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Ärzteblatt - qs- nrw

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Gesellschaften und Verbände<br />

5. Das Brandenburgische<br />

Psychisch-Kranken-Gesetz von 1996<br />

Das Brandenburgische Psychisch-Kranken-<br />

Gesetz wurde am 8. Februar 1996 im Landtag<br />

verabschiedet. Damit sind dem Sozialpsychiatrischen<br />

Dienst des Gesundheitsamtes<br />

Aufgaben bei der Beratung von psychisch<br />

Kranken und Suchtkranken als pflichtige<br />

Selbstverwaltungsaufgaben auferlegt worden.<br />

Der Sozialpsychiatrische Dienst kann<br />

Anträge zur Unterbringung stellen, wie auch<br />

die Betreuer und Klinikärzte. In der Praxis hat<br />

sich aber zur Gefahrenabwehr bewährt, dass<br />

die Ordnungsämter der amtsfreien Städte und<br />

Gemeinden für akut psychisch Kranke eine<br />

Einweisung in die zuständigen psychiatrischen<br />

Abteilungen oder Kliniken veranlassen<br />

können. Obwohl die Suchtsberatung nach<br />

dem Psychisch-Kranken-Gesetz eine pflichtige<br />

Selbstverwaltungsaufgabe ist, haben sie<br />

einige Landkreise an freie Träger abgegeben.<br />

6. Verordnung über den Kinder- und<br />

Jugendgesundheitsdienst von 1997<br />

Die Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes<br />

gemäß Gesundheitsdienstgesetz<br />

wurden 1997 durch eine Verordnung<br />

präzisiert.<br />

Darin sind jährliche Screeninguntersuchungen<br />

der Kita- und Tagespflegekinder, Gutachten<br />

zur Feststellung des sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfs, Schuleingangsuntersuchungen,<br />

