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Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.

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normalen Standard Hinausgehendes verbinden.<br />

Dieses ist aber rechtlich nicht der Fall. Bereits ein<br />

kleines Schwimmbecken kann als „Spa-Bereich“<br />

bezeichnet werden kann. Insofern ist damit zu<br />

rechnen, dass es bei einer „inflationären“ Verwendung<br />

der Begriffe „Spa“ und „Wellness“ immer<br />

wieder zu Streitigkeiten zwischen Nutzern und Betreibern<br />

hinsichtlich der Anforderungen an einen<br />

„Spa- oder Wellness-Bereich“ kommen kann. �<br />

Von der<br />

Industrie- und Handelskammer<br />

für<br />

<strong>Sauna</strong>- Solarien-<br />

Wellnessanlagen<br />

· HANS REINMANN ·<br />

Öffentl. best. u. vereid. Sachverständiger<br />

Prof. Dr. Carsten Sonnenberg<br />

Strenge Anforderungen<br />

bei Werbung per E-Mail<br />

Wer seine Kunden per E-Mail zu Werbezwecken<br />

anschreiben will, muss heute strenge Vorgaben<br />

beachten. Dabei gilt grundsätzlich, dass nach<br />

dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) die Werbung per E-Mail verboten ist, ohne<br />

dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.<br />

Werbung ist dabei jede Äußerung mit dem<br />

Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung<br />

von Dienstleistungen zu fördern. Der Begriff<br />

ist also sehr weit gefasst. Auch ein Newsletter<br />

eines Unternehmens ist stets Werbung. Dies hat<br />

der <strong>Bund</strong>esgerichtshof (BGH) bereits in einer<br />

Entscheidung aus dem Jahre 2004 bestätigt.<br />

Empfängereinverständnis muss<br />

vorliegen<br />

Die E-Mail-Werbung ist nur dann zulässig,<br />

wenn der Empfänger explizit seine Erlaubnis<br />

dazu gegeben hat. Die Einwilligung muss<br />

durch den Empfänger bewusst und eindeutig<br />

erteilt werden. Der Empfänger muss entweder<br />

auf der Webseite des Werbenden ein Kästchen<br />

anklicken oder ankreuzen oder sonst eine vergleichbare<br />

Erklärung seiner Zustimmung in<br />

die Werbung mittels E-Mail abgeben. Diese<br />

Erklärung muss gesondert abgegeben werden,<br />

sie darf nicht Bestandteil anderer Erklärungen<br />

sein (z. B. die Einwilligung in die Geltung von<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Es dürfen<br />

