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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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-18-<br />

Vorhaben (Industriezonen <strong>und</strong> Städtebauprojekte) ein, für die Än<strong>der</strong>ungstatbestände nur eingeschränkt<br />

gelten.<br />

Bestehendes Vorhaben nicht <strong>UVP</strong>-pflichtig<br />

Bestehendes Vorhaben <strong>UVP</strong>-pflichtig<br />

Unbedingte <strong>UVP</strong>-Pflicht § 3b Abs. 3 Unbedingte <strong>UVP</strong>-Pflicht § 3e Abs. 1 Nr. 1<br />

Vorprüfung A/S § 3c Abs. 1 Satz 1, 5 Vorprüfung § 3e Abs. 1 Nr. 2<br />

1.2 Vorfrage: <strong>UVP</strong>-Pflicht des bestehenden Vorhabens<br />

Wie sich aus <strong>der</strong> obigen Darstellung ergibt, ist vor <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Vorschriften</strong> zu klären, ob die<br />

bestehende Anlage o<strong>der</strong> Maßnahme <strong>UVP</strong>-pflichtig ist o<strong>der</strong> nicht. Bei dieser Frage kommt es zunächst nicht<br />

darauf an, ob das Vorhaben bereits im Zeitpunkt <strong>der</strong> Errichtung <strong>UVP</strong>-pflichtig war. Entscheidend ist vielmehr,<br />

ob das bestehende Vorhaben nach den geltenden Bestimmungen im hypothetischen Falle seiner<br />

Neuerrichtung einer <strong>UVP</strong> bedürfte. Daher fallen alle Än<strong>der</strong>ungen unter § 3e <strong>UVP</strong>G, wenn die bestehende<br />

Anlage bzw. Maßnahme den maßgeblichen X-Schwellenwert nach Anlage 1 zum <strong>UVP</strong>G erreicht.<br />

Erreicht das bestehende Vorhaben dagegen nicht den X-Schwellenwert, ist darauf abzustellen, ob bei seiner<br />

Zulassung eine <strong>UVP</strong> durchgeführt wurde o<strong>der</strong> nicht. Wurde eine <strong>UVP</strong> durchgeführt, so gilt für Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>und</strong> Erweiterungen § 3e <strong>UVP</strong>G. Wurde keine <strong>UVP</strong> durchgeführt, so sind Än<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Erweiterungen nach<br />

§ 3b Abs. 3 o<strong>der</strong> § 3c Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 5 <strong>UVP</strong>G zu behandeln. Eine nachträgliche Beurteilung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-<br />

Pflicht im Wege einer Einzelprüfung erschiene zwar möglich, jedoch aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit nicht<br />

sinnvoll.<br />

2. Unbedingte <strong>UVP</strong>-Pflicht bei Än<strong>der</strong>ungen bislang nicht <strong>UVP</strong>-pflichtiger Vorhaben nach § 3b<br />

Abs. 3 <strong>UVP</strong>G<br />

2.1 Gr<strong>und</strong>satz<br />

Handelt es sich um ein bisher nicht <strong>UVP</strong>-pflichtiges Vorhaben (siehe hierzu oben A III. 1.2), so bedarf seine<br />

Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung nach § 3b Abs. 3 Satz 1 <strong>UVP</strong>G einer <strong>UVP</strong>, wenn das Vorhaben durch die<br />

Än<strong>der</strong>ung nunmehr den maßgeblichen X-Größen- o<strong>der</strong> Leistungswert erreicht bzw. in diesen gleichsam<br />

„hineinwächst“. Selbstverständlich miterfasst sind dabei die Fälle, in denen die Än<strong>der</strong>ung bzw. Erweiterung<br />

selbst den X-Wert erreicht.<br />

Beispiel: Dem Landkreis L wurde am 01.10.2003 die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von 7 Mio.<br />

m³/a Gr<strong>und</strong>wasser erteilt. Das für die Erteilung <strong>der</strong> wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Landratsamt hat

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