Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften
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A. <strong>UVP</strong>-Pflicht <strong>und</strong> Vorprüfung<br />
Eine Darstellung <strong>der</strong> wichtigsten Tatbestände<br />
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (<strong>UVP</strong>G) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung <strong>der</strong><br />
<strong>UVP</strong>-Än<strong>der</strong>ungsrichtlinie, <strong>der</strong> IVU-Richtlinie <strong>und</strong> weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001<br />
(sog. „Artikelgesetz“, in Kraft seit 3. August 2001) weitreichend geän<strong>der</strong>t. Die Neufassung des <strong>UVP</strong>G wurde<br />
am 5. September 2001 bekannt gemacht (BGBl. I S. 2350).<br />
Mit den nachfolgenden Vollzugshinweisen werden wichtige Tatbestände <strong>der</strong> §§ 3a ff. <strong>und</strong> des § 25 des <strong>UVP</strong>G<br />
systematisch dargestellt.<br />
I. Allgemeines<br />
Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die Tatbestände, bei denen nach In-Kraft-Treten des<br />
Artikelgesetzes eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (<strong>UVP</strong>) o<strong>der</strong> einer<br />
Vorprüfung im Einzelfall besteht.<br />
Die Grobglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tatbestände erfolgt danach, ob es sich bei dem Vorhaben um ein neues Vorhaben<br />
(Kapitel A, Abschnitt II.) o<strong>der</strong> um die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung eines bereits bestehenden Vorhabens<br />
handelt (Kapitel A, Abschnitt III.). Innerhalb dieser beiden Gruppen erfolgt eine weitere Unterteilung nach den<br />
Tatbeständen, die ohne Vorprüfung einer <strong>UVP</strong> bedürfen (unbedingte <strong>UVP</strong>-Pflicht), <strong>und</strong> denjenigen, in denen<br />
erst eine Vorprüfung darüber entscheidet, ob eine <strong>UVP</strong> auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> möglichen erheblichen nachteiligen<br />
Umweltauswirkungen 1 des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lich ist (bedingte <strong>UVP</strong>-Pflicht).<br />
II.<br />
Neue Vorhaben<br />
1. <strong>UVP</strong>-Pflicht ohne Vorprüfung (unbedingte <strong>UVP</strong>-Pflicht)<br />
1.1 <strong>UVP</strong>-pflichtige Einzelvorhaben<br />
1.1.1 Gr<strong>und</strong>satz<br />
Die Pflicht zur Durchführung einer <strong>UVP</strong> bei <strong>neuen</strong> Vorhaben, d.h. bei (Neu-)Errichtung <strong>und</strong> Betrieb einer<br />
technischen Anlage, (Neu-)Bau einer sonstigen Anlage o<strong>der</strong> Durchführung einer sonstigen in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft eingreifenden Maßnahme i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 <strong>UVP</strong>G, bestimmt sich zunächst nach § 3b<br />
Abs. 1 <strong>UVP</strong>G. Dort ist regelt, dass ein konkretes Vorhaben einer <strong>UVP</strong> zu unterziehen ist, wenn es die<br />
Merkmale einer in <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G genannten Vorhabensart aufweist; ferner müssen die in <strong>der</strong><br />
Anlage 1<br />
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