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Finanzplanung 2012 bis 2016 mit Finanzbericht 2013 des Landes ...

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4.3 Beteiligung an Gemeinschaftsteuern<br />

Nach Art. 106 Abs. 5 GG erhalten die Gemeinden einen Anteil am Aufkommen<br />

der Einkommensteuer und nach Art. 106 Abs. 5a GG einen Anteil<br />

an der Umsatzsteuer.<br />

4.3.1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer<br />

Der Anteil am Aufkommen der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer<br />

beträgt seit 1980 15 v. H.; an dem 1993 eingeführten Zinsabschlag<br />

waren die Gemeinden <strong>mit</strong> 12 v. H. beteiligt. Ab 2009 wurde der Zinsabschlag<br />

durch die Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 - 12 sowie<br />

Satz 2 <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes ersetzt (Abgeltungsteuer).<br />

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Nordrhein-Westfalen wird<br />

für das Jahr <strong>2013</strong> auf 6,76 Mrd. EUR (Entstehungsjahr) geschätzt. Die Auszahlung<br />

wird grundsätzlich vierteljährlich nach dem tatsächlichen Ist-Aufkommen<br />

<strong>des</strong> vorangegangenen Quartals vorgenommen. Für das vierte<br />

Quartal wird im Dezember ein Abschlag von 110 v. H. <strong>des</strong> Aufkommens im<br />

dritten Quartal gezahlt; die Abrechnung nach dem Ist-Aufkommen erfolgt<br />

Ende Januar <strong>des</strong> Folgejahres. Die Verteilung auf die 396 Gemeinden <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> erfolgt nach Schlüsselzahlen, die sich nach den Steuerleistungen der<br />

Einwohner einer jeden Gemeinde richten.<br />

Der Verteilungsschlüssel wurde zuletzt zum 01.01.<strong>2012</strong> aktualisiert. Die<br />

Schlüsselzahlen für jede Gemeinde können der Verordnung über die Aufteilung<br />

und Auszahlung <strong>des</strong> Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die<br />

Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre <strong>2012</strong> - 2014<br />

vom 12.06.<strong>2012</strong> entnommen werden (GV. NRW. S. 208).<br />

4.3.2 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer<br />

Die Gemeinden in der Bun<strong>des</strong>republik erhalten seit dem 01.01.1998 2,2 v. H.<br />

<strong>des</strong> Aufkommens der Steuern vom Umsatz im Bun<strong>des</strong>gebiet, die nach Vorwegabzug<br />

<strong>des</strong> Ausgleichs an den Bund für den Zuschuss zur Rentenversicherung<br />

und für die Senkung <strong>des</strong> Beitrags zur Arbeitslosenversicherung verbleiben.<br />

Der Anteil wurde <strong>bis</strong> einschließlich 2008 getrennt an die Gemeinden<br />

in Westdeutschland bzw. Ostdeutschland verteilt. Verteilkriterien waren das<br />

Gewerbesteueraufkommen in vorangegangenen Jahren sowie die Beschäf-

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