Niedersachsen über Vergütungen für stationäre Pflegeleistungen<br />
nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch<br />
(SGB XI) eine auch in anderen Leistungsfeldern des<br />
Sozialgesetzbuches beachtete Entscheidung getroffen.<br />
Sie betrifft die Bestimmung von leistungsgerechten<br />
Vergütungen und hebt insbesondere den Vorrang der<br />
Marktpreisbildung vor einer Selbstkostenorientierung<br />
und die Würdigung der Marktsituation durch externe<br />
Vergleiche hervor.<br />
Der Senat hat in seiner Urteilsbegründung verdeutlicht,<br />
dass die Höhe einer leistungsgerechten<br />
Vergütung für eine marktgerechte Pflegeversorgung<br />
in erster Linie über die Feststellung von regionalen<br />
Marktpreisen zu bestimmen ist.<br />
Eine Ausnahme vom Marktpreisverfahren ist nicht<br />
vorgesehen „...Es kommt mithin weder auf die Gestehungskosten<br />
des Anbieters noch auf die soziale oder<br />
finanzielle Lage des Nachfragers der Leistung an. Beides<br />
ergibt sich automatisch, da jede Partei sich im Rahmen<br />
ihrer finanziellen Möglichkeiten bewegen muss.<br />
Der Versuch, den Preis über den Betriebsaufwand zu<br />
ermitteln ist unzulänglich.“<br />
7 BSG-Urteil v. 14.12.2000 – B 3 P 19/00 R -<br />
Durch die Methode des „externen Vergleichs“ der<br />
Einrichtungen, sollen die Marktpreise, insbesondere<br />
im örtlichen Einzugsbereich, zum Vergleich herangezogen<br />
werden. Nur dann, „...wenn sämtliche in Betracht<br />
kommenden Vergleichseinrichtungen ...nicht<br />
dem zu fordernden Qualitätsstandard entsprechen,<br />
somit also von einer pflegerischen Unterversorgung<br />
gesprochen werden muss...“, wird ein Preisvergleich<br />
nicht zulässig sein.<br />
Trägerspezifische Parameter der Entgeltkalkulation,<br />
wie z. B. ein ungünstiger Alterskegel des eingesetzten<br />
Personals, besondere nicht für alle Träger von<br />
Einrichtungen geltende Tarifbedingungen oder übertarifliche<br />
Aufwendungen können dann grundsätzlich<br />
keine Berücksichtigung als besondere Gestehungskosten<br />
finden.<br />
Ausgehend vom Regelfall, der Anwendung des<br />
Marktpreisverfahrens, sieht das Bundessozialgericht<br />
die Methode der kostenorientierten Vergütungsermittlung<br />
als vertikale Vergleichsprüfung nur in Ausnahmefällen<br />
anwendbar. „Erst wenn ein üblicher<br />
Marktpreis nicht ermittelt werden kann, ...kann es von<br />
Belang sein, welche Kosten der Heimträger bei wirtschaftlicher<br />
Betriebsführung hat....“. Auch hier gilt wie<br />
bereits weiter oben dargestellt der Tatbestand einer<br />
pflegerischen Unterversorgung (d. h. sämtliche in Betracht<br />
kommende Einrichtungen entsprechen nicht<br />
dem Qualitätsstandard) als Ausschlusskriterium.<br />
Kurz zusammengefasst – das BSG-Urteil beinhaltet<br />
drei wesentliche Kernaussagen:<br />
1. Leistungsgerechte Entgelte sind in der Regel Marktpreise.<br />
2. Die Leistungsentgelte vergleichbarer Einrichtungen<br />
bestimmen den Marktpreis.<br />
3. Erst wenn ein Preisvergleich nicht möglich ist, sollte<br />
der tatsächliche Betriebsaufwand zur Leistungsentgeltfindung<br />
herangezogen werden.<br />
Im Anwendungsbereich des SGB XI werden, insbesondere<br />
unter dem Aspekt der noch ausstehenden<br />
wissenschaftlichen Würdigung von Vergleichskriterien<br />
(Prozess- und Ergebnisqualität), kontroverse Diskussionen<br />
geführt.<br />
Der externe Vergleich hat im Bereich des SGB XI<br />
dazu geführt, dass Einrichtungsträger oftmals tatsächlich<br />
vorhandene Kosten nicht mehr über ihre Pflegesätze<br />
refinanzieren können. In zahlreichen Schiedsstel-<br />
Plaßmeyer – Analyse und Entwicklung innovativer Finanzierungsmodelle | 9