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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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1.2.2 Einschränkung durch Bagatellklausel<br />

Vorhaben, die unterhalb <strong>der</strong> in § 3b Abs. 2 Satz 3 <strong>UVP</strong>G genannten Bagatellklausel, d.h. unterhalb <strong>der</strong><br />

Größen- o<strong>der</strong> Leistungswerte für ein Vorprüfung des Einzelfalls, liegen, werden bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong><br />

unbedingten <strong>UVP</strong>-Pflicht nicht einbezogen.<br />

Beispiel: A, B, <strong>und</strong> C wollen gleichzeitig je eine durch gemeinsame Einrichtungen verb<strong>und</strong>ene Anlage zur<br />

Intensivhaltung von Hennen mit jeweils 14.000 Plätzen errichten.<br />

Die drei Vorhaben begründen keine <strong>UVP</strong>-Pflicht nach § 3b Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 <strong>UVP</strong>G, da jedes Vorhaben<br />

unterhalb <strong>der</strong> Bagatellgrenze nach § 3b Abs. 2 Satz 3 <strong>UVP</strong>G (S-Wert = 15.000 Plätze) liegt, womit eine<br />

gegenseitige Anrechnung bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> unbedingten <strong>UVP</strong>-Pflicht entfällt. Diese Fälle können<br />

jedoch ggf. über § 3c Abs. 1 Satz 5 <strong>UVP</strong>G erfasst werden (Kumulation bei <strong>der</strong> Vorprüfung, siehe dazu näher<br />

unter A. II. 2.2.2 mit Beispiel 18).<br />

1.2.3. Die einzelnen Voraussetzungen <strong>der</strong> Kumulation<br />

Die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen <strong>der</strong> Kumulation finden nur <strong>Anwendung</strong> auf die Anrechnung<br />

von Größen- <strong>und</strong> Leistungswerten gemäß § 3b Abs. 2 <strong>UVP</strong>G. Hiervon zu unterscheiden ist die „Kumulierung<br />

mit an<strong>der</strong>en Vorhaben“ gemäß Anlage 2 Nr. 2 zum <strong>UVP</strong>G. Dabei handelt es sich um die Einbeziehung <strong>der</strong> am<br />

Standort vorhandenen Umweltbelastungen bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Erheblichkeit <strong>der</strong> Umweltauswirkungen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Vorprüfung.<br />

1.2.3.1. Gleichartigkeit ("Vorhaben <strong>der</strong>selben Art")<br />

Nach § 3b Abs. 2 <strong>UVP</strong>G ist eine Voraussetzung für die Kumulation, dass es sich um Vorhaben <strong>der</strong>selben Art<br />

handelt. Vorhaben <strong>der</strong>selben Art sind nur solche, <strong>der</strong>en Größen- <strong>und</strong> Leistungswerte vergleichbar <strong>und</strong><br />

addierbar sind. Auch müssen die Umweltauswirkungen vergleichbar sein. Vorhaben sind danach im Regelfall<br />

als artverwandt anzusehen, wenn sie <strong>der</strong>selben Ordnungsziffer <strong>der</strong> letzten Ordnung, die die<br />

Wesensmerkmale des Vorhabenstypus enthält, (z.B. Nr. 9.2 <strong>der</strong> Anlage 2 zum <strong>UVP</strong>G: Errichtung <strong>und</strong> Betrieb<br />

einer Anlage, die <strong>der</strong> Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient), angehören.<br />

Beispiel: Die Errichtung einer Hochspannungsleitung (Nr. 19.1 <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G) <strong>und</strong> die Errichtung<br />

einer Rohrleitung zum Beför<strong>der</strong>n wassergefährden<strong>der</strong> Stoffe (Nr. 19.3 <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G) stellen keine<br />

Vorhaben <strong>der</strong>selben Art dar.<br />

In Ausnahmefällen kann aber auch bei Vorhaben unterschiedlicher Ordnungsziffern Gleichartigkeit vorliegen.<br />

Eine gesetzlich ausdrücklich geregelte Fallgruppe bilden die Anlagen zur Intensivtierhaltung Nr. 7.11.1 <strong>der</strong><br />

Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G.<br />

1.2.3.2. Gleichzeitigkeit<br />

§ 3b Abs. 2 <strong>UVP</strong>G bestimmt selbst nicht näher, wann Vorhaben <strong>der</strong>selben Art „gleichzeitig verwirklicht“<br />

werden sollen. Wesentlich für das Verständnis dieses Merkmals sind Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> Vorschrift sowie<br />

<strong>der</strong>en Entstehungsgeschichte. Darüber hinaus muss verfahrenspraktischen Gesichtspunkten Rechnung<br />

getragen werden.

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