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Tagungsmappe - Nachhaltige Beschaffung

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Moderation: Dr. in Ines Oehme, IFZ<br />

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DI Andreas Tschulik<br />

Lebensministerium<br />

Tel.: 01/51522-1651<br />

E-Mail: andreas.tschulik@lebensministerium.at<br />

Die Waren sowie die Dienst- und Bauleistungen, die der Bund in Zukunft einkaufen wird,<br />

sollen umweltfreundlicher werden: Das Umweltministerium hat, gemeinsam mit dem<br />

Bundeskanzleramt, Leitlinien für eine ökologische <strong>Beschaffung</strong> des Bundes ausgearbeitet<br />

(Leitlinien für eine Ökologisierung, insbesondere des öffentlichen <strong>Beschaffung</strong>swesens, im<br />

Bundesvollzugsbereich - Ökologische Leitlinien), die derzeit auf Bundesebene in<br />

Verhandlung sind.<br />

Eine derartige Aktivität auf Bundesebene ist keineswegs neu. Bereits im Jahre 1998 hat die<br />

Bundesregierung, angeregt durch einen Umweltminister-Ratsbeschluss der OECD<br />

Leitlinien für eine „Ökologisierung der Bundesverwaltung, insbesondere des öffentlichen<br />

<strong>Beschaffung</strong>swesens“ beschlossen (Ministerratsbeschluss von 1.4.1998). Auf Basis dieser<br />

bisherigen Leitlinien und ebenso durch aktive Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den<br />

<strong>Beschaffung</strong>sabteilungen einzelner Ministerien kann bereits auf Reihe von erfolgreichen<br />

Maßnahmen verwiesen werden. Eine Übersicht über die Aktivitäten des BMLFUW,<br />

Standort Stubenbastei, finden Sie im Beitrag von Herrn ADir Tischler in diesem<br />

Tagungsband.<br />

Die seinerzeitigen Leitlinien wurden nun grundlegend überarbeitet und insbesondere<br />

differenzierter ausgestaltet.<br />

Die gesetzliche Grundlage für die Formulierung der revidierten Leitlinien bilden jene<br />

Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, in welchen die Möglichkeiten für eine<br />

umweltgerechte <strong>Beschaffung</strong> festgelegt werden. Insbesondere sind das die<br />

Grundsatzbestimmung des § 21 Abs. 6 sowie die zulässige Bezugnahme auf<br />

Umweltzeichenkriterien gemäß § 75 Abs. 7: Im § 21. Abs. 6 wird klargestellt, dass die<br />

Bedachtnahme auf die Umweltgerechtheit der Leistung insbesondere durch die<br />

Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der<br />

Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter<br />

Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen kann. Nach § 75 Abs. 7 können<br />

Auftraggeber bei Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung zur Beschreibung<br />

der Leistung auf die technischen Spezifikationen Bezug nehmen, die im Europäischen<br />

Umweltzeichen, in nationalen, multinationalen oder in sonstigen Umweltzeichen<br />

festgelegt sind.<br />

Die vom Bundesvergabegesetz 2002 aufgezeigten Möglichkeiten waren auch maßgebend<br />

für das System der überarbeiteten Ökologischen Leitlinien, insbesondere für die<br />

Orientierung an den Kriterien des Europäischen und des österreichischen Umweltzeichens.<br />

In den Ökologischen Leitlinien werden für einzelne <strong>Beschaffung</strong>sbereiche, wie<br />

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