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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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Anträge eingeleiteten Zulasungsverfahren durchzuführen. Dabei sind in jedem Verfahren die<br />

Gesamtauswirkungen <strong>der</strong> kumulierenden Vorhaben zu betrachten. Das <strong>UVP</strong>G regelt allerdings nicht, wie die<br />

gegenseitige Abstimmung <strong>und</strong> Verzahnung dieser Verfahren erfolgt. Hierfür gelten die nachfolgenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätze.<br />

2.1 Erstellung <strong>der</strong> Antragsunterlagen<br />

Bereits die Erstellung <strong>der</strong> Antragsunterlagen durch mehrere Vorhabensträger offenbart das Problem, dass<br />

zwar eine gemeinsame Erarbeitung <strong>der</strong> Unterlagen zweckmäßig ist, jedoch die Antragsteller hierzu nicht<br />

gezwungen werden können. In jedem Fall sollte die Möglichkeit <strong>der</strong> Antragsberatung bzw. des Scopings nach<br />

§ 5 <strong>UVP</strong>G genutzt werden, die Erarbeitung <strong>und</strong> Vorlage <strong>der</strong> Antragsunterlagen abzustimmen <strong>und</strong> auf eine<br />

gemeinsame Erstellung hinzuwirken.<br />

Auch wenn sich die Vorhabensträger nicht auf eine gemeinsame Erarbeitung <strong>der</strong> Unterlagen einigen können,<br />

ist sicherzustellen, dass die Angaben eines jeden Antragstellers nach § 6 <strong>UVP</strong>G auch die<br />

Umweltauswirkungen <strong>der</strong> übrigen Vorhaben miteinbeziehen.<br />

2.2 Verfahren/Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Die in § 9 <strong>UVP</strong>G genannten Verfahrensschritte sollten, soweit dies auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Antragstellerbelange möglich ist, gemeinsam erfolgen. Insbeson<strong>der</strong>e sollte angestrebt werden, die Vorhaben<br />

gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 <strong>UVP</strong>G), die Antragsunterlagen gleichzeitig<br />

auszulegen (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 <strong>UVP</strong>G) <strong>und</strong> die Anhörung <strong>der</strong> Öffentlichkeit gleichzeitig durchzuführen. Die<br />

Erarbeitung <strong>der</strong> zusammenfassenden Darstellung nach § 11 <strong>UVP</strong>G <strong>und</strong> die Bewertung nach § 12 <strong>UVP</strong>G<br />

sollten nach Möglichkeit ebenfalls gemeinsam erfolgen.<br />

Die Entscheidung über die Zulassung <strong>der</strong> Vorhaben kann zwar in bestimmten Fällen zeitlich<br />

auseinan<strong>der</strong>fallen, jedoch ist auch insoweit ein gemeinsamer Beschei<strong>der</strong>lass anzustreben.<br />

3. Gestufte Verfahren mit <strong>UVP</strong><br />

Durch die Erweiterung <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G ist mit einer Zunahme <strong>der</strong> Vorhaben zu rechnen, für die in<br />

einem vorgelagerten Verfahren nach §§ 15 bis 17 <strong>UVP</strong>G (z.B. Raumordnungsverfahren, Linienbestimmung<br />

o<strong>der</strong> Bebauungsplan) sowie im nachfolgenden Zulassungsverfahren eine <strong>UVP</strong> durchgeführt wird. Für gestufte<br />

Verfahren sieht das <strong>UVP</strong>G gr<strong>und</strong>sätzlich eine Beschränkung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> im anschließenden<br />

Zulassungsverfahren auf zusätzliche o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e erhebliche Umweltauswirkungen vor, die noch nicht<br />

Gegenstand <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> in einem vorgelagerten Verfahren waren. Insbeson<strong>der</strong>e bei Raumordnungsverfahren ist<br />

darauf zu achten, dass die Untersuchungstiefe <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> auf den jeweiligen Planungsstand abgestimmt wird<br />

<strong>und</strong> keine einseitige Verlagerung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> in das eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Verfahren erfolgt.<br />

Gelten im Zulassungsverfahren § 73 Abs. 3 VwVfG o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e <strong>Vorschriften</strong> mit präkludieren<strong>der</strong> Wirkung, so<br />

sollte die Anhörung <strong>der</strong> Öffentlichkeit aus verfahrenspraktischen sowie aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit<br />

weitgehend ohne Beschränkungen durchgeführt werden. Eine strikte Trennung zwischen Personen, die nur

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