Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.
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Geld und Recht<br />
Geld und Recht<br />
Kein Markenschutz für<br />
„Spa”<br />
Sachverhalt<br />
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Begriff<br />
als Markenwort rechtlich zu schützen. Dann<br />
dürfen andere Personen oder Unternehmen diesen<br />
Begriff nicht benutzen. Vor diesem Hintergrund<br />
kam es zu einem Rechtsstreit, da sich ein<br />
Unternehmen den Begriff „Spa“ hatte schützen<br />
und eintragen lassen. Insoweit war für die Markeninhaberin<br />
seit dem 8. August 2000 die Wortmarke<br />
„Spa“ für Waren und Dienstleistungen wie<br />
„Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,<br />
Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und<br />
Saunen“ eingetragen und damit geschützt. Gegen<br />
die Eintragung gingen andere Unternehmen<br />
vor. Sie beantragten beim Deutschen Patent- und<br />
Markenamt die Löschung der Marke „Spa“, weil<br />
diese nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig<br />
sei. Daraufhin ordnete das Deutsche<br />
Patent- und Markenamt die Löschung der Marke<br />
„Spa“ an. Hiergegen wandte sich nun die Markeninhaberin<br />
mittels Beschwerden unter anderem<br />
an das <strong>Bund</strong>espatentgericht (BpatG), die<br />
aber alle erfolglos blieben. Schließlich erhob sie<br />
Rechtsbeschwerde beim <strong>Bund</strong>esgerichtshof.<br />
Entscheidung und Gründe<br />
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des<br />
BpatG wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.<br />
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens<br />
wird auf 100.000 € festgesetzt<br />
(<strong>Bund</strong>esgerichtshof Beschluss vom 13.03.2008 – I<br />
ZB 53/05 – <strong>Bund</strong>espatentgericht).<br />
Das BpatG hat angenommen, dass die Marke<br />
„Spa“ eingetragen worden sei, obwohl sie für die<br />
in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen<br />
(„Parfümerien, Mittel zur Körper- und<br />
Schönheitspflege, Betrieb von Bädern, Schwimmbädern<br />
und Saunen“) nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz<br />
(MarkenG) freihaltebedürftig gewesen<br />
sei und dieses Schutzhindernis noch im Zeitpunkt<br />
der Entscheidung besteht, sodass die Marke nach<br />
§ 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG zu löschen<br />
sei. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet: „Von der<br />
Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich<br />
aus Zeichen oder Angaben bestehen,<br />
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,<br />
der Menge, der Bestimmung, des<br />
Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit<br />
der Herstellung der Waren oder der Erbringung<br />
der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger<br />
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen<br />
dienen können.“<br />
Das Wort „Spa“ ist nach der Auffassung des<br />
<strong>Bund</strong>espatentgerichtes eine beschreibende Angabe<br />
im Sinne des vorgenannten Paragraphen.<br />
Es hat zwei ursprüngliche Bedeutungen. Einerseits<br />
ist es der Name eines belgischen Kurortes<br />
in der Provinz Lüttich; andererseits wird damit im<br />
anglo-amerikanischen Sprachraum eine Heilquelle,<br />
ein (Bade-) Kurort, ein Bad oder ein Heilbad<br />
bezeichnet. Außerdem hat sich „Spa“ zur Bezeichnung<br />
eines Teilbereichs des Wellness- und<br />
Beauty-Sektors entwickelt, bei dem das Medium<br />
Wasser miteinbezogen wird. In dieser Bedeutung<br />
beschreibt „Spa“ die Dienstleistungen „Betrieb<br />
von Bädern, Schwimmbädern und Saunen“ ihrer<br />
Art nach. Dabei handelt es sich um eine Art<br />
Oberbegriff, der Anwendungen und Behandlungen<br />
aus dem Wellness- und Schönheitssektor<br />
meint, die nach dem Motto „Gesund durch Was-<br />
ser“ (lateinisch: sanus per aquam) auf verschiedene<br />
Weise verabreicht werden. Bezüglich der<br />
registrierten Waren „Parfümerien, Mittel zur Körper-<br />
und Schönheitspflege“ bezeichnet das Wort<br />
„Spa“ Parfümerie- und Kosmetikprodukte, die<br />
bei „Spa“-Behandlungen eingesetzt werden. Damit<br />
wird die bestimmungsgemäße Verwendung<br />
angegeben. Die gewisse Unschärfe des Begriffs<br />
„Spa“ und sein allgemein gehaltener Aussagegehalt<br />
sprechen nicht gegen die Annahme einer<br />
Sachangabe. Es ist nicht erforderlich, dass der die<br />
Waren und Dienstleistungen beschreibende Sinngehalt<br />
die ausschließliche Bedeutung ausmacht.<br />
Auch die Verkehrsauffassung der Verbraucher,<br />
die als Abnehmer oder Interessenten der Waren<br />
und Dienstleistungen der Markeninhaberin<br />
in Betracht kommen, führt zu keinem anderen<br />
Ergebnis: Der Begriff „Spa“ hat neben der geografischen<br />
eine beschreibende Bedeutung im<br />
Wellness-Bereich.<br />
Damit ist die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr.<br />
2 MarkenG erfüllt. Das bedeutet, dass das Wort<br />
„Spa“ als beschreibende Angabe nicht hätte eingetragen<br />
und damit nicht hätte geschützt werden<br />
dürfen. Es ist daher zu löschen und kann frei verwendet<br />
werden.<br />
Fazit<br />
Der Beschluss des <strong>Bund</strong>esgerichtshofes zeigt,<br />
dass die Verwendung des Wortes „Spa“ nicht eingeschränkt<br />
werden kann. Es kann von jedermann<br />
benutzt werden. Das hat zur Folge, dass alle Bad-<br />
oder <strong>Sauna</strong>betreiber dieses Wort in ihrer Werbung<br />
oder Außendarstellung verwenden können.<br />
Das beinhaltet aber auch, dass die Begriffe „Spa“<br />
oder „Wellness“ keine Qualitätsaussagen darstellen.<br />
Dieses ist insofern problematisch, da viele<br />
Konsumenten hiermit etwas Besonderes über den