Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften
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• Verneinung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht wenn keine Merkmale des Vorhabens festzustellen sind, die zu<br />
erheblichen Umweltauswirkungen führen können,<br />
• Bejahung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht in <strong>der</strong> Regel, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt<br />
gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 11 BNatSchG o<strong>der</strong> § 6 Absatz 3 WHG handelt, das geeignet ist,<br />
ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung o<strong>der</strong> ein Europäisches Vogelschutzgebiet<br />
erheblich zu beeinträchtigen;<br />
• Bejahung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht in <strong>der</strong> Regel, wenn erhebliche Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Funktionen<br />
<strong>und</strong> Werte eines Schutzgebietes gemäß Schutzgebietsverordnung, etwa durch einen Eingriff<br />
gemäß § 18 BNatSchG, zu befürchten sind;<br />
• Bejahung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht in <strong>der</strong> Regel, wen ein gemäß § 30 BNatSchG o<strong>der</strong> nach<br />
landesgesetzlichen Regelungen geschütztes Biotop, Naturdenkmal o<strong>der</strong> geschützter<br />
Landschaftsbestandteil erhebliche beeinträchtigt werden kann;<br />
• Bejahung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht in <strong>der</strong> Regel, wenn ausnahmsweise sowohl bei <strong>der</strong> die Vorprüfung<br />
des Einzelfalls durchführende Behörde wie auch bei den ansonsten durch das Vorhaben in<br />
ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden keine hinreichenden Informationen über die<br />
Empfindlichkeit des von möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens betroffenen<br />
Gebietes für die überschlägige Prüfung vorliegen, ob das Vorhaben erhebliche, nachteilige<br />
Umweltauswirkungen haben kann, <strong>und</strong> solche Informationen durch den Träger des<br />
Vorhabens im Rahmen <strong>der</strong> Vorprüfung des Einzelfalls nicht vorgelegt werden.<br />
2. Verfahren bei Kumulation<br />
Bei <strong>der</strong> Kumulation nach § 3b Abs. 2 <strong>UVP</strong>G werden die Größen- <strong>und</strong> Leistungswerte mehrerer Vorhaben<br />
angerechnet. Die Zulassungsverfahren sind damit durch die Umweltverträglichkeitsprüfung verb<strong>und</strong>en, jedoch<br />
bleiben sie rechtlich selbstständig.<br />
Wie unter A. II. 1.2.4 dargelegt, kommt es bei nacheinan<strong>der</strong> gestellten Zulassungsanträgen für kumulierende<br />
Vorhaben hinsichtlich <strong>der</strong> verfahrensrechtlichen Zuordnung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> darauf an, ob ein Antragsteller bereits<br />
vollständige Unterlagen vorgelegt hatte. Wird nach Einreichung vollständiger Antragsunterlagen ein<br />
bestimmtes Vorhaben ein Zulassungsantrag für ein kumulierendes Vorhaben gestellt, ist die <strong>UVP</strong> erst im<br />
Rahmen des Verfahrens für das später beantragte Vorhaben durchzuführen, wobei die Umweltauswirkungen<br />
des zuvor beantragten Vorhabens einzubeziehen sind. Hierbei hat die Behörde den Antragsteller nach § 5<br />
Satz 5 <strong>UVP</strong>G durch Überlassung zweckdienlicher Informationen zu unterstützen.<br />
Soweit Zulassungsanträge für kumulierende Vorhaben parallel gestellt werden o<strong>der</strong> für die beantragten<br />
Vorhaben noch keine vollständigen Antragsunterlagen vorgelegt wurden, ist die <strong>UVP</strong> in allen durch die