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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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faktisch von Umweltauswirkungen betroffen sind, <strong>und</strong> solchen, die durch Umweltauswirkungen in eigenen<br />

subjektiven Rechten beeinträchtigt sind, ist vielfach nur schwer <strong>und</strong> mit erheblichem Aufwand möglich.<br />

Darüber hinaus kann es sich je nach Art des Verfahrens empfehlen, zumindest das Ergebnis <strong>der</strong> im<br />

vorgelagerten Verfahren durchgeführten <strong>UVP</strong>, in dem die Aussagen zu den Umweltauswirkungen<br />

nachvollziehbar dargestellt sind, nochmals auszulegen.<br />

4. Planfeststellung <strong>und</strong> Plangenehmigung für Leitungsanlagen<br />

§§ 20 bis 22 <strong>UVP</strong>G sehen nunmehr eine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- bzw.<br />

Plangenehmigungsverfahrens für Leitungsanlagen nach den Nr. 19.3 bis 19.9 <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G vor.<br />

Hinsichtlich des Verfahrens <strong>und</strong> <strong>der</strong> Rechtswirkung ergeben sich keine Beson<strong>der</strong>heiten, es gelten insoweit die<br />

§§ 72 bis 78 VwVfG (also auch die für das Verfahren nach § 114 LWG ausgenommenen Bestimmungen, vgl.<br />

Schreiben des MUF an die Wasserbehörden vom 06.03.2002). Als zwingende Planungsleitsätze sind die in §<br />

21 Abs. 1 <strong>UVP</strong>G genannten Belange zu beachten. Im Übrigen gelten die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze für die<br />

Ausübung des planerischen Ermessens.<br />

In Fällen von unwesentlicher Bedeutung kann von <strong>der</strong> Durchführung eines Zulassungsverfahrens abgesehen<br />

werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 <strong>UVP</strong>G). Bei Rohrleitungen zum Beför<strong>der</strong>n wassergefährden<strong>der</strong> Stoffe nach Nr.<br />

19.3 <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G gilt dies allerdings nur für Än<strong>der</strong>ungen von unwesentlicher Bedeutung. Eine<br />

Än<strong>der</strong>ung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls dann nicht mehr von unwesentlicher Bedeutung, wenn sie<br />

sicherheitsrelevant ist.<br />

Die Zuständigkeit für die Durchführung <strong>der</strong> Planfeststellungsverfahren ergibt sich aus den landesrechtlichen<br />

<strong>Vorschriften</strong>, §§ 20 Abs. 6, 47 Abs. 2, 78 Abs. 5 Landeswassergesetz.<br />

B. Übergangsvorschriften<br />

I. Übergreifende Übergangsvorschriften (§ 25 <strong>UVP</strong>G)<br />

1. Vorhaben, die ab dem 3. August 2001 beantragt wurden<br />

Für Vorhaben, die ab dem 3. August 2001 beantragt wurden, gelten die durch das Artikelgesetz vom 27. Juli<br />

2001 (in Kraft seit 3. August 2001) neu gefassten <strong>Vorschriften</strong> des <strong>UVP</strong>G unmittelbar.<br />

Zu beachten ist insbeson<strong>der</strong>e, dass für einige Vorhabenstypen Zulassungsverfahren neu eingeführt wurden<br />

bzw. an<strong>der</strong>s als bisher geregelt sind. Davon betroffen sind unter an<strong>der</strong>em:<br />

− bestimmte Leitungsanlagen sowie künstliche Wasserspeicher (Nummer 19.3 bis 19.9 <strong>der</strong> Anlage 1<br />

zum <strong>UVP</strong>G), für die – sofern Genehmigungsantrag nach dem 2.08.2001 gestellt wur-de – keine<br />

wasserrechtliche Genehmigung, son<strong>der</strong>n unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 20 ff. <strong>UVP</strong>G eine<br />

Planfeststellung bzw. Plangenehmigung erfor<strong>der</strong>lich ist (vgl. zu den Rohrleitungsanlagen zum

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