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Ärzteblatt - qs- nrw

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Fortbildung<br />

Danksagung<br />

Allen Ärztinnen und Ärzten sei herzlich gedankt,<br />

die die Studie durch die Meldung der<br />

Krebsdiagnosen an das Tumorzentrum Potsdam<br />

e.V. oder durch die Beantwortung unserer<br />

Anfragen zu bestehenden Diagnosen<br />

sehr unterstützt haben. Besonderer Dank gilt<br />

allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für<br />

die bereitwillige Mitarbeit sowie allen technischen<br />

Mitarbeitern und Programmierern<br />

der Studie, die sich für die Sammlung und<br />

Verarbeitung der Daten engagieren.<br />

Dieses Projekt wird von dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung, der Europäischen<br />

Union (SOC 98 200 76905F02)<br />

und der Deutschen Krebshilfe (70-2201)<br />

unterstützt.<br />

Korrespondenz bitte richten an:<br />

Dr. M. M. Bergmann<br />

Deutsches Institut für Ernährungsforschung<br />

Arthur-Scheunert-Allee 114-116<br />

14558 Bergholz-Rehbrücke<br />

Tel: (033200) 8 83 04<br />

e-mail: mbergman@www.dife.de<br />

Landesversicherungsanstalt Brandenburg<br />

Angebote der Rentenversicherung für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation<br />

