Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften
Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften
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Intention des § 4 <strong>UVP</strong>G. Danach ist <strong>der</strong> Rückgriff auf fachrechtliche <strong>Vorschriften</strong> , die die Prüfung <strong>der</strong><br />
Umweltverträglichkeit näher bestimmen o<strong>der</strong> weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen festlegen, ausdrücklich<br />
vorgesehen.<br />
d) Bei <strong>der</strong> Orientierung am fachrechtlichen Begriffsverständnis muss allerdings darauf geachtet werden,<br />
dass sich keine Abweichungen von Vorgaben <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie ergeben. Die Einhaltung <strong>der</strong> EGrechtlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen bildet für die <strong>Auslegung</strong> des <strong>UVP</strong>G – <strong>und</strong> damit auch für die Bestimmung<br />
des <strong>UVP</strong>-rechtlichen Vorhabensbegriffs – im Rahmen <strong>der</strong> allgemein anerkannten <strong>Auslegung</strong>segeln<br />
den obersten Maßstab. Deshalb dürfen fachrechtliche Begriffe bei <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> des <strong>UVP</strong>G nicht<br />
ungeprüft übernommen werden. Eine Übernahme kommt nur in Betracht, soweit das fachrechtliche<br />
Begriffsverständnis mit den Zielen <strong>und</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des <strong>UVP</strong>G <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie verträglich<br />
ist.<br />
aa)<br />
Der Rückgriff auf das fachrechtliche Begriffsverständnis ist unproblematisch, soweit <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber im <strong>UVP</strong>G eigens <strong>Vorschriften</strong> zu dem Zweck geschaffen hat, Wi<strong>der</strong>sprüche<br />
zwischen fachrechtlichen Wertungen <strong>und</strong> den Zielen <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> auszuräumen. Geschehen ist<br />
dies insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf Anlagen <strong>der</strong>selben Art, die ein einem engen<br />
Zusammenhang errichtet <strong>und</strong> betrieben werden sollen, dabei aber unterschiedlichen<br />
Betreibern zugeordnet sind. Während das Immissionsschutz- o<strong>der</strong> Wasserrecht<br />
zusammenhängende Anlagen unterschiedlicher Betreiber jeweils als selbständige Vorhaben<br />
einstuft, bilden sie nach dem „Irland-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich <strong>der</strong><br />
<strong>UVP</strong> eine Bewertungseinheit. Dieser EuGH-Rechtsprechung wurde im <strong>UVP</strong>G durch<br />
Einführung einer Regelung Rechnung getragen, nach <strong>der</strong> zusammenhängende Anlagen –<br />
<strong>und</strong> zwar ausdrücklich auch solche unterschiedlicher Betreiber – für die Frage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-<br />
Pflichtigkeit gemeinsam zu betrachten sind. (Kumulierende Vorhaben)<br />
bb)<br />
Ein Auseinan<strong>der</strong>fallen des <strong>UVP</strong>-rechtlichen <strong>und</strong> des fachrechtlichen Vorhabensbegriffs ergibt<br />
sich bei komplexen Vorhaben wie Windfarmen, integrierten chemischen Anlagen o<strong>der</strong><br />
integrierten Hüttenwerken, die nach den einschlägigen Definitionen <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G<br />
bereits begrifflich voraussetzen, dass es sich um aus mehreren Anlagen o<strong>der</strong> „Einheiten“<br />
zusammengesetzte Vorhaben handelt. Bei diesem komplexen Vorhaben sind die einzelnen<br />
Teilvorhaben in <strong>der</strong> Praxis bspw. aus wirtschaftlichen, steuerlichen o<strong>der</strong><br />
betriebsorganisatorischen Gründen häufig unterschiedlichen Vorhabensträgern zugeordnet.<br />
Das Gesamtvorhaben lässt sich bei ihnen <strong>UVP</strong>-rechtlich jedoch vielfach we<strong>der</strong> unter Rückgriff<br />
auf den immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff noch nach den Kumulationsvorschriften<br />
des <strong>UVP</strong>G sinnvoll <strong>und</strong> konsistent erfassen. An<strong>der</strong>seits kann kein Zweifel daran bestehen,<br />
dass die komplexen Vorhaben nach Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie unabhängig von ihrer<br />
internen Betreiberstruktur einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen,<br />
wenn Zufallsergebnisse <strong>und</strong> Umgehungskonstruktionen vermieden werden sollen. Deshalb<br />
muss <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-rechtliche Vorhabensbegriff hier unabhängig von entgegenstehenden