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Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.

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Geld und Recht<br />

Geld und Recht<br />

Kein Markenschutz für<br />

„Spa”<br />

Sachverhalt<br />

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Begriff<br />

als Markenwort rechtlich zu schützen. Dann<br />

dürfen andere Personen oder Unternehmen diesen<br />

Begriff nicht benutzen. Vor diesem Hintergrund<br />

kam es zu einem Rechtsstreit, da sich ein<br />

Unternehmen den Begriff „Spa“ hatte schützen<br />

und eintragen lassen. Insoweit war für die Markeninhaberin<br />

seit dem 8. August 2000 die Wortmarke<br />

„Spa“ für Waren und Dienstleistungen wie<br />

„Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,<br />

Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und<br />

Saunen“ eingetragen und damit geschützt. Gegen<br />

die Eintragung gingen andere Unternehmen<br />

vor. Sie beantragten beim Deutschen Patent- und<br />

Markenamt die Löschung der Marke „Spa“, weil<br />

diese nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig<br />

sei. Daraufhin ordnete das Deutsche<br />

Patent- und Markenamt die Löschung der Marke<br />

„Spa“ an. Hiergegen wandte sich nun die Markeninhaberin<br />

mittels Beschwerden unter anderem<br />

an das <strong>Bund</strong>espatentgericht (BpatG), die<br />

aber alle erfolglos blieben. Schließlich erhob sie<br />

Rechtsbeschwerde beim <strong>Bund</strong>esgerichtshof.<br />

Entscheidung und Gründe<br />

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des<br />

BpatG wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.<br />

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens<br />

wird auf 100.000 € festgesetzt<br />

(<strong>Bund</strong>esgerichtshof Beschluss vom 13.03.2008 – I<br />

ZB 53/05 – <strong>Bund</strong>espatentgericht).<br />

Das BpatG hat angenommen, dass die Marke<br />

„Spa“ eingetragen worden sei, obwohl sie für die<br />

in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen<br />

(„Parfümerien, Mittel zur Körper- und<br />

Schönheitspflege, Betrieb von Bädern, Schwimmbädern<br />

und Saunen“) nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz<br />

(MarkenG) freihaltebedürftig gewesen<br />

sei und dieses Schutzhindernis noch im Zeitpunkt<br />

der Entscheidung besteht, sodass die Marke nach<br />

§ 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG zu löschen<br />

sei. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet: „Von der<br />

Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich<br />

aus Zeichen oder Angaben bestehen,<br />

die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,<br />

der Menge, der Bestimmung, des<br />

Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit<br />

der Herstellung der Waren oder der Erbringung<br />

der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger<br />

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen<br />

dienen können.“<br />

Das Wort „Spa“ ist nach der Auffassung des<br />

<strong>Bund</strong>espatentgerichtes eine beschreibende Angabe<br />

im Sinne des vorgenannten Paragraphen.<br />

Es hat zwei ursprüngliche Bedeutungen. Einerseits<br />

ist es der Name eines belgischen Kurortes<br />

in der Provinz Lüttich; andererseits wird damit im<br />

anglo-amerikanischen Sprachraum eine Heilquelle,<br />

ein (Bade-) Kurort, ein Bad oder ein Heilbad<br />

bezeichnet. Außerdem hat sich „Spa“ zur Bezeichnung<br />

eines Teilbereichs des Wellness- und<br />

Beauty-Sektors entwickelt, bei dem das Medium<br />

Wasser miteinbezogen wird. In dieser Bedeutung<br />

beschreibt „Spa“ die Dienstleistungen „Betrieb<br />

von Bädern, Schwimmbädern und Saunen“ ihrer<br />

Art nach. Dabei handelt es sich um eine Art<br />

Oberbegriff, der Anwendungen und Behandlungen<br />

aus dem Wellness- und Schönheitssektor<br />

meint, die nach dem Motto „Gesund durch Was-<br />

ser“ (lateinisch: sanus per aquam) auf verschiedene<br />

Weise verabreicht werden. Bezüglich der<br />

registrierten Waren „Parfümerien, Mittel zur Körper-<br />

und Schönheitspflege“ bezeichnet das Wort<br />

„Spa“ Parfümerie- und Kosmetikprodukte, die<br />

bei „Spa“-Behandlungen eingesetzt werden. Damit<br />

wird die bestimmungsgemäße Verwendung<br />

angegeben. Die gewisse Unschärfe des Begriffs<br />

„Spa“ und sein allgemein gehaltener Aussagegehalt<br />

sprechen nicht gegen die Annahme einer<br />

Sachangabe. Es ist nicht erforderlich, dass der die<br />

Waren und Dienstleistungen beschreibende Sinngehalt<br />

die ausschließliche Bedeutung ausmacht.<br />

Auch die Verkehrsauffassung der Verbraucher,<br />

die als Abnehmer oder Interessenten der Waren<br />

und Dienstleistungen der Markeninhaberin<br />

in Betracht kommen, führt zu keinem anderen<br />

Ergebnis: Der Begriff „Spa“ hat neben der geografischen<br />

eine beschreibende Bedeutung im<br />

Wellness-Bereich.<br />

Damit ist die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr.<br />

2 MarkenG erfüllt. Das bedeutet, dass das Wort<br />

„Spa“ als beschreibende Angabe nicht hätte eingetragen<br />

und damit nicht hätte geschützt werden<br />

dürfen. Es ist daher zu löschen und kann frei verwendet<br />

werden.<br />

Fazit<br />

Der Beschluss des <strong>Bund</strong>esgerichtshofes zeigt,<br />

dass die Verwendung des Wortes „Spa“ nicht eingeschränkt<br />

werden kann. Es kann von jedermann<br />

benutzt werden. Das hat zur Folge, dass alle Bad-<br />

oder <strong>Sauna</strong>betreiber dieses Wort in ihrer Werbung<br />

oder Außendarstellung verwenden können.<br />

Das beinhaltet aber auch, dass die Begriffe „Spa“<br />

oder „Wellness“ keine Qualitätsaussagen darstellen.<br />

Dieses ist insofern problematisch, da viele<br />

Konsumenten hiermit etwas Besonderes über den

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