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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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• Verneinung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht wenn keine Merkmale des Vorhabens festzustellen sind, die zu<br />

erheblichen Umweltauswirkungen führen können,<br />

• Bejahung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht in <strong>der</strong> Regel, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt<br />

gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 11 BNatSchG o<strong>der</strong> § 6 Absatz 3 WHG handelt, das geeignet ist,<br />

ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung o<strong>der</strong> ein Europäisches Vogelschutzgebiet<br />

erheblich zu beeinträchtigen;<br />

• Bejahung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht in <strong>der</strong> Regel, wenn erhebliche Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Funktionen<br />

<strong>und</strong> Werte eines Schutzgebietes gemäß Schutzgebietsverordnung, etwa durch einen Eingriff<br />

gemäß § 18 BNatSchG, zu befürchten sind;<br />

• Bejahung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht in <strong>der</strong> Regel, wen ein gemäß § 30 BNatSchG o<strong>der</strong> nach<br />

landesgesetzlichen Regelungen geschütztes Biotop, Naturdenkmal o<strong>der</strong> geschützter<br />

Landschaftsbestandteil erhebliche beeinträchtigt werden kann;<br />

• Bejahung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht in <strong>der</strong> Regel, wenn ausnahmsweise sowohl bei <strong>der</strong> die Vorprüfung<br />

des Einzelfalls durchführende Behörde wie auch bei den ansonsten durch das Vorhaben in<br />

ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden keine hinreichenden Informationen über die<br />

Empfindlichkeit des von möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens betroffenen<br />

Gebietes für die überschlägige Prüfung vorliegen, ob das Vorhaben erhebliche, nachteilige<br />

Umweltauswirkungen haben kann, <strong>und</strong> solche Informationen durch den Träger des<br />

Vorhabens im Rahmen <strong>der</strong> Vorprüfung des Einzelfalls nicht vorgelegt werden.<br />

2. Verfahren bei Kumulation<br />

Bei <strong>der</strong> Kumulation nach § 3b Abs. 2 <strong>UVP</strong>G werden die Größen- <strong>und</strong> Leistungswerte mehrerer Vorhaben<br />

angerechnet. Die Zulassungsverfahren sind damit durch die Umweltverträglichkeitsprüfung verb<strong>und</strong>en, jedoch<br />

bleiben sie rechtlich selbstständig.<br />

Wie unter A. II. 1.2.4 dargelegt, kommt es bei nacheinan<strong>der</strong> gestellten Zulassungsanträgen für kumulierende<br />

Vorhaben hinsichtlich <strong>der</strong> verfahrensrechtlichen Zuordnung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> darauf an, ob ein Antragsteller bereits<br />

vollständige Unterlagen vorgelegt hatte. Wird nach Einreichung vollständiger Antragsunterlagen ein<br />

bestimmtes Vorhaben ein Zulassungsantrag für ein kumulierendes Vorhaben gestellt, ist die <strong>UVP</strong> erst im<br />

Rahmen des Verfahrens für das später beantragte Vorhaben durchzuführen, wobei die Umweltauswirkungen<br />

des zuvor beantragten Vorhabens einzubeziehen sind. Hierbei hat die Behörde den Antragsteller nach § 5<br />

Satz 5 <strong>UVP</strong>G durch Überlassung zweckdienlicher Informationen zu unterstützen.<br />

Soweit Zulassungsanträge für kumulierende Vorhaben parallel gestellt werden o<strong>der</strong> für die beantragten<br />

Vorhaben noch keine vollständigen Antragsunterlagen vorgelegt wurden, ist die <strong>UVP</strong> in allen durch die

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