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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3 <strong>UVP</strong>G förmlich eingeleitet,<br />

kommen für die Durchführung des <strong>UVP</strong>-Verfahrens abweichend vom Gr<strong>und</strong>satz des § 25 Abs. 1 Satz 1<br />

<strong>UVP</strong>G die <strong>Vorschriften</strong> des <strong>UVP</strong>G a. F. weiterhin zur <strong>Anwendung</strong> (§ 25 Abs. 2 Satz 1 <strong>UVP</strong>G).<br />

Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 <strong>UVP</strong>G gelten die <strong>Vorschriften</strong> des <strong>UVP</strong>G a.F. – unter den in Satz 1 genannten<br />

Voraussetzungen – auch für Vorhaben, die nicht in <strong>der</strong> bisherigen Anlage zu § 3 <strong>UVP</strong>G a.F., aber im Anhang<br />

<strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie 85/337/EWG aufgelistet waren. Auch bei diesen Vorhaben ist nach dem Urteil des EuGH<br />

vom 22.10.1998 – Rs. C-301/95 – aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Direktwirkung des Gemeinschaftsrechts ggf. eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da es für <strong>der</strong>artige Verfahren bislang an einer Regelung <strong>der</strong><br />

<strong>UVP</strong>-Pflichtigkeit fehlte, ist im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob das Vorhaben,<br />

entsprechend dem Artikel 2 Abs. 1 <strong>UVP</strong>-RL, insbeson<strong>der</strong>e aufgr<strong>und</strong> seiner Art, seiner Größe o<strong>der</strong> seines<br />

Standorts, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann <strong>und</strong> damit einer <strong>UVP</strong> bedarf. Für die<br />

Beurteilung dieser Frage sollte sich die Behörde an den Kriterien <strong>der</strong> Anlage 2 zum <strong>UVP</strong>G n. F. orientieren.<br />

Sollte <strong>der</strong> Antrag ausnahmsweise die in § 25 Abs. 2 Satz 1 <strong>UVP</strong>G genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,<br />

wären die <strong>Vorschriften</strong> des <strong>UVP</strong>G in <strong>der</strong> <strong>neuen</strong> Fassung anzuwenden.<br />

3.2 Einleitung des <strong>neuen</strong> Trägerverfahrens nach <strong>UVP</strong>G n. F.<br />

Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 <strong>UVP</strong>G kann es bei Vorhaben, für die das Verfahren zwischen<br />

dem 03.07.1988 <strong>und</strong> 14.03.1999 eingeleitet wurde, gr<strong>und</strong>sätzlich erfor<strong>der</strong>lich sein, ein durch das Artikelgesetz<br />

neu geschaffenes Trägerverfahren einzuleiten <strong>und</strong> in dessen Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

den <strong>Vorschriften</strong> des <strong>UVP</strong>-Gesetzes in <strong>der</strong> bisherigen Fassung durchzuführen. Jedoch dürfte dies einen<br />

absoluten Ausnahmefall darstellen, da gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 <strong>UVP</strong>G i. V. mit Abs. 1 Satz 3 <strong>UVP</strong>G ein<br />

Wechsel in das neu geschaffene Trägerverfahren nur dann stattfindet, wenn bis zum 03.08.2001 keine<br />

öffentliche Bekanntmachung im Ausgangsverfahren erfolgt ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu<br />

B. II. 2.2 verwiesen.<br />

4. Vorhaben, die vor dem 3.7.1988 beantragt wurden bzw. für die das Verfahren vor diesem<br />

Zeitpunkt eingeleitet wurde<br />

Wurden Verfahren, die <strong>der</strong> Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs.<br />

3 <strong>UVP</strong>G dienen, vor dem 3. Juli 1988 (= Zeitpunkt des Ablaufes <strong>der</strong> Umsetzungsfrist <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie)<br />

begonnen, kommen we<strong>der</strong> das <strong>UVP</strong>G a. F. noch das <strong>UVP</strong>G n. F. zur <strong>Anwendung</strong> (Vgl. § 25 Abs. 3 <strong>UVP</strong>G).<br />

5. § 25 Abs. 5 <strong>UVP</strong>G<br />

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 <strong>UVP</strong>G haben die Län<strong>der</strong> innerhalb von zwei Jahren die Vorgaben zur <strong>UVP</strong>-<br />

Pflichtigkeit <strong>der</strong> wasserrechtlichen <strong>und</strong> <strong>der</strong> forstrechtlichen Vorhaben zu erlassen o<strong>der</strong> bestehende<br />

<strong>Vorschriften</strong> anzupassen. Dies ist mit dem Än<strong>der</strong>ungsgesetz zum LWG vom 16.10.2003 erfolgt.

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