Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.
Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.
Sauna & Bäderpraxis 2/2011 - Deutscher Sauna-Bund e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
normalen Standard Hinausgehendes verbinden.<br />
Dieses ist aber rechtlich nicht der Fall. Bereits ein<br />
kleines Schwimmbecken kann als „Spa-Bereich“<br />
bezeichnet werden kann. Insofern ist damit zu<br />
rechnen, dass es bei einer „inflationären“ Verwendung<br />
der Begriffe „Spa“ und „Wellness“ immer<br />
wieder zu Streitigkeiten zwischen Nutzern und Betreibern<br />
hinsichtlich der Anforderungen an einen<br />
„Spa- oder Wellness-Bereich“ kommen kann. �<br />
Von der<br />
Industrie- und Handelskammer<br />
für<br />
<strong>Sauna</strong>- Solarien-<br />
Wellnessanlagen<br />
· HANS REINMANN ·<br />
Öffentl. best. u. vereid. Sachverständiger<br />
Prof. Dr. Carsten Sonnenberg<br />
Strenge Anforderungen<br />
bei Werbung per E-Mail<br />
Wer seine Kunden per E-Mail zu Werbezwecken<br />
anschreiben will, muss heute strenge Vorgaben<br />
beachten. Dabei gilt grundsätzlich, dass nach<br />
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
(UWG) die Werbung per E-Mail verboten ist, ohne<br />
dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.<br />
Werbung ist dabei jede Äußerung mit dem<br />
Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung<br />
von Dienstleistungen zu fördern. Der Begriff<br />
ist also sehr weit gefasst. Auch ein Newsletter<br />
eines Unternehmens ist stets Werbung. Dies hat<br />
der <strong>Bund</strong>esgerichtshof (BGH) bereits in einer<br />
Entscheidung aus dem Jahre 2004 bestätigt.<br />
Empfängereinverständnis muss<br />
vorliegen<br />
Die E-Mail-Werbung ist nur dann zulässig,<br />
wenn der Empfänger explizit seine Erlaubnis<br />
dazu gegeben hat. Die Einwilligung muss<br />
durch den Empfänger bewusst und eindeutig<br />
erteilt werden. Der Empfänger muss entweder<br />
auf der Webseite des Werbenden ein Kästchen<br />
anklicken oder ankreuzen oder sonst eine vergleichbare<br />
Erklärung seiner Zustimmung in<br />
die Werbung mittels E-Mail abgeben. Diese<br />
Erklärung muss gesondert abgegeben werden,<br />
sie darf nicht Bestandteil anderer Erklärungen<br />
sein (z. B. die Einwilligung in die Geltung von<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Es dürfen<br />
auch keine vorangeklickten oder angekreuzten<br />
Kästchen verwendet werden. Die Einwilligung<br />
endet, wenn der Beworbene der Zusendung von<br />
Werbung per E-Mail ausdrücklich widerspricht.<br />
Des Weiteren muss die Einwilligung für den<br />
konkreten Fall erteilt worden sein, beispielsweise<br />
für einen monatlichen Firmen-Newsletter. Die<br />
Einwilligung muss dabei ausdrücklich dem Versender<br />
des Newsletters gegeben werden. Eine<br />
generelle Einwilligung gegenüber jedermann<br />
ist nicht möglich und daher unwirksam. Die<br />
Einwilligungsvorlage darf außerdem nicht mehr<br />
Daten vom Empfänger verlangen, als für die<br />
Erbringung des Dienstes nötig ist und es muss<br />
dem Empfänger möglich sein, sich anonym oder<br />
mit einem Pseudonym zu registrieren.<br />
Die einzige Ausnahme ist nach § 7 Abs. 3<br />
UWG gegeben, wenn im Rahmen bestehender<br />