Reihenuntersuchungen der Jahrgangsstufen<br />

sechs, sieben und zehn sowie jährliche<br />

Untersuchungen der Kinder in Förderschulen<br />

durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

vorgeschrieben. Das altersbedingte Ausscheiden<br />

vieler Kinderärzte und die Einsparung<br />

dieser Stellen hat dazu geführt, dass die jährlich<br />

vorgeschriebenen Screeninguntersuchungen<br />

der Kita-Kinder in einigen Kreisen nicht<br />

mehr durchgeführt werden können. Der Gesundheitsminister<br />

ist aufgefordert, diesen ungesetzlichen<br />

Zustand zu beheben.<br />

Hervorzuheben ist, dass die Landesregierung<br />

mit den Krankenkassen eine Vereinbarung<br />

abschließen konnte, nach der<br />

Impfstoffkosten für den Öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

von den Kassen getragen<br />

werden. Die gute Impfmoral der Bevölkerung,<br />

die aus einer Pflichtimpfung in der<br />

DDR resultierte, hat in den letzten Jahren<br />

deutlich abgenommen. Alle Ärztinnen und<br />

Ärzte, ob stationär, niedergelassen oder im<br />

Öffentlichen Gesundheitsdienst, sollten daran<br />

mitarbeiten, wieder einen möglichst hohen<br />

Durchimmunisierungsgrad in der Bevölkerung<br />

zu erreichen.<br />

7. Rundschreiben zu den Aufgaben des<br />

Zahnärztlichen Dienstes von 1998<br />

Das Kita-Gesetz von 1992 hatte schon für die<br />

Kinder dieser Altersgruppe die jährliche<br />

zahnärztliche Untersuchung vorgeschrieben.<br />

Über das Gesundheitsdienstgesetz hinaus<br />

wurden in dem Rundschreiben der Landesregierung<br />

von 1998 Empfehlungen zu den Aufgaben<br />

des Zahnärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter<br />

gegeben. Darin ist<br />

festgeschrieben worden, dass alle Schüler bis<br />

zur 10. Jahrgangsstufe einmal jährlich<br />

zahnärztlich zu untersuchen sind.<br />

8. Richtlinie über die<br />

Gesundheitsberichterstattung von 1999<br />

Zur kommunalen Gesundheitsberichterstattung<br />

wurde 1999 eine Richtlinie nach § 15<br />

des Gesundheitsdienstgesetzes erlassen. Diese<br />

Richtlinie regelt, welche Daten die Gesundheitsämter<br />

erfassen oder beschaffen und<br />

welche Daten an das Landesgesundheitsamt<br />

weitergeleitet werden müssen. Das Datenkonzept<br />

der Gesundheitsberichterstattung<br />

orientiert sich am Indikatorensatz für die Gesundheitsberichterstattung<br />

der Länder der Arbeitsgemeinschaft<br />

der Leitenden Medizinalbeamtinnen<br />

und Medizinalbeamten (AGLMB)<br />

und an den Berichtspflichten der Länder an<br />

den Bund und die Europäische Union. Als im<br />

Gesundheitsamt zu erhebende Daten werden<br />

- meldepflichtige Infektionskrankheiten,<br />

- Kita-Untersuchungen einschließlich Impfdaten,<br />

- Schuleingangs- und Schulabgangsuntersuchungen<br />

einschließlich Impfdaten,<br />

- Untersuchungen des zahnärztlichen Dienstes<br />

und<br />

- Daten zur Trink- und Badewasserüberwachung<br />

vorgeschrieben. Darüber hinaus soll der Gesundheitsbericht<br />

eine demographische Darstellung<br />

der Bevölkerung der entsprechenden<br />

Kreise widerspiegeln und auf soziale Faktoren<br />

wie Sozialhilfeempfänger, Arbeitslosigkeit<br />

eingehen. Außerdem werden die medizinische<br />

Versorgung bewertet sowie Verkehrsunfälle<br />

und tödliche Arbeitsunfälle ausgewertet.<br />

Die Gesundheitsberichte der Kreise dienen<br />

dazu, Schwachstellen und positive Entwicklungen<br />

im Bereich der Gesundheit darzustellen<br />

und den Politikern Hinweise zum aktuellen<br />

Handeln zu geben.<br />

9. Landesgesundheitsamt<br />

Leider wurden die drei Bezirkshygieneinstitute<br />

abgewickelt und das Landesgesundheitsamt<br />

nicht komplett mit deren Aufgaben betraut.<br />

Ein Landesuntersuchungsamt gibt es<br />

nicht. Das Land Brandenburg hat damit den<br />

bis dahin unbekannten Fall geschaffen, dass<br />

im Epidemiefall kein Staatliches Untersuchungsamt<br />

zur Verfügung steht. Alle anderen<br />

neuen Bundesländer haben ihre Hygieneinstitute<br />

in Landesuntersuchungsämter<br />

oder Medizinaluntersuchungsämter überführt.<br />

Da in Brandenburg mittlere Instanzen fehlen,<br />

hat die Landesregierung und besonders das<br />

Landesgesundheitsamt neben den amtlichen<br />

Untersuchungen auch Beraterfunktionen für<br />

alle Gesundheitsämter in fachlicher Hinsicht.<br />

Das kann das Landesgesundheitsamt mit der<br />

derzeitigen Personalstruktur und labortechnischen<br />

Ausstattung nur in Teilbereichen leisten.<br />

Nach meiner persönlichen Auffassung ist es<br />

falsch, dass das Landesgesundheitsamt nicht<br />

wie das Landesinstitut für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin direkt dem Ministerium untersteht,<br />

sondern dem für die Bürger wenig<br />

transparenten Landesamt für Soziales und<br />

Versorgung in Cottbus. Im Interesse einer bürgernahen<br />

und bürgerfreundlichen Verwaltung<br />

im Land Brandenburg ist eine Korrektur<br />

dieser Strukturen mit mehr Transparenz und<br />

gradlinigen Unterstellungsverhältnissen unumgänglich.<br />

Ohne wesentliche Erhöhung des<br />

Personalschlüssels hat die Landesregierung in<br />

den letzten Jahren immer mehr eigene Aufgaben<br />

an das Landesgesundheitsamt abgegeben.<br />

10. Fachliche Besetzung der<br />

Gesundheitsämter<br />

Inzwischen sind die Amtsärzte der ersten<br />

Stunde in die Jahre gekommen und es ist erforderlich,<br />

junge Kollegen für den Öffentlichen<br />

Gesundheitsdienst auszubilden. Der<br />

Bedarf an Amtsärzten, Kinderärzten, Psychiatern<br />

und vor allem Fachärzten für Hygiene<br />

und Umweltmedizin ist nicht unerheblich. Der<br />

Verband der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

des Landes Brandenburg e. V. hat<br />

dieses Problem an die Landesregierung herangetragen,<br />

obwohl es vorrangig in Verantwortung<br />

der einzelnen Kommunalverwaltungen<br />

zu lösen ist. Er vertritt die Auffassung,<br />

dass alle Ärzte und Zahnärzte die zusätzliche<br />

Qualifikation eines Facharztes für öffentliches<br />

Gesundheitswesen haben sollten. Günstig<br />

wäre es, wenn die Landesregierung dem Länderverbund<br />

der Akademie für Öffentliches<br />

Gesundheitswesen in Düsseldorf beitreten<br />

würde. Dies würde die Kommunen finanziell<br />

erheblich entlasten und die Weiterbildung sowie<br />

die Fortbildung der Ärzte, Zahnärzte,<br />

Gesundheitsaufseher und Lebensmittelkontrolleure<br />

für die Kommunen kostengünstiger gestalten.<br />

Die Besetzung der Sozialpsychiatrischen<br />

Dienste in den Gesundheitsämtern mit<br />

Fachärzten für Psychiatrie war bis zum Inkrafttreten<br />

des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes<br />

eher dürftig. Erst<br />

nach 1996 fand eine systematische Anstellung<br />

von Psychiatern statt, so dass der Sozialpsychiatrische<br />

Dienst jetzt fast flächendeckend<br />

fachärztlich besetzt ist. Obwohl die<br />

Einrichtung eines Kinder- und Jugendpsychiatrischen<br />

Dienstes schon 1994 im Ge-<br />

Brandenburgisches Ärzteblatt 10/2001 • 11. Jahrgang<br />

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