10.11.2012 Aufrufe

Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.

Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.

Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ausstattung und Betrieb<br />

Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.<br />

Es genügen die Vorkehrungen, die nach den<br />

konkreten Umständen zur Beseitigung der<br />

Gefahr erforderlich und zumutbar sind.<br />

Es sind die Maßnahmen erforderlich, die ein<br />

umsichtiger und verständiger, in vernünftigen<br />

Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig<br />

und ausreichend hält, um eine Gefahr von<br />

Dritten abzuwenden, wobei sich die Maßnahmen<br />

an den Sicherheitserwartungen des<br />

jeweiligen Verkehrs zu orientieren haben und<br />

andererseits durch den Rahmen des wirt-<br />

schaftlich Zumutbaren begrenzt werden.<br />

So sieht es die ständige Rechtsprechung.<br />

Das bedeutet, dass der Eigentümer bzw.<br />

Verfügungsberechtigte die Benutzer nur vor<br />

solchen Gefahren schützen muss, die über das<br />

übliche Risiko hinausgehen und nicht ohne<br />

weiteres erkennbar oder vorhersehbar sind<br />

(Urteil OLG Saarbrücken).<br />

Nach der Rechtsprechung ist der Betreiber<br />

einer <strong>Sauna</strong>anlage verpflichtet, seine Gäste<br />

vor Gefahren zu schützen, denen diese beim<br />

<strong>Sauna</strong>besuch und bei der Benutzung der Einrichtungen<br />

der <strong>Sauna</strong>anlage ausgesetzt sein<br />

können. Das entspricht dem bereits genannten<br />

allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der<br />

eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die<br />

notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen<br />

zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst<br />

zu verhindern.<br />

30 <strong>Sauna</strong> & <strong>Bäderpraxis</strong> 2/<strong>2011</strong><br />

Auf diesen Grundlagen bestimmt sich auch<br />

das Maß der Verkehrssicherungspflicht für<br />

<strong>Sauna</strong>anlagen. Sie müssen so beschaffen sein,<br />

dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren<br />

bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die<br />

<strong>Sauna</strong>gäste vor den Gefahren zu schützen<br />

sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung<br />

hinausgehen, die von ihnen<br />

nicht vorhersehbar und die nicht ohne weiteres<br />

erkennbar sind. Folglich obliegt dem Betreiber<br />

die deliktische (Garanten-)Pflicht dafür zu<br />

sorgen, dass kein <strong>Sauna</strong>besucher durch solche<br />

Risiken zu Schaden kommt. Bei Kindern und<br />

Foto: VitaSol Therme<br />

Jugendlichen ist zu berücksichtigen, dass<br />

diese dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen<br />

nicht zu beachten und sich unbesonnen<br />

verhalten. Dagegen besteht keine<br />

Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen,<br />

die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich<br />

begeben. Allerdings ist zu beachten, dass<br />

dieses unter Umständen nicht für Kinder<br />

oder Behinderte gilt.<br />

Nicht nur Gesetze sind zu beachten<br />

Die Verkehrssicherungspflicht kann auf<br />

andere Personen (z. B. Mitarbeiter) übertragen<br />

werden. Dabei ist eine eindeutige Absprache<br />

zwischen den Beteiligten erforderlich.<br />

Der übertragende Betreiber hat dann eine<br />

unangemeldete Kontroll- und Überwachungspflicht<br />

hinsichtlich seiner Mitarbeiter. Er hat<br />

stichprobenhaft zu kontrollieren und zu protokollieren,<br />

ob die Beschäftigten die übertragene<br />

Verkehrssicherungspflicht einhalten. Dazu<br />

gehört auch das Überprüfen der erforderlichen<br />

Qualifikation von Mitarbeitern. Das Einhalten<br />

dieser Aufsichtsverpflichtungen bewirkt dann<br />

beim Betreiber einen Ausschluss des Organisationsverschuldens.<br />

Bei der Frage, ob die Verkehrssicherungspflicht<br />

verletzt worden ist oder nicht, werden auch<br />

Normen herangezogen. Sie sind zwar keine<br />

Vorgaben im Sinne von Gesetzen oder Verordnungen,<br />

sie spiegeln aber den Stand der anerkannten<br />

Regeln der Technik wider und sind<br />

damit besonders geeignet zur Bestimmung des<br />

nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit<br />

Gebotenen. Auch wenn im Schadensfall die<br />

maßgeblichen DIN-Normen eingehalten<br />

worden sind, ist im Einzelfall zu prüfen, welche<br />

Sicherungsvorkehrungen zu treffen waren.<br />

Zu berücksichtigen sind dabei die Lage und<br />

Größe der <strong>Sauna</strong>anlage, ihre Überschaubarkeit,<br />

der Einsatz technischer Hilfsmittel, die<br />

Besucheranzahl sowie etwaige besondere<br />

Gefahren. Einen besonderen Gefahrenpunkt<br />

können Wasserbecken in <strong>Sauna</strong>anlagen darstellen,<br />

wobei je nach Größe unterschiedliche<br />

Maßnahmen getroffen werden müssen, um<br />

der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.<br />

Zur Wasserbeckenaufsicht in<br />

<strong>Sauna</strong>bädern<br />

Wasserbecken in <strong>Sauna</strong>bädern werden von<br />

der Richtlinie 94.05 „Verkehrssicherungs-<br />

und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern<br />

während des Badebetriebes“ der Deutschen<br />

Gesellschaft für das Badewesen erfasst. Die<br />

Richtlinie 94.05 unterscheidet zwischen der<br />

Betriebsaufsicht, der Beaufsichtigung des<br />

Badebetriebs und der Wasseraufsicht<br />

(Beckenaufsicht).<br />

Die Betriebsaufsicht ist in Nummer 3.1 der<br />

Richtlinie geregelt. Sie soll den sicheren Betrieb<br />

des Bades gewährleisten und Haftungsrisiken<br />

für den Betreiber beherrschbar machen.<br />

Sie erstreckt sich auf die baulichen und technischen<br />

Anlagen, umfasst die notwendigen<br />

betrieblichen Maßnahmen und stellt sicher,<br />

dass die einschlägigen Vorschriften eingehalten<br />

und die Pflichten des Badbetreibers erfüllt<br />

werden. Die täglich vor der Inbetriebnahme<br />

zu erfolgende Überprüfung auf Sicherheit und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!