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Finanzplanung 2012 bis 2016 mit Finanzbericht 2013 des Landes ...

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und <strong>des</strong> Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 7 ihres Statuts geltend<br />

macht.<br />

Die derzeitigen Planungen der EAA gehen davon aus, dass <strong>mit</strong> einer Inanspruchnahme<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen aus der Verlustausgleichspflicht<br />

nicht zu rechnen ist, sofern keine unvorhergesehenen Entwicklungen<br />

eintreten.<br />

Mit Ermächtigung gemäß Art. I Nr. 4 <strong>des</strong> Nachtraghaushaltsgesetzes 2005<br />

(§ 4 Abs. 18 HG 2004/2005) hat das Land durch Garantieurkunde <strong>des</strong> Finanzministeriums<br />

im Jahr 2005 den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der<br />

WestLB AG zum 31.12.2004 gegenüber der NRW.BANK i. H. v. 2,2 Mrd. EUR<br />

garantiert. Daneben ist der Differenzbetrag zwischen jährlich festgestelltem<br />

Beteiligungsbuchwert und dem garantierten Wert zu verzinsen. Garantie und<br />

Zinsen werden erst bei einem Mindererlös im Falle einer Übertragung der garantierten<br />

Anteile der NRW.BANK fällig. Zu einer Auslösung der Werthaltigkeitsgarantie<br />

kam es durch den Transformationsprozess im Rahmen der<br />

Umsetzung der Eckpunktevereinbarung nicht. Der Bestand der von der<br />

NRW.BANK gehaltenen und vom Land im Wert garantierten Aktien der nunmehr<br />

unter Wahrung der Rechtsträgeridentität als Portigon AG firmierenden<br />

WestLB AG blieb unangetastet. Ob die Werthaltigkeitsgarantie im Zuge zukünftiger<br />

beteiligungsstrategischer Maßnahmen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> als Anteilseigner<br />

der Portigon AG ausgelöst bzw. abgelöst wird, ist derzeit nicht absehbar. Der<br />

Wert der Beteiligung sowie die aufgelaufenen Zinsen wären zum Auslösungszeitpunkt<br />

zu bestimmen.<br />

3.3 Dienstrechtsreform<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung hat <strong>mit</strong> der Weiterentwicklung und Modernisierung <strong>des</strong><br />

Dienstrechts un<strong>mit</strong>telbar nach der Sommerpause <strong>2012</strong> begonnen.<br />

Zunächst werden durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz insbesondere<br />

rechtlich zwingende und kurzfristig erforderliche Veränderungen (Einführung<br />

von Erfahrungsstufen, Neuregelung der W-Besoldung, Ausbringung von<br />

Ämtern von Lehrerinnen und Lehrern an Sekundarschulen, Anpassung <strong>des</strong><br />

Versorgungsrechts an die neue Regelaltersgrenze, weitere rückwirkende<br />

Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften) vorgenommen.<br />

Darüber hinaus wird das Dienstrecht weiteren grundlegenden Modernisierungsmaßnahmen<br />

unterzogen. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> öffent-

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