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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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Schwellenwert nicht erreicht wird, ohne Belang. Hier würde das Unterbleiben einer Vorprüfung vielmehr dazu<br />

führen, dass auch Än<strong>der</strong>ungen, die (wie im obigen Bespiel) mit erheblichen Auswirkungen auf das Öko-<br />

System verb<strong>und</strong>en sein können, keiner <strong>UVP</strong> bedürfen. Ein solches Vorgehen würde im Wi<strong>der</strong>spruch zu den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie stehen. Danach ist sicherzustellen, dass Än<strong>der</strong>ungen vorprüfbedürftiger<br />

Vorhaben einer <strong>UVP</strong> unterzogen werden, wenn die Än<strong>der</strong>ung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die<br />

Umwelt haben kann (vgl. Artikel 4 Abs. 2 i.V. mit Anhang II Nr. 13.1. Anstrich <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie).<br />

4.3 Än<strong>der</strong>ung eines bislang nicht <strong>UVP</strong>-pflichtigen Vorhabens, für das in <strong>der</strong> Anlage 1 zum<br />

<strong>UVP</strong>G keine Prüfwerte für Größe o<strong>der</strong> Leistung ausgewiesen sind.<br />

Für verschiedene Vorhabensarten, bei denen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom<br />

Ergebnis einer Einzelfallprüfung abhängt, sieht das <strong>UVP</strong>G keine Prüfwerte vor. Werden solche Vorhaben<br />

geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> erweitert, muss das Än<strong>der</strong>ungs- o<strong>der</strong> Erweiterungsvorhaben nach <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wenn es erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die<br />

Umwelt haben kann (vgl. die Ausführungen im vorangegangenen Abschnitt). Obwohl das <strong>UVP</strong>G hierzu keine<br />

eindeutige Regelung trifft, ergibt eine <strong>Auslegung</strong> <strong>der</strong> bestehenden <strong>Vorschriften</strong>, dass <strong>der</strong>artige Än<strong>der</strong>ungs<strong>und</strong><br />

Erweiterungsvorhaben einer Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen werden müssen.<br />

Beispiel: Eine bestehende Wasserkraftanlage („A-Vorhaben“ nach Nr. 13.14 <strong>der</strong> Anlage 2 zum LWG) soll<br />

fünf Jahre nach ihrer Errichtung für eine größere Kapazität ausgebaut werden.<br />

Das Än<strong>der</strong>ungsvorhaben bedarf nach § 3c Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 2b) <strong>UVP</strong>G einer Vorprüfung des<br />

Einzelfalls. Nach § 2 Nr. 2b) <strong>UVP</strong>G ist die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung eines Vorhabens <strong>der</strong> erstmaligen<br />

Verwirklichung eines entsprechenden Vorhabens gleichgestellt. Wenn die Errichtung einer Wasserkraftanlage<br />

nach Nr. 13.1 <strong>der</strong> Anlage 2 zum LWG einer allgemeinen Vorprüfung bedarf, ohne dass dafür ein gestimmtes<br />

Größenkriterium erfüllst sein muss, dann müssen konsequenterweise auch Än<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Erweiterungen<br />

solcher Vorhaben eine Vorprüfungspflicht auslösen.<br />

Die Vorprüfung darf sich nicht nur auf die durch die Erweiterung neu hinzukommenden Umweltauswirkungen<br />

beschränken. Entsprechend § 3c Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 3b Abs. 3 <strong>UVP</strong>G müssen vielmehr auch die<br />

Umweltauswirkungen <strong>der</strong> bestehenden, bislang noch nicht <strong>UVP</strong>-pflichtigen Wasserkraftanlagen berücksichtigt<br />

werden.<br />

5. Vorprüfung bei <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung bereits <strong>UVP</strong>-pflichtiger Vorhaben nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 <strong>UVP</strong>G<br />

5.1 Gr<strong>und</strong>satz<br />

§ 3e Abs. 1 Nr. 2 <strong>UVP</strong>G ordnet eine Vorprüfung an, wenn ein bereits <strong>UVP</strong>-pflichtiges Vorhaben geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

erweitert werden soll. Im Gegensatz zur Regelung in § 3c Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 5 <strong>UVP</strong>G ist die Pflicht zur<br />

Vorprüfung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht an das Erreichen bestimmter Prüfwerte geknüpft. Eine <strong>UVP</strong> ist durchzuführen,<br />

wenn eine überschlägige Prüfung nach den in Anlage 2 zum <strong>UVP</strong>G genannten Kriterien ergibt, dass die<br />

Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung erhebliche (nachteilige) Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.<br />

5.2 Einbeziehung früherer Än<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Erweiterungen<br />

Durch § 3e Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz <strong>UVP</strong>G werden frühere Än<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Erweiterungen in die Vorprüfung<br />

miteinbezogen, für die im Zeitpunkt ihrer Zulassung das <strong>UVP</strong>G in seiner alten o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung

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