eines Kalenderjahres verlangt. Krankenhausoder<br />

sonstige Klinikaufenthalte im selben Jahr<br />

werden angerechnet.<br />

Die Rentenversicherung erbringt Maßnahmen<br />

der medizinischen Rehabilitation auf der<br />

Grundlage des Sozialgesetzbuchs -Sechstes<br />

Buch- (SGB VI). Voraussetzung ist, dass die<br />

Erwerbsfähigkeit des Versicherten/Patienten<br />

erhalten oder wiederhergestellt werden kann.<br />

Stationäre und ambulante/<br />

teilstationäre Maßnahmen<br />

Zwei Möglichkeiten stehen zur Verfügung: die<br />

stationäre Rehabilitationsmaßnahme (nicht zu<br />

verwechseln mit der „Kur") und die ambulante<br />

oder teilstationäre Rehabilitationsmaßnahme.<br />

Der Unterschied besteht - grob gesagt -<br />

darin, dass bei einer stationären Maßnahme<br />

die Unterbringung des Rehabilitanden in einer<br />

Rehabilitationsklinik erfolgt, während er<br />

bei einem ambulanten oder teilstationären<br />

Angebot „nur“ an den therapeutischen Maßnahmen<br />

teilnimmt und ansonsten zu Hause<br />

wohnt.<br />

Dauer<br />

Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme<br />

dauert in der Regel drei Wochen. In begründeten<br />

Fällen ist eine Verlängerung möglich.<br />

Ausnahmen von dieser Regelbehandlungsdauer<br />

bestehen für die Indikationsbereiche<br />

Sucht und Psychosomatik und bei Kinderheilbehandlungen.<br />

Rehabilitationskliniken<br />

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen<br />

werden sowohl in Kliniken der Rentenversicherungsträger<br />

als auch in solchen anderer<br />

Träger erbracht. Die Landesversicherungsanstalt<br />

(LVA) Brandenburg betreibt eine eigene<br />

Klinik in Rheinsberg: die Rehabilitationsklinik<br />

Hohenelse am Rheinsberger See. Diese und<br />

auch alle anderen von der Rentenversicherung<br />

belegten Kliniken verfügen über moderne<br />

Ausstattungen, so dass eine optimale Betreuung<br />

der Patienten gesichert ist. In den<br />

Kliniken sind Patienten auf Kosten der Rentenund<br />

Krankenversicherung gemeinsam untergebracht;<br />

eine Trennung zwischen Versicherten<br />

der Arbeiter- und Angestelltenversicherung<br />

wird nicht (mehr) vorgenommen. In jedem<br />

Fall obliegt es dem Kostenträger, die<br />

entsprechende Klinik auszusuchen. Wünsche<br />

der künftigen Rehabilitanden werden nach<br />

Möglichkeit berücksichtigt. Das betrifft auch<br />

die Begleitung durch den Ehepartner.<br />

Persönliche und versicherungsrechtliche<br />

Voraussetzungen<br />

Um eine Rehabilitationsmaßnahme auf Kosten<br />

der Rentenversicherung durchführen zu<br />

können, müssen persönliche und versicherungsrechtliche<br />

Voraussetzungen erfüllt sein.<br />

Persönliche Voraussetzung bedeutet, nach<br />

medizinischer Einschätzung ist die Erwerbsfähigkeit<br />

gefährdet oder sogar gemindert,<br />

kann durch eine Rehabilitationsmaßnahme<br />

aber voraussichtlich wieder hergestellt werden.<br />

Auch Beziehern einer Rente wegen Berufs-<br />

oder Erwerbsunfähigkeit wird eine solche<br />

Maßnahme gewährt, wenn zu erwarten<br />

ist, dass dadurch die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />

beseitigt werden kann.<br />

Unter versicherungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

ist zu verstehen, dass eine bestimmte Vorversicherungszeit<br />

in der Rentenversicherung<br />

erfüllt sein muss.<br />

Wiederholung<br />

Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation<br />

werden in der Regel nur alle vier Jahre gewährt,<br />

wenn dies aus medizinischer Sicht erforderlich<br />

erscheint. Nur in besonderen Fällen<br />

ist vor Ablauf dieser vier Jahre eine erneute<br />

Maßnahme möglich.<br />

Zuzahlung<br />

Ob eine Zuzahlung zu den Maßnahmekosten<br />

zu leisten ist, hängt von der Höhe der Nettoeinkünfte<br />

des Rehabilitanden ab. Unter Umständen<br />

ist eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht<br />

möglich. Auf jeden Fall wird eine<br />

Zuzahlung für höchstens 14 Tage innerhalb<br />

Umfang der Behandlung<br />

In einer Rehabilitationsklinik wird eine<br />

Rundumbetreuung gewährt. Mit dem Pflegesatz<br />

sind abgegolten: medizinische Betreuung,<br />

aber auch Unterbringung und Verpflegung,<br />

Arznei- und Verbandmittel,<br />

Krankengymnastik, Sprach-, Bewegungsund<br />

Beschäftigungstherapie – soweit erforderlich<br />

– medizinisch-physikalische Maßnahmen<br />

wie Massagen und Bestrahlungen,<br />

die Beschaffung und die Unterweisung im<br />

Gebrauch von orthopädischen und anderen<br />

Hilfsmitteln, Gesundheitsaufklärung und<br />

nicht zuletzt eine aktive Freizeitgestaltung.<br />

Antragsverfahren<br />

In jedem Fall muss ein Antrag beim Rentenversicherungsträger<br />

gestellt werden. Die Anregung<br />

dazu kann vom Hausarzt kommen,<br />

zum Teil fordern die Krankenkassen auch gezielt<br />

zur Antragstellung auf. Der Antrag kann<br />

in einer Auskunfts- und Beratungsstelle gestellt<br />

werden. Unbeachtlich ist, ob ein Antragsteller<br />

bei der Landesversicherungsanstalt, der Bundesversicherungsanstalt<br />

für Angestellte oder<br />

der Bundesknappschaft versichert ist. Jede<br />

Auskunfts- und Beratungsstelle nimmt einen<br />

Antrag auch für einen anderen Rentenversicherungsträger<br />

entgegen. Die Mitarbeiter verfügen<br />

über die entsprechenden Vordrucke.<br />

Sie beraten und geben Hilfestellung bei der<br />

Ausfüllung.Hilfreich für die Bearbeitung durch<br />

den Rentenversicherungsträger ist es auf jeden<br />

Fall, wenn der behandelnde Arzt den Befundbericht<br />

mit einreicht. Wenn dieser ausführlich<br />

genug ist, kann unter Umständen auf<br />

eine zusätzliche körperliche Untersuchung<br />

beim Ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers<br />

verzichtet werden.<br />

Der Versicherte/Patient erhält einen Bescheid<br />

über seinen Antrag. Die LVA Brandenburg ist<br />

bemüht, kurzfristig über die Anträge zu entscheiden,<br />

denn schließlich wird ein Antrag ja<br />

gestellt, weil der Betreffende krank ist und der<br />

Heilung bedarf. Nach Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme<br />

erhält der künftige Re-<br />

Brandenburgisches Ärzteblatt 10/2001 • 11. Jahrgang<br />

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