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Jugendhilfe Band 07 - Wirkungsorientierte Jugendhilfe

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●● Erfahrungswerte aus der Vergangenheit und<br />

●● Pauschale Honorare, die auf einer wertschätzenden<br />

Preisbildung beruhen.<br />

In der pädagogischen Fachdiskussion wird häufig die<br />

Meinung vertreten, dass wirkungsorientierte Entgelte<br />

zukünftig nicht mehr aus der Addition von Entstehungskosten<br />

resultieren, sondern das Ergebnis einer<br />

Werteinschätzung der Wirkungsziele sein sollen. 12<br />

Nicht Kosten sondern Wirkungen sollen den Preisen<br />

gegenüber stehen.<br />

In der Praxis sind wir von derartigen Zukunftsszenarien<br />

zurzeit noch weit entfernt. So gibt es beispielsweise<br />

auf der Seite der Einrichtungsträger zahlreiche<br />

wirtschaftliche Gründe (Going-Concern-Prinzip, Kfm.<br />

Vorsichtsprinzip, Risk-Management, Fürsorgepflicht<br />

bezüglich der eigenen MitarbeiterInnen, etc.) die es im<br />

Rahmen der Wirkungsorientierung zu berücksichtigen<br />

gilt und die auf der Seite der Einrichtungsträger Vorkalkulationsverfahren<br />

als Vorstufe bzw. Wirtschaftlichkeitskorrektiv<br />

noch unverzichtbar machen.<br />

Die zur Erbringung der Leistungen notwendigen<br />

Entstehungskosten im Rahmen von wirkungsorientierten<br />

Entgeltvereinbarungen, die auf „gleicher<br />

Augenhöhe“ erfolgen sollen, werden nach meiner<br />

Meinung auch zukünftig eine bedeutsame Rolle im<br />

Kontext von Leistungsentgeltvereinbarungen in der<br />

Erziehungshilfe spielen.<br />

Zu beachten ist das Problem der Leistungs- bzw.<br />

Wirkungsbemessung durch den „Kunden“. Das von<br />

Schröder 13 herangezogene Beispiel vom Fensterputzer<br />

soll dies verdeutlichen. Ein Fensterputzer erbringt<br />

eine nicht personenbezogene Dienstleistung. Es stellt<br />

sich die Frage, ob ein solcher Dienstleister dafür bezahlt<br />

wird, dass er die Fensterscheibe reinigt oder ob<br />

er dafür bezahlt wird, dass die Scheibe sauber wird.<br />

Dieses Beispiel diente im Rahmen des Bundesmodellprojektes<br />

„<strong>Wirkungsorientierte</strong> Steuerung in der<br />

Kommunalen Altenhilfe der Stadt Leverkusen“ zur<br />

Verdeutlichung des Begriffes Wirkungsorientierung.<br />

Für die Erbringung von personenbezogenen<br />

12 Vgl. ebenda., S. 183.<br />

13 Vgl. Schröder, Jan, Bundesmodellprojekt „<strong>Wirkungsorientierte</strong><br />

Steuerung in der kommunalen Altenhilfe der Stadt Leverkusen“.<br />

Zwischenbericht zum Abschluss der Phase I, August<br />

2001 – März 2002 des vom Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend geförderten Projektes, 2002, S. 34.<br />

Dienstleistungen im Bereich der erzieherischen Hilfen<br />

könnte man ähnlich fragen, ob nicht genauso wie bei<br />

der Auftragserteilung an einen Fensterputzer allein<br />

der Preis gezahlt werden sollte, der aus Sicht des Auftraggebers<br />

als glaubwürdig bzw. als entsprechender<br />

Gegenwert der zu erzielenden und auch gewünschten<br />

Wirkung gesehen wird. Nun wird es aber immer auch<br />

Situationen geben, in denen die zu reinigende Scheibe<br />

verdreckter ist als andere Scheiben und der erforderliche<br />

Reinigungsaufwand höher sein wird. Weiterhin<br />

wird es auch unterschiedliche Auffassungen zwischen<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich<br />

der Einschätzung eines monetären Gegenwertes für<br />

die erzielte Wirkung geben. Aus Sicht des Leistungserbringers<br />

gibt es einen betriebswirtschaftlich bedingten<br />

Grenzpunkt, ab dem sich die Leistungserbringung<br />

aus ökonomischen Gründen nicht mehr lohnt, da negative<br />

Deckungsbeiträge entstehen. Um diesen Punkt<br />

bestimmen zu können, sind Vorkalkulationsverfahren<br />

für den Bereich der Einrichtungsträger – auch im Zeitalter<br />

von wirkungsorientierten Entgeltvereinbarungen<br />

– unverzichtbar. Richtig ist, dass es dem Auftraggeber<br />

egal sein kann, wie hoch z. B. die Personalkosten<br />

für eine Verwaltungsmitarbeiterin des Fensterputzers<br />

sind. Aus Sicht des Leistungserbringers sind diese besonderen,<br />

zur Wirkungserbringung notwendigen Personalkosten<br />

dennoch real vorhanden und somit auch<br />

aus dessen Sicht zu refinanzieren.<br />

4 Rahmenvertragliche Rege-<br />

lungen nach § 78 f SGB VIII<br />

Die im Rahmen der Vorkalkulation ermittelten Entgeltbestandteile<br />

können nicht ohne weiteres in jede<br />

Entgeltverhandlung einfließen, da in nahezu allen<br />

Bundesländern überörtliche Vorgaben (Standards und<br />

Berechnungsarithmetik) der Rahmenvereinbarungen<br />

nach § 78 f SGB VIII zu beachten sind. Diese auf Landesebene<br />

zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden<br />

und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege<br />

vereinbarten Rahmenverträge beinhalten ohne<br />

Ausnahme erhebliche Gestaltungsspielräume für die<br />

Träger der Freien und der Öffentlichen <strong>Jugendhilfe</strong>. Leider<br />

orientieren sich die meisten bestehenden Rahmenverträge<br />

nach § 78 f SGB VIII noch immer in vielen De-<br />

Plaßmeyer – Analyse und Entwicklung innovativer Finanzierungsmodelle | 11

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