auch keine vorangeklickten oder angekreuzten<br />

Kästchen verwendet werden. Die Einwilligung<br />

endet, wenn der Beworbene der Zusendung von<br />

Werbung per E-Mail ausdrücklich widerspricht.<br />

Des Weiteren muss die Einwilligung für den<br />

konkreten Fall erteilt worden sein, beispielsweise<br />

für einen monatlichen Firmen-Newsletter. Die<br />

Einwilligung muss dabei ausdrücklich dem Versender<br />

des Newsletters gegeben werden. Eine<br />

generelle Einwilligung gegenüber jedermann<br />

ist nicht möglich und daher unwirksam. Die<br />

Einwilligungsvorlage darf außerdem nicht mehr<br />

Daten vom Empfänger verlangen, als für die<br />

Erbringung des Dienstes nötig ist und es muss<br />

dem Empfänger möglich sein, sich anonym oder<br />

mit einem Pseudonym zu registrieren.<br />

Die einzige Ausnahme ist nach § 7 Abs. 3<br />

UWG gegeben, wenn im Rahmen bestehender<br />

Kundenbeziehungen ein Unternehmen für den<br />

Absatz eigener, ähnlicher Waren und Dienstleistungen<br />

per E-Mail wirbt, ohne die ausdrückliche<br />

Einwilligung des Kunden einzuholen bis die<br />

weitere Nutzung untersagt wird. Auf die Widerspruchsmöglichkeit<br />

muss der Kunde jedoch<br />

bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse und<br />

bei jeder Zusendung hingewiesen werden. Der<br />

Hinweis auf das Widerspruchsrecht muss auch<br />

enthalten, dass für die Übersendung des Widerspruchs<br />

keine ungewöhnlichen Kosten – z. B.<br />

für teure 0900-Rufnummern – entstehen. Die<br />

Einwilligung muss natürlich vom angegebenen<br />

Empfänger stammen. Dazu kann man dem Empfänger<br />

eine E-Mail mit einem Aktivierungscode<br />

zusenden. Der Empfänger bestätigt dann den<br />

Gabriele Becker-Uthmann arbeitet als<br />

Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Urheber-<br />

und Markenrecht, Wettbewerbsrecht und<br />

Recht der Neuen Medien. Sie hat ihre<br />

Kanzlei in Bielefeld.<br />

n Gutachten für Bauwerksmängel/-schäden<br />

n Private und gerichtliche Beweissicherung<br />

n Schiedsgutachten, Mediation<br />

n Unternehmensberatung, Controlling, Wirtschaftlichkeit<br />

Geld und Recht<br />

Erhalt. Das ist das so genannte Double-Opt-in<br />

Verfahren, mit dem sich der Werbende und der<br />

Empfänger vor dem Missbrauch von E-Mail-<br />

Adressen durch Dritte schützen können.<br />

Mittel der Wahl: das Double-Opt-in<br />

Verfahren<br />

Generell ist festzustellen, dass Sicherheit auf<br />

dem elektronischen Weg nur das Double-Opt-in<br />

Verfahren bietet. Das „Opt-in“ muss vom Besteller<br />

gewünscht sein. Dies ist dann gegeben,<br />

wenn der Besteller ausdrücklich vor der ersten<br />

E-Mail sein Einverständnis gegeben hat oder<br />

das Einverständnis vermutet werden kann. Das<br />

Letztere ist aber nur dann der Fall, wenn sich der<br />

Interessent vorher z. B. telefonisch gemeldet hat<br />

und um die Zusendung eines entsprechenden<br />

Newsletters oder der Werbe-E-Mail gebeten hat.<br />

Denn für die Annahme einer mutmaßlichen<br />

Einwilligung reicht ein allgemeiner Sachbezug<br />

zu den von angeschriebenen Unternehmen<br />

angebotenen Waren oder Dienstleistungen allgemein<br />

nicht aus. Einzige Ausnahme bildet der<br />

genannte § 7 Abs. 3 UWG.<br />

Es ist zu beachten, dass auch die elektronische<br />

Anfrage nach dem Einverständnis bezüglich des<br />

Double-Opt-in Verfahrens für das personelle<br />

Einverständnis nicht geeignet ist.<br />

Wegen der bestehenden strengen Anforderungen<br />

ist es daher besser, dass die für Werbekontakte<br />

ins Auge gefassten Kunden vor<br />

der Zusendung irgendeiner E-Mail per Post<br />

angeschrieben werden, denn die elektronische<br />

Signatur ist kaum verbreitet. Mittels eines Abschnitts,<br />

den der Kunde zurücksenden muss,<br />

gibt er sein Einverständnis, dass er in Zukunft<br />

Werbe-E-Mails bekommen möchte. Erst danach<br />

sollte das Double-Opt-in Verfahren durchgeführt<br />

werden. �<br />

Gabriele Becker-Uthmann<br />

Sachverständige<br />

Reinmann + Partner<br />

Moselstraße 12<br />

90542 Eckental<br />

Tel. 0 91 26/28 61 66<br />

Mobil 0172/815 65 67<br />

hans.reinmann@web.de<br />

Reinmann_neu_150311.indd 1 15.03.<strong>2011</strong> 10:04:47

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