Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften
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4.2 Entsprechende <strong>Anwendung</strong> des § 3b Abs. 3 Satz 1 <strong>UVP</strong>G bei Än<strong>der</strong>ung eines bislang<br />
nicht <strong>UVP</strong>-pflichtigen Vorhabens<br />
In den Fällen, in denen durch die Än<strong>der</strong>ung eines bestehenden, bislang nicht <strong>UVP</strong>-pflichtigen Vorhabens <strong>der</strong><br />
für die betroffenen Vorhabensart einschlägige X-Wert nicht erreicht wird, sieht<br />
§ 3c Abs. 1 Satz 5 <strong>UVP</strong>G eine entsprechende <strong>Anwendung</strong> des § 3b Abs. 3 <strong>UVP</strong>G vor. Dabei kann zweifelhaft<br />
sein, welche Bedeutung bei <strong>der</strong> entsprechenden <strong>Anwendung</strong> des § 3b Abs. 3 Satz 1 <strong>UVP</strong>G dem Merkmal<br />
zukommt, wonach <strong>der</strong> relevante Größen- <strong>und</strong> Leistungswert „erstmalig“ erreicht o<strong>der</strong> überschritten sein muss.<br />
Die Frage ist dann unproblematisch, wenn durch die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung erstmalig eine höhere<br />
Vorprüfungskategorie erreicht wird.<br />
Beispiel: Die Wassergenossenschaft G betreibt seit Januar 2002 für ihre Trinkwasserversorgung einen<br />
Gr<strong>und</strong>wasserbrunnen (Vorhaben nach Nr. 13.3 <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G) mit einem För<strong>der</strong>volumen von<br />
50.000 m³/a Wasser. Die Gr<strong>und</strong>wasserentnahme wurde seinerzeit nach Durchführung einer<br />
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen. Die<br />
Genossenschaft beabsichtigt nunmehr, das För<strong>der</strong>volumen auf 150.000 m³/a zu erhöhen. Nach den<br />
einschlägigen landesrechtlichen <strong>UVP</strong>-<strong>Vorschriften</strong> bedarf die Entnahme von Gr<strong>und</strong>wasser mit einem<br />
jährlichen Volumen von weniger als 100.000 m³ Wasser einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls,<br />
wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf gr<strong>und</strong>wasserabhängige<br />
Ökosysteme zu erwarten sind („S-Vorhaben“); Gr<strong>und</strong>wasserentnahmen mit einem jährlichen Volumen von<br />
100.000 m³ bis 10 Mio. m³ bedürfen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls („A-Vorhaben“).<br />
Es handelt sich um einen Fall des "Hineinwachsens" in den A-Prüfwert gemäß § 3c Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 3b<br />
Abs. 3 <strong>UVP</strong>G. Dieser Prüfwert wird durch die Än<strong>der</strong>ung „erstmalig" erreicht. Das Än<strong>der</strong>ungsvorhaben bedarf<br />
daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.<br />
Einer Vorprüfung des Einzelfalls bedarf die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung eines bestehenden nicht <strong>UVP</strong>pflichtigen<br />
Vorhabens aber auch dann, wenn damit kein Wechsel <strong>der</strong> Vorprüfungskategorie verb<strong>und</strong>en ist.<br />
Beispiel: (Abwandlung des vorhergehenden Beispiels)<br />
Der bestehende Gr<strong>und</strong>wasserbrunnen <strong>der</strong> Wassergenossenschaft G hat ein För<strong>der</strong>volumen von 100.000<br />
m³/a. Die jährliche För<strong>der</strong>ung soll nunmehr um das Fünfzigfache, d.h. auf 5 Mio. m³ heraufgesetzt werden.<br />
Die beabsichtigte Än<strong>der</strong>ung führt zu keinem Wechsel <strong>der</strong> Vorhabenskategorie, d.h. auch die erweiterte<br />
Anlage bleibt nach <strong>der</strong> einschlägigen landesrechtlichen <strong>UVP</strong>-Vorschrift „A-Vorhaben“. Gleichwohl bedarf das<br />
Erweiterungsvorhaben erneut einer Vorprüfung des Einzelfalls.<br />
Dem Merkmal <strong>der</strong> „Erstmaligkeit“ kommt bei <strong>der</strong> entsprechenden <strong>Anwendung</strong> des § 3b Abs. 3 Satz 1 <strong>UVP</strong>G<br />
im Falle <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung vorprüfungsbedürftiger Vorhaben nach § 3c Abs. 1 Satz 5 <strong>UVP</strong>G keine Bedeutung zu.<br />
Für dieses Verständnis sprechen rechtssystematische Gründe, Umweltgesichtspunkte sowie die Vorgaben<br />
<strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie. Auf die Erstmaligkeit <strong>der</strong> Erreichung eines <strong>UVP</strong>-relevanten Werts kommt es nur bei <strong>der</strong><br />
unmittelbaren <strong>Anwendung</strong> des § 3b Abs. 3 Satz 1 <strong>UVP</strong>G (Hineinwachsen in den X-Wert) an, um den<br />
<strong>Anwendung</strong>sbereich dieser Vorschrift vom <strong>Anwendung</strong>sbereich des § 3e zu trennen. Das Merkmal stellt<br />
insoweit klar, dass sich die <strong>UVP</strong>-Pflichtigkeit von Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Erweiterungen, die nach erstmaliger<br />
Überschreitung des X-Schwellenwertes vorgenommen werden, ausschließlich nach § 3e <strong>UVP</strong>G richtet.<br />
Dieser Regelungszweck ist für Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Erweiterungen kleinerer Vorhaben, durch die <strong>der</strong> X-