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Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften

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1.2.3.5. Anwendbarkeit auf Än<strong>der</strong>ungsvorhaben<br />

§ 3b Abs. 2 <strong>UVP</strong>G findet nach Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> Regelung auch <strong>Anwendung</strong>, wenn ein neues Vorhaben<br />

<strong>und</strong> ein Än<strong>der</strong>ungsvorhaben gleichzeitig verwirklicht werden sollen. werden sollen.<br />

1.2.4. Die verfahrensrechtliche Behandlung kumulieren<strong>der</strong> Vorhaben<br />

§ 3b Abs. 2 <strong>UVP</strong>G regelt allein das „Ob“ einer <strong>UVP</strong>. Die Vorschrift sagt nichts dazu, wie die <strong>UVP</strong> in solchen<br />

Fällen verfahrensmäßig durchzuführen ist. Hierfür kommen gr<strong>und</strong>sätzlich verschiedene Möglichkeiten in<br />

Betracht. Welcher Weg im konkreten Fall beschritten wird, hängt von den Umständen <strong>und</strong> dem<br />

Verfahrensstand des konkreten Falls sowie rechtlichen <strong>und</strong> praktischen Erwägungen ab. In jedem Falle ist zu<br />

gewährleisten, dass die Umweltauswirkungen <strong>der</strong> kumulierenden Vorhaben in ihrer Gesamtheit erfasst <strong>und</strong><br />

beurteilt werden. Folgende Fallgruppen können unterschieden werden:<br />

a) Für die kumulierenden Vorhaben sind Zulassungsanträge gestellt worden, es liegen aber noch keine<br />

vollständigen Antragsunterlagen vor<br />

Da kumulierende Vorhaben als Bewertungseinheit zu betrachten sind, bietet sich als optimale<br />

Variante zunächst die Durchführung einer gemeinsamen <strong>UVP</strong> an. Dabei ist allerdings zu beachten,<br />

dass die Zulassungsverfahren für kumulierende Vorhaben rechtlich selbständig bleiben. Eine<br />

gemeinsame <strong>UVP</strong> setzt daher die Bereitschaft <strong>der</strong> Vorhabensträger zu einem solchen Vorgehen<br />

voraus. Fehlt es an dieser Bereitschaft, können die Vorhabensträger von <strong>der</strong> Behörde nicht<br />

gezwungen werden, gemeinsame Antragsunterlagen zu erstellen <strong>und</strong> vorzulegen. Die Behörde sollte<br />

jedoch die Möglichkeiten <strong>der</strong> Antragsberatung <strong>und</strong> des Scopings 3 nutzen, um auf eine gemeinsame<br />

<strong>UVP</strong> hinzuwirken.<br />

Die Ziele <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> können, wenn eine gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung nicht realisiert<br />

werden kann, jedoch auch mit verfahrenstechnischen getrennten <strong>UVP</strong>s im Rahmen <strong>der</strong> für die<br />

kumulierenden Vorhaben durchzuführenden Genehmigungsverfahren erreicht werden. Maßgebliche<br />

Bedeutung kommt dabei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Antragsunterlagen zu. Auch wenn sich die<br />

Vorhabensträger nicht auf eine gemeinsame Erarbeitung <strong>der</strong> Unterlagen einigen können, hat die<br />

Behörde darauf hinzuwirken, dass die Angaben eines jeden Antragstellers nach § 6 <strong>UVP</strong>G nicht nur<br />

die Umweltauswirkungen des eigenen Vorhabens, son<strong>der</strong> auch die <strong>der</strong> übrigen Vorhaben ausweisen.<br />

Nach § 5 Satz 5 <strong>UVP</strong>G kommt ihr dabei die Unterstützungspflicht zu, d.h. sie hat ihr vorliegende<br />

Informationen, die für die Beibringung <strong>der</strong> Unterlagen nach § 6 <strong>UVP</strong>G zweckdienlich sind, den<br />

Vorhabensträgern gern zur Verfügung zu stellen.<br />

b) Ein Antragsteller hat bereits vollständige Antragsunterlagen vorgelegt, bevor <strong>der</strong><br />

Genehmigungsantrag für ein weiteres Vorhaben gestellt wird<br />

In diesem Falle sollte die <strong>UVP</strong> aus Gründen des Vertrauensschutzes mit Blick auf den<br />

Erstantragsteller ausschließlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das kumulierende,<br />

später beantragte Vorhaben durchgeführt werden, jedoch unter Einbeziehung <strong>der</strong>

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