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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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fachrechtlichen Einordnungen bestimmt werden. Konkret bedeutet dies, dass es für das<br />

Vorhandensein eines komplexen Vorhabens <strong>UVP</strong>-rechtlich ausreichend ist, wenn die in <strong>der</strong><br />

Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G genannten Sachmerkmale <strong>der</strong> betreffenden Vorhabensart erfüllt sind.<br />

Auf das Vorhandensein eines einheitlichen Betreibers kommt es dagegen nicht an.<br />

Teilt man die Auffassung nicht, dass <strong>UVP</strong>-rechtlicher <strong>und</strong> fachrechtlicher Vorhabensbegriff<br />

auseinan<strong>der</strong>fallen, <strong>und</strong> geht man vielmehr davon aus, dass <strong>der</strong> Vorhabensbegriff einheitlich<br />

nach dem Fachrecht zugr<strong>und</strong>e gelegt werden kann <strong>und</strong> soll, so entsteht in diesen Fällen, wie<br />

geschil<strong>der</strong>t, eine europarechtlich nicht hinzunehmende Lücke. Diese könnte nur dadurch<br />

geschlossen werden, dass die Kumulationsregelung in §§ 3b, 3c <strong>UVP</strong>G entsprechend den<br />

Zielen <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie weit ausgelegt wird. Dies hieße konkret, dass die<br />

Kumulationsregelung auch auf die nachträgliche Kumulation von Vorhaben unterschiedler<br />

Betreiber anzuwenden wäre. Beim Beispielsfall würde daher auch diese Auffassung dazu<br />

führen, dass die Windenergieanlagen unterschiedlicher Betreiber zusammen hinsichtlich <strong>der</strong><br />

<strong>UVP</strong>-Relevanz zu betrachten sind.<br />

e) Von <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung („Ob“ <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>) zu<br />

unterscheiden ist die Frage, in welchem Verfahren <strong>und</strong> mit welchen Inhalten eine gebotene <strong>UVP</strong><br />

durchzurühren ist („Wo“ <strong>und</strong> „Wie“ <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>). Da es sich bei <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

auch nach <strong>der</strong> Neufassung des <strong>UVP</strong>-Gesetzes um einen unselbständigen Teil <strong>der</strong><br />

verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahren handelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 <strong>UVP</strong>G), richtet sich die<br />

Durchführung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> weiterhin maßgeblich nach den Zulassungsvorschriften des Fachrechts. Dies<br />

gilt zum einen – unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten – für die speziellen <strong>UVP</strong>-<strong>Vorschriften</strong><br />

des Zulassungsrechts (LWG); soweit diese in ihren Anfor<strong>der</strong>ungen den Vorgaben des <strong>UVP</strong>G<br />

entsprechen o<strong>der</strong> weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen enthalten, treten die allgemeinen Bestimmungen<br />

des <strong>UVP</strong>G zurück (so ausdrücklich die Subsidiaritätsregel des § 4 Satz 1 <strong>UVP</strong>G). Zum an<strong>der</strong>en hat<br />

sich das materielle Prüfprogramm bei <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> auf die nach den fachrechtlichen<br />

Zulassungstatbeständen entscheidungserheblichen Umweltgesichtspunkte zu konzentrieren.<br />

1.1.3 Grenz- <strong>und</strong> län<strong>der</strong>überschreitende Vorhaben<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bei Fernleitungen im Sinne <strong>der</strong> Nr. 19.3 <strong>der</strong> Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G kann es vorkommen, dass<br />

sich das Vorhaben über die Grenzen des Geltungsbereichs des <strong>UVP</strong>G hinaus erstreckt. Im Hinblick darauf,<br />

dass die von <strong>der</strong> EG vorgegebenen Schwellenwerte nach Anhang I <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Richtlinie keine Rücksicht auf<br />

Grenzen <strong>der</strong> Gesetzgebungs- <strong>und</strong> Verwaltungszuständigkeit nehmen, sind im Rahmen von § 3b Abs. 1<br />

<strong>UVP</strong>G auch diejenigen Teile eines Vorhabens zu berücksichtigen, die außerhalb des räumlichen<br />

Geltungsbereichs des <strong>UVP</strong>G liegen. In diesem Falle verständigen sich die für das Vorhaben zuständigen<br />

deutschen <strong>und</strong> ausländischen Behörden über die praktische Durchführung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>.<br />

Beispiel: Die Fernleitungsgesellschaft F will eine Wasserfernleitung zwischen Burghausen <strong>und</strong> Linz errichten,<br />

die auf einer Länge von 2 km auf deutschem Hoheitsgebiet <strong>und</strong> auf einer Länge von 8 km auf<br />

österreichischem Hoheitsgebiet verläuft.

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