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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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Ortsübliche Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz <strong>UVP</strong>G des Ergebnisses <strong>der</strong><br />

Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c <strong>UVP</strong>G (Muster)<br />

Anlage 1<br />

Benennung <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (<strong>UVP</strong>G)<br />

-Feststellung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht –<br />

Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz <strong>UVP</strong>G,<br />

des Ergebnisses <strong>der</strong> Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c <strong>UVP</strong>G<br />

Datum<br />

Die/<strong>der</strong>....................(Angaben zum Vorhabensträger – Antragsteller) hat/haben die Zulassung..................................<br />

(Angaben zum Vorhaben; Bezeichnung, Standort) beantragt.<br />

Da dieses Vorhaben in den <strong>Anwendung</strong>sbereich des <strong>UVP</strong>G fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls<br />

gemäß § 3c Abs. 1 <strong>UVP</strong>G (bzw. § 3e Abs. 1 Nr. 2 <strong>UVP</strong>G bzw. § 3e Abs. 2 <strong>UVP</strong>G) durchgeführt.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />

Das Vorhaben kann nach Einschätzung <strong>der</strong> Behörde aufgr<strong>und</strong> überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anlage 2 <strong>UVP</strong>G aufgeführten Kriterien sowie landesspezifischer Standortgegebenheiten keine<br />

erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 <strong>UVP</strong>G zu berücksichtigen wären.<br />

(bei Än<strong>der</strong>ungsanträgen Hinweis auf Auswirkungen, z. B. Summierungseffekte aus früheren Än<strong>der</strong>ungen)<br />

Gemäß § 3a Satz 3 <strong>UVP</strong>G ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.<br />

Die Screening-Unterlagen sind <strong>der</strong> Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes<br />

bei <strong>der</strong>........................................................(Benennung <strong>der</strong> zuständigen Behörde) zugänglich.<br />

Ort. Datum<br />

Unterschrift

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