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Finanzplanung 2012 bis 2016 mit Finanzbericht 2013 des Landes ...

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- 37 -<br />

Entwicklung der Versorgungsausgaben<br />

Die steigende Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie<br />

die da<strong>mit</strong> einhergehenden ansteigenden Versorgungsausgaben bedeuten<br />

erhebliche zukünftige Belastungen für den Haushalt. Nach den Ergebnissen<br />

der aktuellen Modellrechnung „Alterslast“ 2011 1 werden die Anzahl<br />

der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und da<strong>mit</strong> die Versorgungsausgaben<br />

<strong>bis</strong> zum Jahr 2027 deutlich ansteigen. Belief sich die Anzahl<br />

der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger im Jahr 2010 noch auf rd.<br />

165.500 Personen, für die rd. 5,2 Mrd. EUR an Versorgungsausgaben aufzubringen<br />

waren, so wird der Höchststand an versorgungsberechtigten Personen<br />

<strong>mit</strong> 229.700 im Jahr 2027 erreicht und da<strong>mit</strong> der Lan<strong>des</strong>haushalt <strong>mit</strong><br />

Versorgungsausgaben i. H. v. rd. 6,8 Mrd. EUR 2 belastet. Hierbei sind aktuelle<br />

Besoldungs- und Versorgungserhöhungen der Jahre 2011 und <strong>2012</strong><br />

berücksichtigt worden. In den Jahren nach 2027 geht die Anzahl der Versorgungsempfängerinnen<br />

und -empfänger leicht zurück. Im Jahr 2040 werden<br />

etwa 226.700 Personen zu versorgen sein, für die Haushalts<strong>mit</strong>tel i. H. v. rd.<br />

6,7 Mrd. EUR 3 bereitgestellt werden müssen.<br />

Um diesen Belastungen auf Dauer entgegenzuwirken und sie für den<br />

Lan<strong>des</strong>haushalt tragfähig zu machen, sind zwei ergänzende Versorgungsmodelle<br />

ins Leben gerufen worden.<br />

• Sondervermögen „Versorgungsrücklage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-<br />

Westfalen“<br />

Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ist die Bildung von Versorgungsrücklagen<br />

bei Bund und Ländern vorgeschrieben worden, die im<br />

Wege verminderter Bezügeanpassungen von Beamtinnen und Beamten,<br />

Richterinnen und Richtern sowie Versorgungsempfängerinnen und<br />

-empfängern aufgebracht werden. Der am 01.01.1999 in Kraft getretene<br />

§ 14a <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes (BBesG) in der für Nordrhein-<br />

Westfalen noch gültigen Fassung vom 31.08.2006 schreibt den Aufbau<br />

einer Versorgungsrücklage als Sondervermögen vor, und zwar durch<br />

Verminderungen der 15 nächstfolgenden Besoldungs- und Versorgungs-<br />

1 Das Finanzministerium hat in Zusammenarbeit <strong>mit</strong> dem Lan<strong>des</strong>betrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen<br />

(IT.NRW) eine Modellrechnung betreffend die Entwicklung der Zahlen der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger<br />

sowie der Versorgungsausgaben (OGr. 43 ohne Gruppe 434) <strong>bis</strong> 2040 auf der Basis konkreter Personaldaten entwickelt.<br />

Diese Modellrechnung wurde im Jahre 2011 unter Berücksichtigung eines aktualisierten Basiszeitraums und basierend auf<br />

einer vereinfachten Prognoseform auf der Ebene von Aggregaten erneut fortgeschrieben.<br />

2 In Preisen von 2011.<br />

3 In Preisen von 2011.

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