Kundenbeziehungen ein Unternehmen für den<br />
Absatz eigener, ähnlicher Waren und Dienstleistungen<br />
per E-Mail wirbt, ohne die ausdrückliche<br />
Einwilligung des Kunden einzuholen bis die<br />
weitere Nutzung untersagt wird. Auf die Widerspruchsmöglichkeit<br />
muss der Kunde jedoch<br />
bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse und<br />
bei jeder Zusendung hingewiesen werden. Der<br />
Hinweis auf das Widerspruchsrecht muss auch<br />
enthalten, dass für die Übersendung des Widerspruchs<br />
keine ungewöhnlichen Kosten – z. B.<br />
für teure 0900-Rufnummern – entstehen. Die<br />
Einwilligung muss natürlich vom angegebenen<br />
Empfänger stammen. Dazu kann man dem Empfänger<br />
eine E-Mail mit einem Aktivierungscode<br />
zusenden. Der Empfänger bestätigt dann den<br />
Gabriele Becker-Uthmann arbeitet als<br />
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Urheber-<br />
und Markenrecht, Wettbewerbsrecht und<br />
Recht der Neuen Medien. Sie hat ihre<br />
Kanzlei in Bielefeld.<br />
n Gutachten für Bauwerksmängel/-schäden<br />
n Private und gerichtliche Beweissicherung<br />
n Schiedsgutachten, Mediation<br />
n Unternehmensberatung, Controlling, Wirtschaftlichkeit<br />
Geld und Recht<br />
Erhalt. Das ist das so genannte Double-Opt-in<br />
Verfahren, mit dem sich der Werbende und der<br />
Empfänger vor dem Missbrauch von E-Mail-<br />
Adressen durch Dritte schützen können.<br />
Mittel der Wahl: das Double-Opt-in<br />
Verfahren<br />
Generell ist festzustellen, dass Sicherheit auf<br />
dem elektronischen Weg nur das Double-Opt-in<br />
Verfahren bietet. Das „Opt-in“ muss vom Besteller<br />
gewünscht sein. Dies ist dann gegeben,<br />
wenn der Besteller ausdrücklich vor der ersten<br />
E-Mail sein Einverständnis gegeben hat oder<br />
das Einverständnis vermutet werden kann. Das<br />
Letztere ist aber nur dann der Fall, wenn sich der<br />
Interessent vorher z. B. telefonisch gemeldet hat<br />
und um die Zusendung eines entsprechenden<br />
Newsletters oder der Werbe-E-Mail gebeten hat.<br />
Denn für die Annahme einer mutmaßlichen<br />
Einwilligung reicht ein allgemeiner Sachbezug<br />
zu den von angeschriebenen Unternehmen<br />
angebotenen Waren oder Dienstleistungen allgemein<br />
nicht aus. Einzige Ausnahme bildet der<br />
genannte § 7 Abs. 3 UWG.<br />
Es ist zu beachten, dass auch die elektronische<br />
Anfrage nach dem Einverständnis bezüglich des<br />
Double-Opt-in Verfahrens für das personelle<br />
Einverständnis nicht geeignet ist.<br />
Wegen der bestehenden strengen Anforderungen<br />
ist es daher besser, dass die für Werbekontakte<br />
ins Auge gefassten Kunden vor<br />
der Zusendung irgendeiner E-Mail per Post<br />
angeschrieben werden, denn die elektronische<br />
Signatur ist kaum verbreitet. Mittels eines Abschnitts,<br />
den der Kunde zurücksenden muss,<br />
gibt er sein Einverständnis, dass er in Zukunft<br />
Werbe-E-Mails bekommen möchte. Erst danach<br />
sollte das Double-Opt-in Verfahren durchgeführt<br />
werden. �<br />
Gabriele Becker-Uthmann<br />
Sachverständige<br />
Reinmann + Partner<br />
Moselstraße 12<br />
90542 Eckental<br />
Tel. 0 91 26/28 61 66<br />
Mobil 0172/815 65 67<br />
hans.reinmann@web.de<br />
Reinmann_neu_150311.indd 1 15.03.<strong>2011</strong> 10:04:47