Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften
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Beispiel: Die Gemeinden A <strong>und</strong> B haben im Außenbereich Industriezonen mit jeweils 200.000 m²<br />
ausgewiesen. Im Jahre 2002 sollen die Industriezonen um Gr<strong>und</strong>flächen mit jeweils 10.000 m² erweitert<br />
werden. Die Erweiterungen führen dazu, dass die Industriezonen räumlich zusammenwachsen. Auch sind<br />
gemeinsame Erschließungseinrichtungen vorgesehen.<br />
Sofern die Än<strong>der</strong>ungen nicht ohnehin schon als ein gemeinsames Vorhaben betrachtet werden können, ist<br />
hier unter entsprechen<strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> von § 3b Abs. 2 <strong>UVP</strong>G eine Pflicht zur Vorprüfung nach § 3e Abs. 1<br />
Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 <strong>UVP</strong>G gegeben. Die Größenwerte <strong>der</strong> beiden Än<strong>der</strong>ungsvorhaben werden gegenseitig<br />
angerechnet, so dass <strong>der</strong> A-Prüfwert nach Nr. 18.5.2 <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G (20.000 m²) erreicht wird.<br />
IV. Verfahrensfragen<br />
Die Neufassung des <strong>UVP</strong>G hat zu einigen verfahrensrechtlichen Neuerungen geführt. Auch wirft die<br />
Neugestaltung <strong>der</strong> Tatbestände einige Fragen verfahrensrechtlicher Natur auf, auf die im Folgenden näher<br />
eingegangen werden soll:<br />
1. Feststellung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht <strong>und</strong> Bekanntgabe gemäß § 3a <strong>UVP</strong>G<br />
1.1. Feststellung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht<br />
§ 3a <strong>UVP</strong>G verpflichtet die zuständige Behörde auf Gr<strong>und</strong>lage geeigneter Angaben zum Vorhaben<br />
festzustellen, ob das Vorhaben für seine Zulassung einer <strong>UVP</strong> bedarf. Für die Feststellung sieht § 3a <strong>UVP</strong>G<br />
zwei Zeitpunkte vor:<br />
Bereits vor Antragstellung muss die Feststellung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht getroffen werden, wenn <strong>der</strong> Vorhabensträger<br />
dies ausdrücklich beantragt o<strong>der</strong> wenn auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Verfahrensbeginn <strong>der</strong><br />
voraussichtliche Untersuchungsumfang gemäß § 5 <strong>UVP</strong>G festgelegt wird, d.h. ein "Scoping" stattfindet. In<br />
allen an<strong>der</strong>en Fällen erfolgt die Feststellung nach Vorlage <strong>der</strong> Antragsunterlagen <strong>und</strong> damit nach Beginn des<br />
Zulassungsverfahrens.<br />
Die Feststellung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht sollte mit ihren wesentlichen Gründen in einem geson<strong>der</strong>ten Aktenvermerk<br />
festgehalten werden.<br />
Bei <strong>der</strong> überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine summarische Prüfung. Die zuständige Behörde prüft<br />
auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage eigener Informationen <strong>und</strong> <strong>der</strong> vom Antragsteller (Vorhabensträger) vorgelegten<br />
Unterlagen (Angaben zum Vorhaben). Dem Antragsteller obliegt insoweit eine Mitwirkungspflicht.<br />
1.2. Beson<strong>der</strong>heiten für die Feststellung bei Vorprüfung des Einzelfalles<br />
Für die im Rahmen <strong>der</strong> Vorprüfung zu treffende Feststellung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht (Vorprüfung nach § 3c Abs. 1<br />
<strong>UVP</strong>G bzw. § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 3c Abs. 1 <strong>UVP</strong>G) gelten beson<strong>der</strong>e <strong>Vorschriften</strong>.<br />
1.2.1 Beginn <strong>der</strong> Vorprüfung des Einzelfalls