Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.
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Ausstattung und Betrieb<br />
Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.<br />
Es genügen die Vorkehrungen, die nach den<br />
konkreten Umständen zur Beseitigung der<br />
Gefahr erforderlich und zumutbar sind.<br />
Es sind die Maßnahmen erforderlich, die ein<br />
umsichtiger und verständiger, in vernünftigen<br />
Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig<br />
und ausreichend hält, um eine Gefahr von<br />
Dritten abzuwenden, wobei sich die Maßnahmen<br />
an den Sicherheitserwartungen des<br />
jeweiligen Verkehrs zu orientieren haben und<br />
andererseits durch den Rahmen des wirt-<br />
schaftlich Zumutbaren begrenzt werden.<br />
So sieht es die ständige Rechtsprechung.<br />
Das bedeutet, dass der Eigentümer bzw.<br />
Verfügungsberechtigte die Benutzer nur vor<br />
solchen Gefahren schützen muss, die über das<br />
übliche Risiko hinausgehen und nicht ohne<br />
weiteres erkennbar oder vorhersehbar sind<br />
(Urteil OLG Saarbrücken).<br />
Nach der Rechtsprechung ist der Betreiber<br />
einer <strong>Sauna</strong>anlage verpflichtet, seine Gäste<br />
vor Gefahren zu schützen, denen diese beim<br />
<strong>Sauna</strong>besuch und bei der Benutzung der Einrichtungen<br />
der <strong>Sauna</strong>anlage ausgesetzt sein<br />
können. Das entspricht dem bereits genannten<br />
allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der<br />
eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die<br />
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen<br />
zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst<br />
zu verhindern.<br />
30 <strong>Sauna</strong> & <strong>Bäderpraxis</strong> 2/<strong>2011</strong><br />
Auf diesen Grundlagen bestimmt sich auch<br />
das Maß der Verkehrssicherungspflicht für<br />
<strong>Sauna</strong>anlagen. Sie müssen so beschaffen sein,<br />
dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren<br />
bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die<br />
<strong>Sauna</strong>gäste vor den Gefahren zu schützen<br />
sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung<br />
hinausgehen, die von ihnen<br />
nicht vorhersehbar und die nicht ohne weiteres<br />
erkennbar sind. Folglich obliegt dem Betreiber<br />
die deliktische (Garanten-)Pflicht dafür zu<br />
sorgen, dass kein <strong>Sauna</strong>besucher durch solche<br />
Risiken zu Schaden kommt. Bei Kindern und<br />
Foto: VitaSol Therme<br />
Jugendlichen ist zu berücksichtigen, dass<br />
diese dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen<br />
nicht zu beachten und sich unbesonnen<br />
verhalten. Dagegen besteht keine<br />
Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen,<br />
die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich<br />
begeben. Allerdings ist zu beachten, dass<br />
dieses unter Umständen nicht für Kinder<br />
oder Behinderte gilt.<br />
Nicht nur Gesetze sind zu beachten<br />
Die Verkehrssicherungspflicht kann auf<br />
andere Personen (z. B. Mitarbeiter) übertragen<br />
werden. Dabei ist eine eindeutige Absprache<br />
zwischen den Beteiligten erforderlich.<br />
Der übertragende Betreiber hat dann eine<br />
unangemeldete Kontroll- und Überwachungspflicht<br />
hinsichtlich seiner Mitarbeiter. Er hat<br />
stichprobenhaft zu kontrollieren und zu protokollieren,<br />
ob die Beschäftigten die übertragene<br />
Verkehrssicherungspflicht einhalten. Dazu<br />
gehört auch das Überprüfen der erforderlichen<br />
Qualifikation von Mitarbeitern. Das Einhalten<br />
dieser Aufsichtsverpflichtungen bewirkt dann<br />
beim Betreiber einen Ausschluss des Organisationsverschuldens.<br />
Bei der Frage, ob die Verkehrssicherungspflicht<br />
verletzt worden ist oder nicht, werden auch<br />
Normen herangezogen. Sie sind zwar keine<br />
Vorgaben im Sinne von Gesetzen oder Verordnungen,<br />
sie spiegeln aber den Stand der anerkannten<br />
Regeln der Technik wider und sind<br />
damit besonders geeignet zur Bestimmung des<br />
nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit<br />
Gebotenen. Auch wenn im Schadensfall die<br />
maßgeblichen DIN-Normen eingehalten<br />
worden sind, ist im Einzelfall zu prüfen, welche<br />
Sicherungsvorkehrungen zu treffen waren.<br />
Zu berücksichtigen sind dabei die Lage und<br />
Größe der <strong>Sauna</strong>anlage, ihre Überschaubarkeit,<br />
der Einsatz technischer Hilfsmittel, die<br />
Besucheranzahl sowie etwaige besondere<br />
Gefahren. Einen besonderen Gefahrenpunkt<br />
können Wasserbecken in <strong>Sauna</strong>anlagen darstellen,<br />
wobei je nach Größe unterschiedliche<br />
Maßnahmen getroffen werden müssen, um<br />
der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.<br />
Zur Wasserbeckenaufsicht in<br />
<strong>Sauna</strong>bädern<br />
Wasserbecken in <strong>Sauna</strong>bädern werden von<br />
der Richtlinie 94.05 „Verkehrssicherungs-<br />
und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern<br />
während des Badebetriebes“ der Deutschen<br />
Gesellschaft für das Badewesen erfasst. Die<br />
Richtlinie 94.05 unterscheidet zwischen der<br />
Betriebsaufsicht, der Beaufsichtigung des<br />
Badebetriebs und der Wasseraufsicht<br />
(Beckenaufsicht).<br />
Die Betriebsaufsicht ist in Nummer 3.1 der<br />
Richtlinie geregelt. Sie soll den sicheren Betrieb<br />
des Bades gewährleisten und Haftungsrisiken<br />
für den Betreiber beherrschbar machen.<br />
Sie erstreckt sich auf die baulichen und technischen<br />
Anlagen, umfasst die notwendigen<br />
betrieblichen Maßnahmen und stellt sicher,<br />
dass die einschlägigen Vorschriften eingehalten<br />
und die Pflichten des Badbetreibers erfüllt<br />
werden. Die täglich vor der Inbetriebnahme<br />
zu erfolgende Überprüfung auf Sicherheit und