Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften
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§ 19 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmt, dass in diesen Fällen weiterhin eine wasserrechtliche Genehmigung<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Damit ist sichergestellt, dass auch in laufenden Verfahren das Trägerverfahren nach § 19a<br />
WHG fortgilt. Gemäß § 19a Abs. 1 Satz 2 WHG richten sich die <strong>UVP</strong>-Pflicht <strong>und</strong> die Verfahrensvorschriften<br />
nach den Bestimmungen des <strong>UVP</strong>G in <strong>der</strong> vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung. Entgegen „ 25 Abs. 1<br />
<strong>UVP</strong>G findet we<strong>der</strong> ein Wechsel des Trägerverfahrens noch ein Übergang zu den ab dem 03.08.2001<br />
geltenden Verfahrensvorschriften des <strong>UVP</strong>G n. F. statt.