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Finanzplanung 2012 bis 2016 mit Finanzbericht 2013 des Landes ...

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- A 42 -<br />

4.4 Finanzausgleich unter den Ländern ab 2005<br />

Die Regelungen zum derzeit geltenden Finanzausgleich 6 und zum Solidarpakt<br />

II 7 sollen zur Überwindung der Folgen der Teilung und zur Schaffung<br />

gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland innerhalb einer Generation<br />

beitragen. Sie sind daher <strong>bis</strong> zum 31.12.2019 befristet.<br />

Folgende wichtige strukturelle Änderungen <strong>des</strong> Länderfinanzausgleichs wurden<br />

vorgenommen:<br />

• Das System ist insgesamt anreizgerechter: Hat ein Land einen überdurchschnittlichen<br />

Steuerzuwachs, verbleiben ihm 12 v. H. der überdurchschnittlichen<br />

Einnahmen; sie werden nicht in den Finanzausgleich eingerechnet.<br />

• Hafenlasten werden nicht mehr im Länderfinanzausgleich berücksichtigt,<br />

sondern außerhalb <strong>des</strong> Systems geregelt.<br />

• Die kommunale Finanzkraft wird zu 64 v. H. einbezogen. Dies ist ein Kompromiss<br />

zwischen der <strong>bis</strong> 2004 hälftigen Einbeziehung und der Forderung<br />

nach 100%iger Einbeziehung.<br />

• Anwendung eines symmetrischen Tarifs: Die Zuweisungen an finanzschwache<br />

Länder wie auch die Beiträge der finanzstarken Länder orientieren<br />

sich in exakt gleicher Weise am Abstand ihrer jeweiligen Finanzkraft<br />

zum Durchschnitt:<br />

- Fehlbeträge <strong>bis</strong> zu 80 v. H./Überschüsse über 120 v. H. <strong>des</strong> Durchschnitts<br />

werden zu 75 v. H. aufgefüllt bzw. abgeschöpft.<br />

- Fehlbeträge zwischen 80 und 93 v. H./Überschüsse zwischen 107 und<br />

120 v. H. <strong>des</strong> Durchschnitts werden <strong>mit</strong> einem von 75 auf 70 v. H.<br />

fallenden bzw. von 70 auf 75 v. H. steigenden Satz aufgefüllt bzw. abgeschöpft.<br />

6 Gesetz zur Fortführung <strong>des</strong> Solidarpaktes, zur Neuordnung <strong>des</strong> bun<strong>des</strong>staatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung<br />

<strong>des</strong> Fonds „Deutsche Einheit“ (Solidarpaktfortführungsgesetz – SFG) vom 20.12.2001.<br />

7 Die Vereinbarungen zum Solidarpakt II wurden in gleichlautenden Entschließungen vom Bun<strong>des</strong>tag am 04.07.2001 (BT-Drs.:<br />

14/6577) und vom Bun<strong>des</strong>rat am 13.07.2001 (BR-Drs.: 485/01) angenommen.

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